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9. NOVEMBER Pogromnacht jährt sich Gedenken an Opfer In der Nacht vom9. auf den 10. November 1938 zerstörten die Nationalsozialisten auch in Heidelberg zahlreiche Häuser, Geschäfte und Einrichtungen von jüdischen Bürgerinnen und Bürgern. Umdie Erinnerung an jene, denen grausames Unrecht geschah, aufrechtzuerhalten, lädt die Stadt gemeinsam mit der Jüdischen Kultusgemeinde und der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit zu einer öffentlichen Gedenkfeier amSamstag, 9. November, um 18.30 Uhr auf dem Alten Synagogenplatz in der Altstadt (Große Mantelgasse/Ecke Lauerstraße) ein. SPORT Spielerisch in Bewegung Neues Angebot für Kleinkinder Kleinkinder auf spielerische Weise mit Bewegungsfertigkeiten vertraut zu machen – das ist das Ziel eines neuen Kursangebots der Sportjugend Heidelberg in Zusammenarbeit mit demTurnzentrum. Die anderthalb- bis zweijährigen „Löwenbabys“ turnen donnerstags von 9.30 bis 10.30 Uhr im Haus am Harbigweg, Harbigweg 5, die zwei- bis dreijährigen „Tigerkinder“ von 10.30 bis 11.30 Uhr im TurnzentrumHeidelberg, Harbigweg 11/1. Kursbeginn ist am Donnerstag, 7. November. Es sind noch Plätze frei. Anmeldung unter www.sportkreis-heidelberg.de. Die Stadt Heidelberg ist im Rahmen der Qualitätsoffensive der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg e. V. (AGFKBW) als eine der ersten Kommunen im Land mit der sogenannten Qualitätsstufe ausgezeichnet worden. Die offizielle Würdigung erfolgte am Freitag, 25. Oktober. Verkehrsminister Winfried Hermann und der Vorstandsvorsitzende der AGFK-BWund Erster Bürgermeister von Kirchheim unter Teck, Günter Riemer, überreichten die Auszeichnung in Tübingen. Für Heidelberg nahm Klima- und Mobilitätsbürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain die Würdigung entgegen. „Dass Heidelberg zu den ersten Städten mit der Qualitätsstufe für den Fuß- und Radverkehr gehört, zeigt, dass unsere Maßnahmen, wie der Ausbau von Fahrradstraßen, Radschnellwegen und Sharing-Angeboten, einen entscheidenden Beitrag zur Mobilitätswende leisten. Diese Anerkennungmotiviert uns, weiterhin ambitioniert an der Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur zu arbeiten und Heidelberg zu einer noch lebenswerte-ren Stadt für alle Menschen zumachen“, sagte Schmidt-Lamontain. Außerdem wurde Raoul Schmidt-Lamontain in den neuen AGFK-Vorstand gewählt. Intensive Zusammenarbeit Auch dank der AGFK-Mitgliedschaft und der intensiven Zusammenarbeit im Netzwerk hat Heidelberg bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt: › Eine neu gegründete Abteilung sorgt unter anderem für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen für Kinder, kümmert sich um die Planung von Fahrradstraßen und Radschnellwegen sowie die Förderung von Sharing-Mobilität. › Die Stadt arbeitet derzeit an dem Bau von zwei neuen Rad- und Fußverkehrsbrücken sowie zwei Fahrradparkhäusern in Bahnhofsnähe mit über 2.000 Stellplätzen. › Heidelberg profitiert zudem von internationalen Projekten wie dem EU-Programm REALLOCATE, das Pilotprojekte zur Verkehrsberuhigung und nachhaltigen Pendlerverkehren unterstützt. Gleichzeitig werden Maßnahmen für den Fußverkehr integriert, um die Mobilitätswende ganzheitlich voranzutreiben. fr Weitere Informationen unter www.agfk-bw.de/angebote Attraktives Mobilitätsangebot Heidelberg erhält Auszeichnung für Fahrrad- und Fußgänger- freundlichkeit DIGITALES Aktionswoche „Eingeloggt!“ S. 8 › Mit einem Radverkehrsanteil von rund 33 Prozent und mehrfachen Auszeichnungen ist Heidelberg eine der fahrradfreundlichsten Kommunen Süddeutschlands. (Foto Dittmer) stadtblatt.heidelberg.de Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg 6. November 2024 / Ausgabe 34 / 32. Jahrgang KOMMUNALPOLITIK Gemeinderat tagt Sitzung am 14. November Der Gemeinderat tagt amDonnerstag, 14. November, gemeinsammit dem Jugendgemeinderat öffentlich ab 16 Uhr im Rathaus. Darauf folgt um 17.30 Uhr die Sitzung des Gemeinderats. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Anbahnung einer Städtepartnerschaft mit Odessa, die Ergebnisse der Verkehrslärmkartierung, die Planung einer Flusswärmepumpe an der Ernst-Walz-Brücke, der Entwurf für eine Neubebauung an der Kurfürsten-Anlage und ein Konzept für E-Tretroller. Die Tagesordnung ist unter www.gemeinderat.heidelberg.de zu finden.

