4 6. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 17.10.2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 06. November 2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, des § 9 Absatz 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 7 des Eingliederungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2000 (GBl. 629), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, in Verbindungmit § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. 161, 185) geändert worden ist, sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.10.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Heidelberg betreibt die Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Personen, zu deren Aufnahme sie im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes oder des Eingliederungsgesetzes verpflichtet ist, als eine öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für Flüchtlinge sind die von der Stadt Heidelberg zur Unterbringung von Personen nach § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Heidelberg zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, zu deren Unterbringung die Stadt Heidelberg nach §§ 7 oder 10 Flüchtlingsaufnahmegesetz oder nach § 8 Eingliederungsgesetz verpflichtet ist, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen und die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. II. Bestimmungen über die Benutzung der Unterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzerverhältnis ist öffentlichrechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 8 Flüchtlingsaufnahmegesetz bleibt hiervon unberührt. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit demZeitpunkt, in demder/die Benutzer/in die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Heidelberg. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. (3) Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass 1. der/die Benutzer/in zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz gehört und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1, 2 oder 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz vorliegen; 2. der/die Benutzer/in zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, 4 oder 5 Eingliederungsgesetz vorliegen; 3. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss; 4. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Heidelberg und dem Dritten beendet wird; 5. der/die Benutzer/in die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet; 6. der/die Benutzer/in Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern, Hausbewohnerinnen oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andereWeise beseitigt werden können. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Benutzer/Benutzerinnen sind verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Heidelberg unverzüglich mitzuteilen. (2) Der/Die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Vermessungsamt: Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieur oder Geoinformatikerin/Geoinformatiker (m/w/d) verbunden mit der stellvertretenden Leitung des Sachgebiets Qualitätssicherung und Datenhaltung Vollzeit| unbefristet | Besoldungsgruppe A 12 LBesG BW beziehungsweise Entgeltgruppe 12 TVöD-V Bei der Berufsfeuerwehr: Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter Veranstaltungssicherheit und Brandschutzerziehung (m/w/d) und Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Aus- und Fortbildung (m/w/d) in Verbindung mit der Einsatzdienstfunktion „Einsatzleiter vom Dienst“ (Führungsstufe B) zu besetzen. Eine Besoldung ist bis Besoldungsgruppe A11 LBesGBW möglich. Beim Bürger- und Ordnungsamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für die Bürgerdienste (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 mit Zulage nach 9a TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Mitarbeiterin/Mitarbeiter für den Kommunalen Ordnungsdienst (m/w/d) Vollzeit | befristete Beschäftigung mit der Perspektive auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei Bewährung | bis Entgeltgruppe 9a TVöD-V Veterinärhygienekontrolleur/-in zur Ausbildung (m/w/d) bis 39 Wochenstunden | unbefristet | Ausbildungsvergütung erfolgt in Entgeltgruppe 6 TVöD-V. Marktaufseherin/Marktaufseher und Ermittlerin/ Ermittler im Einwohnermeldewesen (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 5 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Soziales und Senioren: Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Außendienst im Sachgebiet Fachstelle für Wohnungsnotfälle und Geflüchtete (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A8 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V mit Perspektive nach Besoldungsgruppe A9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 9a TVöD-V nach zwei Jahren Bewährung. Auch Bewerbungen von Personen, die bereits in der Besoldungsgruppe A9 LBesGBW oder der Entgeltgruppe 9a TVöD-V sind, sind willkommen – die entsprechende Besoldung beziehungsweise das Entgelt wird übernommen. Zweitsekretärin / Zweitsekretär (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 8 TVöD-V Beim Rechtsamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Bereich Verwaltung/ Vergabe (m/w/d) Teilzeit/30 Wochenstunden | unbefristet| Entgeltgruppe 8 TVöD-V Beim Hochbauamt: Stellvertretende Sachgebietsleiterin/stellvertretender Sachgebietsleiter Hausdienste (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 7 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.
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