Bündnis 90/Die Grünen Leander von Detten Neue Chance für Bergheim: Entwicklung der Kurfürsten-Anlage soll beginnen Die Kurfürsten-Anlage steht nach der Fertigstellung des Heidelberger „Bleistiftes“ nun aufgrund ihrer Weiterentwicklung erneut im Fokus: In der letzten Sitzung wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Bebauungsplan für den nordwestlichen Teil der Anlage beschlossen und muss nun im Gemeinderat bestätigt werden. Auf dem 6 Hektar großen Gebiet der ehemaligen Heidelberger Druckmaschinen AG und der Stadtwerke soll in zentralster Lage ein neues, autofreies Quartier mit Miet- und Eigentumswohnungen sowie Gewerbeflächen entstehen. Ein zentraler Aspekt des Projektes ist dabei die nachhaltige Bebauung mit hoher Energieeffizienz. So sind neben einem hohen Energiestandard begrünte Dächer inklusive PV sowie eine umfassende Fassadenbegrünung vorgesehen. Die vorhandene Baumstruktur wird größtenteils erhalten und wird in dem durchlässigen Quartier von Beginn an für ein gutes Stadtklima sorgen. Neben der ökologischen Nachhaltigkeit sehen wir als Grünen-Fraktion auch die soziale Nachhaltigkeit der Entwicklung: So sollen erstens die zentrale Lage und der autofreie Charakter des Quartiers eine umweltfreundliche Mobilität per Fuß, Rad und ÖPNV fördern und einen Zuwachs von weiterem Autoverkehr in Bergheim verhindern. Zweitens wird der zukünftig lockere Übergang zwischen der Bergheimer Straße und der Kurfürsten-Anlage die Durchlässigkeit im ganzen Stadtteil erhöhen. Die Entwicklung des Quartiers bietet daher eine tolle Chance für die Verbesserung der Aufenthaltsqualität in der gesamten Umgebung, anknüpfend an und ergänzend zu der wichtigen Arbeit und den Erfolgen des Vereins gegen Müdigkeit im Bellapark. Wir begrüßen, dass die Entwicklung von Bergheim in der Kurfürsten-Anlage weiter voranschreitet, hoffen auf eine zügige Umsetzung und werden das Projekt weiterhin interessiert und konstruktiv begleiten. 06221 58-47170 geschaeftsstelle@gruene- fraktion.heidelberg.de 6. November 2024 2 STIMMEN AUS DEM GEMEINDERAT In der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ kommen die Mitglieder des Gemeinderates zu Wort. Die Autorinnen und Autoren sind für den Inhalt ihrer Beiträge in vollem Umfang selbstverantwortlich, insbesondere auch in Bezug auf alle notwendigen Nutzungsrechte. GEMEINDERAT ONLINE www.gemeinderat.heidelberg.de SPD Zoe Dickhaut „Nie wieder“ ist jetzt: Erinnerungskultur in Heidelberg für eine lebendige Demokratie „Nie wieder“ ist für uns nicht nur eine historische Mahnung, sondern eine Aufforderung, aktiv zu handeln. Die Erinnerung an die Opfer und die Auseinandersetzung mit den Verbrechen der Täter*innen gehören zu unserem antifaschistischen Selbstverständnis. Dieser Weg richtet sich an alle Antifaschist*innen und braucht die Unterstützung von Institutionen, Schulen und Vereinen. Denn „Nie wieder“ ist nicht nur eine Forderung an die Vergangenheit – es ist ein Versprechen für die Zukunft. Bei der Erinnerungskultur steht besonders das Gedenken an die Opfer des NS-Unrechts im Mittelpunkt. Zu ihnen gehören Jüd*innen, Sinti*zze und Rom*nja, politische Gegner*innen, Gewerkschafter*innen, Menschen mit Behinderung, queere Menschen und viele weitere, die aufgrund ihrer Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer Überzeugungen verfolgt, entrechtet und ermordet wurden. Die Stolpersteine, die im Stadtbild verlegt sind, spielen dabei eine wichtige Rolle. Sie erinnern an das Leben und die Geschichten derer, die aus Heidelberg deportiert und ermordet wurden. Um den Opfern zu gedenken und die Erinnerung wach zu halten laden die Initiative Stolpersteine sowie SPD und Jusos HD am 10.11. um 10 Uhr zum gemeinsamen StolpersteinPutzen ein. Die drei Startpunkte sind vor der alten PH, am Löwenbrunnen und Kaiserstraße 62. Die Rundgänge dauern etwa 60-90 Minuten und sind auch für Familien geeignet. Alle Putzmaterialen werden gestellt. 06221 58-47150 geschaeftsstelle@spd-fraktion. heidelberg.de CDU Thomas Perkeo Barth HAJO! Die Fastnacht ist zurück – Heidelberg feiert 115 Tage Frohsinn! Um den 11.11. heißt es wieder: Die Narren übernehmen die Regentschaft! Mit dem Startschuss zur Fastnacht beginnt erneut eine närrische Saison voller Spaß und Kurpfälzer Lebensfreude. 115 Tage sind es dann bis zum grauen Aschermittwoch und die Heidelberger Fastnachtsvereine wollen wieder Sonnenschein in die trüben, winterlichen Tage bringen. Die Stadt fördert diese Brauchtumspflege in vielfältiger Weise. Den absoluten Höhepunkt bildet dabei der Fastnachtszug am 4. März 2025. Wenn die Altstadt von einem bunten Strom aus Musik, Tanz und Gutseln überschwemmt wird, feiern wieder zehntausende Narren auf den Straßen. Im vergangenen Jahr waren es rund 180.000 Besucher – ein Zeichen dafür, dass der Fastnachtszug sich nach wie vor großer Beliebtheit erfreut! Doch dieWartezeit bis zum großen Tag wird uns wahrlich nicht lang, denn die Fastnachtsgesellschaften haben viele Veranstaltungen vorbereitet, um den Frohsinn so richtig anzuheizen. Hier die närrischen Highlights zur Saisoneröffnung: Pfaffengrunder Karneval Ges.: Samstag, 9.11., 19:11 Uhr, Anton-Klausmann-Platz, Pfaffengrund Perkeo: Sonntag, 10.11., 11:11 Uhr, Palais Prinz Carl, Altstadt Heidelberger Carneval Club: Sonntag, 10.11., 14:11 Uhr, Gartenpavillon, Mathilde-Vogt-Haus, Kirchheim Ziegelhäuser Karneval Ges.: Montag, 11.11., 19:11 Uhr, Wäscherinnenbrunnen, Ziegelhausen Kurpfälzer Trabanten: Montag, 11.11.,19:11 Uhr Narrenauftakt Marktplatz Neuenheim Karnevalsges. der Polizei: Montag, 11.11., 11:11 Uhr Bürgerzentrum Kirchheim Mit einem kräftigen „HAJO“ stoßen wir auf die neue Fastnachtssaison an! Die närrische Zeit kann beginnen, Heidelberg ist bereit für das schönste Chaos des Jahres! 06221 58-47160 info@cdu-fraktion-hd.de Blick auf das Areal der ehemaligen Heidelberger Druckmaschinen AG und der Stadtwerke Heidelberg. Der Bebauungsplan für den nordwestlichen Teil wird demnächst im Gemeinderat beschlossen. (Foto Grünen-Fraktion Heidelberg)

Nächste öffentliche Sitzungen im Rathaus, Marktplatz 10 Sportausschuss: Mittwoch, 6. November, 16 Uhr Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 6. November, 17.30 Uhr Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft: Donnerstag, 7. November, 17 Uhr Gemeinderat und Jugendgemeinderat: Donnerstag, 14. November, 16 Uhr Gemeinderat: Donnerstag, 14. November, 17.30 Uhr www.gemeinderat. heidelberg.de IDA Dr. Gunter Frank Geschlechtsumwandlung bei Kindern? Heidelberg unterstützt die Transwochen, die einseitig und unkritisch für das Selbstbestimmungsgesetz und Geschlechtsumwandlungenwerben. Der Verlust von Schutzräumen für Frauen undMädchen spielt dabei keine Rolle. info@ida-hd.de GAL Michael Pfeiffer Eindeutig zu laut ... ... ist es in vielen Straßen Heidelbergs. Dem Umweltausschuss wurde ein Lärmgutachten vorgelegt, das nach meiner Meinung keinen Spielraum zulässt, da der Lärmpegel gesundheitsgefährdend hoch ist. Die einzig sinnvolle Maßnahme ist Tempo 30. In der Mittermaierstraße bräuchte man dann 20 Sek. länger, vorausgesetzt es ist grüne Welle und das Verkehrsaufkommen lässt es zu. Dies sollte jedem die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer:innen sowie die Gesundheit der Anwohner:innen wert sein. mp-pfeiffer@gmx.net AfD Albert Maul Ein schöner Erfolg! In Heidelberg wird es keinen „Expertenrat für Klimaschutz“ geben, anders als von den Grünen geplant. Auch dank der Stimmen der AfD. Entscheidend sind hier nicht die eingesparten Kosten für das Gremium, sondern die Verhinderung von immer mehr Einflussnahme durch Grünen-Filz, der unsere Zukunft ruiniert. Für das wirtschaftliche Überleben von Land, Stadt und jedem Bürger müssen wir aber noch viel mehr umweltschädliche grüne Projekte stoppen. Insbesondere die 2023 beschlossene „Kommunale Wärmewende“. Eine gigantische, irre teure Flusswärmepumpe bei der Albertuskirche soll die Fernwärme „klimaneutral“ machen. Keine gute Idee, vor allem bei Stromknappheit und schlechtemWirkungsgrad der Anlage imWinter. Wir bleiben für Sie dran! albert.maul@afd-bw.de Fraktionsgemeinschaft FDP/FWV Tim Nusser (FDP) Tempo 30 auf Hauptstraßen? ImAusschuss ging es vergangene Woche um den Lärmaktionsplan und damit verbundene Ausweisungen von Tempo 30 auf vielen Straßen. Statt einer direkten Beschlussempfehlung konnten wir gemeinsam darauf hinwirken, dass es eine Offenlegung ohne Vorfestlegung geben soll. Für uns ist klar, dass insbesondere ganztägige Ausweisungen von Tempo 30 längere Fahrtzeiten für Handwerker, Dienstleister und den ÖPNV mit sich bringen. Deswegen solltenwir bei großen Durchgangsstraßen unbedingt darauf achten, ob die errechneten Lärmreduktionen die wirtschaftlichen Kosten für Wirtschaftsstandort und Haushalt rechtfertigen. Sollten sie das nicht tun, werdenwir einer überarbeiteten Vorlage im neuen Jahr nicht zustimmen können. info@fdpfwv.de Fraktionsgemeinschaft Die Linke/Bunte Linke Hildegard Stolz (BunteLinke) Verwaltung und Gemeinderat Verwaltungshandeln stellt den Gemeinderat oft vor vollendente Tatsachen, vor allembei privaten Bauvorha- ben. Es laufen Fristen ab, der Gemeinderat hechelt chancenlos hinterher und kann keine Prioritäten mehr setzen, z.B. für Denkmal- und Umweltschutz. So kürzlich beimAbriss in der Bergstraße 147 und jetzt im SchloßWolfsbrunnenweg, wo die Veränderungssperre unveränderbar abläuft. Unsere vielen guten Konzepte, Stadtklimagutachten, Rahmenkonzepte und Masterpläne mit diversen Zielen, Konzept „Erhalt der Kulturlandschaft“ usw: Alle werden erst rechtlich bindend über Ortsrecht, also Bebauungspläne und Satzungen. Wenn diese fehlen, bleibt es beim „Abwägen“ in den Ämtern ohne nachvollziehbare systematische Priorisierung. buntelinke@gmx.de Die Heidelberger Carmen Niebel Heidelberg und das Nachtleben Man sollte glauben, dass dieses Paar niemals zu trennen ist. Doch wir wurden eines Besseren belehrt. Die Altstadt, bekannt für ihre unglaubliche Atmosphäre, zieht seit Jahrhunderten Einheimische und Touristen in ihre Kneipen, Cafés und Gaststätten. Die Altstadt lebt von den Nachtschwärmern. Ansässige Gastronomen leisten mit Herzblut und Schweiß einen großen Beitrag in den Gassen der Altstadt – für eine lebendige Stadt. Doch damit soll jetzt Schluss sein! Das erste Mal seit dem Mittelalter – so alt ist die Geschichte der Unteren Straße – wurde dafür gesorgt, dass ein Nachtleben nicht mehr stattfinden kann. Weil weniger als eine Handvoll Klageberechtigte sich gestört fühlen, darf nicht mehr gefeiert werden. Die Altstadt ist nicht nur Dreck und Krach, die Kneipen dort sind wichtige soziale Treffpunkte. Wenn die Gastronomen ihren Lebensunterhalt nicht mehr verdienen dürfen und schließen, ist das ein Eingriff in ihr Leben. Weniger Umsatz in der Gastronomie bedeutet auch weniger Gewerbesteuer. Mittel, mit denen kulturelle, sportliche, soziale u.a. Projekte unterstützt werden. Aber gut, dass ein paar Leute ihrenWillen durchgesetzt haben und nun besser schlafen können. info@dieheidelberger.de Fraktionsgemeinschaft Volt/HiB Thymon Matlas Biodiversität in unserer Stadt: Praktische Ideen für eine grünereZukunft Umwelt- und Naturschutz ist für unser physisches wie psychisches Wohlbefinden essenziell. Und schon mit kleinen, kostengünstigen Schritten können wir gemeinsam viel erreichen und die Lebensqualität für alle verbessern. Ein erster Ansatz wäre die Förderung von Grünflächen und Gemeinschaftsgärten. Ungepflegte Flächen könnten durch den Einsatz von Stadtbewohnern und Freiwilligen in blühende Oasen verwandelt werden. Die Stadt könnte kleine Anreize schaffen, etwa durch die Bereitstellung von Samen und Gartengeräten. Solche Gemeinschaftsprojekte fördern die Biodiversität und schaffen Raum für Bienen, Schmetterlinge und Vögel. Durch die Aufstellung von mehr öffentlichen Mülltrennungsbehältern in Parks und auf Straßen sowie gezielte Bildungsaktionen wird das Bewusstsein für Abfallvermeidung und Recycling gestärkt. Die Tage werden kürzer, die Lichtverschmutzung in der Stadt nimmt zu. Für Tiere ist das ein Problem: Sie werden orientierungslos, kraftloser und pflanzen sich weniger fort. Eine einfache Möglichkeit ist die Umstellung der Straßen- und Wege-Beleuchtung hin zu einemwärmerenWeiß und die Nachrüstung von Bewegungsmeldern. Kleiner Aufwand – mit großer Wirkung! thymon.matlas@volteuropa.org 3 STIMMEN AUS DEM GEMEINDERAT 6. November 2024

4 6. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 17.10.2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 06. November 2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, des § 9 Absatz 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 7 des Eingliederungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2000 (GBl. 629), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, in Verbindungmit § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. 161, 185) geändert worden ist, sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.10.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Heidelberg betreibt die Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Personen, zu deren Aufnahme sie im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes oder des Eingliederungsgesetzes verpflichtet ist, als eine öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für Flüchtlinge sind die von der Stadt Heidelberg zur Unterbringung von Personen nach § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Heidelberg zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, zu deren Unterbringung die Stadt Heidelberg nach §§ 7 oder 10 Flüchtlingsaufnahmegesetz oder nach § 8 Eingliederungsgesetz verpflichtet ist, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen und die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. II. Bestimmungen über die Benutzung der Unterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzerverhältnis ist öffentlichrechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 8 Flüchtlingsaufnahmegesetz bleibt hiervon unberührt. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit demZeitpunkt, in demder/die Benutzer/in die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Heidelberg. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. (3) Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass 1. der/die Benutzer/in zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz gehört und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1, 2 oder 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz vorliegen; 2. der/die Benutzer/in zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, 4 oder 5 Eingliederungsgesetz vorliegen; 3. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss; 4. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Heidelberg und dem Dritten beendet wird; 5. der/die Benutzer/in die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet; 6. der/die Benutzer/in Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern, Hausbewohnerinnen oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andereWeise beseitigt werden können. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Benutzer/Benutzerinnen sind verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Heidelberg unverzüglich mitzuteilen. (2) Der/Die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Vermessungsamt: Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieur oder Geoinformatikerin/Geoinformatiker (m/w/d) verbunden mit der stellvertretenden Leitung des Sachgebiets Qualitätssicherung und Datenhaltung Vollzeit| unbefristet | Besoldungsgruppe A 12 LBesG BW beziehungsweise Entgeltgruppe 12 TVöD-V Bei der Berufsfeuerwehr: Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter Veranstaltungssicherheit und Brandschutzerziehung (m/w/d) und Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Aus- und Fortbildung (m/w/d) in Verbindung mit der Einsatzdienstfunktion „Einsatzleiter vom Dienst“ (Führungsstufe B) zu besetzen. Eine Besoldung ist bis Besoldungsgruppe A11 LBesGBW möglich. Beim Bürger- und Ordnungsamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für die Bürgerdienste (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 mit Zulage nach 9a TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Mitarbeiterin/Mitarbeiter für den Kommunalen Ordnungsdienst (m/w/d) Vollzeit | befristete Beschäftigung mit der Perspektive auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei Bewährung | bis Entgeltgruppe 9a TVöD-V Veterinärhygienekontrolleur/-in zur Ausbildung (m/w/d) bis 39 Wochenstunden | unbefristet | Ausbildungsvergütung erfolgt in Entgeltgruppe 6 TVöD-V. Marktaufseherin/Marktaufseher und Ermittlerin/ Ermittler im Einwohnermeldewesen (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 5 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Soziales und Senioren: Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Außendienst im Sachgebiet Fachstelle für Wohnungsnotfälle und Geflüchtete (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A8 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V mit Perspektive nach Besoldungsgruppe A9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 9a TVöD-V nach zwei Jahren Bewährung. Auch Bewerbungen von Personen, die bereits in der Besoldungsgruppe A9 LBesGBW oder der Entgeltgruppe 9a TVöD-V sind, sind willkommen – die entsprechende Besoldung beziehungsweise das Entgelt wird übernommen. Zweitsekretärin / Zweitsekretär (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 8 TVöD-V Beim Rechtsamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Bereich Verwaltung/ Vergabe (m/w/d) Teilzeit/30 Wochenstunden | unbefristet| Entgeltgruppe 8 TVöD-V Beim Hochbauamt: Stellvertretende Sachgebietsleiterin/stellvertretender Sachgebietsleiter Hausdienste (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 7 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.

5 STADTWERKE HEIDELBERG 6. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Benutzer/von der Benutzerin zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Heidelberg vorgenommen werden. Der/Die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Heidelberg unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der/Die Benutzer/in bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Heidelberg, wenn er/sie 1. in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von nicht mehr als dreitägiger Dauer (Besuch); 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 3. ein Tier in der Unterkunft halten will; 4. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder 5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach den Absätzen 3 oder 4 verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Heidelberg insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet undmit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kannwiderrufenwerden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen und Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer/ von der Benutzerin ohne Zustimmung der Stadt Heidelberg vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Heidelberg diese auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen. (9) Die Stadt Heidelberg kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Zweck der Einrichtung zu erreichen. (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Fachstelle für Wohnungsnotfälle aus; die Leitung kann dieses Recht auf andere Beauftragte der Stadt Heidelberg übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft des Benutzers/der Benutzerin. Die Beauftragten der Stadt Heidelberg sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt Heidelberg jeweils einen Wohnungsschlüssel zurück. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Unterkunft oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Benutzer/in dies der Stadt Heidelberg unverzüglich mitzuteilen. Der/die Benutzer/ in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel oder Gefahrenquellen selbst zu beseitigen. (3) Der/Die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden oder die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/ die Benutzer/in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann die Stadt Heidelberg auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen lassen. (4) Die Stadt Heidelberg wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/Die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Heidelberg zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Heidelberg. § 7 Hausordnungen (1) Der/Die Benutzer/in ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften kann die Verwaltung eine gesonderte Hausordnung erlassen, mit der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Eine solche Hausordnung ist gegebenenfalls von dem Benutzer/der Benutzerin zu beachten. § 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Tipp: Trink Wasser In Heidelberg hat Trinkwasser beste Qualität Wasser trinken ist gesund. Der empfohlene Tagesbedarf an Wasser liegt für einen Erwachsenen bei rund zwei Litern. Gut, dass das sorgfältigst geprüfte Trinkwasser bei uns direkt aus dem Hahn kommt. Die öffentliche Versorgung mit Trinkwasser gibt es in Heidelberg seit über 150 Jahren. Aktuell erhalten es rund 160.000 Bürgerinnen und Bürger täglich von den Stadtwerken Heidelberg, die diese Aufgabe für die Stadtbetriebe Heidelberg übernommen haben. Jährlich erreichen rund zehn Millionen Kubikmeter Trinkwasser Bürgerinnen und Bürger. Grenzwerte unterschritten Durch die Aufbereitung des Rohwassers aus den Quellen und den Wasserwerken stellen die Stadtwerke Heidelberg eine hohe Qualität sicher. Das Trinkwasser unterschreitet bei allen Inhaltsstoffen die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung deutlich. Viele Tipps auf der Internetseite In Heidelberg gibt es vier Trinkwasserzonen. Einen Überblick über deren Härtegrad und die Inhaltsstoffe bietet eine interaktive Karte auf der Website der Stadtwerke Heidelberg. Dort sind auch Trinkwasseranalysen erhältlich – einfach Straße und Hausnummer eingeben und die Analyse herunterladen. Ebenfalls auf der Website: Tipps zum ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasseranlagen in den Gebäuden und wie sich bei härterem Wasser Geräte, Fliesen oder Armaturen schonen lassen. www.swhd.de/wasser Stadtwerke Heidelberg Unternehmenskommunikation Kurfürsten-Anlage 42 – 50 69115 Heidelberg 06221 513-0 unternehmens kommunikation@swhd.de Redaktion: Ellen Frings (V.i.S.d.P.), Michael Treffeisen Foto: Stadtwerke Heidelberg, iStock-681762384 Alle Angaben ohne Gewähr Impressum Fernwärme-Ausbau Neuenheim Fragen zum flächendeckenden Fernwärmeausbau in Neuenheim beantworten wir an Infoständen am Neuenheimer Marktplatz: Am 6. November im Bürgerhaus, am 16. November vor dem Marktstübl. Jeweils von 9 bis 13 Uhr. Bestens kontrolliert, gesund und durstlöschend: Trinkwasser.

6. November 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 Benutzer/von der Benutzerin selbst nachgemachten, sind der Stadt Heidelberg beziehungsweise ihren Beauftragten zu übergeben. Der/Die Benutzer/in haftet für Schäden, die der Stadt Heidelberg oder einem Benutzungsnachfolger/einer Benutzungsnachfolgerin aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzer/in die Unterkunft versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt Heidelberg kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer/ die Benutzerin ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Von den Benutzern/Benutzerinnen oder ihren Haushaltsangehörigen nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Heidelberg auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin geräumt und in Verwahrung genommen werden. Werden diese Sachen nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der bisherige Benutzer/die bisherige Benutzerin oder seine/ihre Haushaltsangehörigen das Eigentum daran aufgegeben haben. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Stadt Heidelberg einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer/Benutzerinnen der Unterkunft haften für jeden von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Haftung der Stadt Heidelberg, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/Benutzerinnen einer Unterkunft oder deren Besucher/Besucherinnen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Heidelberg keine Haftung. § 10 Personenmehrheit als Benutzer/ Benutzerin (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern/Benutzerinnen abgegeben werden. (2) Jede/r Benutzer/Benutzerin muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten von Haushaltsangehörigen oder von Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 11 Umsetzung, Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Heidelberg Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. Die Regelung in § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Räumt ein Benutzer/eine Benutzerin seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Verfügung vorliegt, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Übergangsunterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 3. III. Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte § 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten und bei Personen nach § 1 Absatz 2 oder 3 auch die Betreuungskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Unterkunft untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich diese Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft oder Wohngemeinschaft teilen. § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der dem Benutzer/der Benutzerin überlassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt für die in § 1 Absatz 2 oder 3 genannten Personen pro Kalendermonat 1. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft a) für volljährige Personen im Mehrbettzimmer 420,00 € b) für volljährige Personen im Einzelzimmer 570,00 € c) für zwei als Partner zusammenlebende volljährige Personen insgesamt 570,00 € d) für minderjährige Personen 210,00 € 2. Bei der Unterbringung in einer Wohnung a) für volljährige Personen im Mehrbettzimmer 320,00 € b) für volljährige Personen im Einzelzimmer 400,00 € c) für zwei als Partner zusammenlebende volljährige Personen insgesamt 400,00 € d) für minderjährige Personen 120,00 € (3) Die Gebühr für allein oder gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre minderjährigen Kinder errechnet sich aus der Summe der jeweils einschlägigen Gebühren des Absatzes 2, beträgt jedoch insgesamt höchstens 1.000 €. (4) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zu Grunde gelegt. § 14 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszuges oder der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Lauf des Kalendermonates, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Monats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. § 15 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird am ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. (2) Beginnt, endet oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonates, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Die Fälligkeit entsteht mit dem ersten Werktag des Folgemonats. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer/ die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu entrichten. IV. Schlussbestimmungen § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 7. Dezember 2006, bekannt gemacht am 27. Dezember 2006, außer Kraft. Heidelberg, den 17.10.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 3. Satzung zur Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung vom 17.10.2024 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 17.10.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung Die Obdachlosenunterkunftssatzung vom 01. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 07. Juli 2010), die zuletzt durch Satzung vom 08. Oktober 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 21.10.2020, berichtigt im Heidelberger Stadtblatt vom 04.11.2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten, sowie den der Stadt Heidelberg als untere Aufnahmebehörde nach § 17 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) zugeteilten Personen der vormaligen vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und deren Familienangehörigen, die sich selbst keine eigene Unterkunft beschaffen können.“ 2. § 6 wird wie folgt gefasst: §6 Räum- und Streupflicht „Dem/der Benutzer/in obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Heidelberg.“ 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es werden für die Benutzung pro Monat die nachfolgenden Gebühren erhoben: 1. Für Personen, welche im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerber- leistungsgesetz stehen, beträgt die Gebühr bei Unterbringung in a) Gemeinschaftsunterkünften 13,43 €/qm b) Wohnanlagen mit Zentralheizung 16,44 €/qm c) Wohnanlagen ohne Zentralheizung 8,40 € / qm d) Wohnungen aa) bis einschließlich 30 qm 19,46 € / qm bb) über 30 qmmit Zentralheizung 13,85 € / qm cc) über 30 qm ohne Zentralheizung 11,06 € / qm 2. Für alle Personen, welche nicht unter Nummer 1 fallen, beträgt die Gebühr bei Unterbringung in a) Gemeinschaftsunterkünften 12,09 € / qm b) Wohnanlagen mit Zentralheizung 14,80 € / qm c) Wohnanlagen ohne Zentralheizung 7,56 € / qm d) Wohnungen aa) bis einschließlich 30 qm 17,51 € / qm bb) über 30 qmmit Zentralheizung 12,47 € / qm

7 BEKANNTMACHUNGEN 6. November 2024 Impressum Herausgeberin: Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg 06221 58-12000 stadtblatt@heidelberg.de Amtsleitung: Timm Herre (tir) Redaktion: Hannah Lena Puschnig (hlp), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christina Euler (eu), Claudia Kehrl (ck), Julian Klose (jkl), Nicolaus Niebylski (nni), Florian Römer (fr), Laura Schleicher (ls), Nina Stöber (stö), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb: Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline: 0800 06221-20 www.heidelberg.de cc) über 30 qm ohne Zentralheizung 9,95 € / qm“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Gebühren nach Absatz 2 erhöhen sich monatlich bei Bereitstellung 1. der Stromversorgung um 1,49 € / qm 2. eines Stellplatzes in einer Garage oder Tiefgarage um jeweils 30,00 € 3. eines sonstigen Stellplatzes um jeweils 15,00 €“ c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Der/die Benutzer/in hat spätestens zum Beginn des Benutzungsverhältnisses unter Vorlage etwaiger Nachweise vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsbezuges im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 zu machen. Diesbezügliche Änderungen, die während des Benutzungsverhältnisses eintreten, sind unverzüglich mitzuteilen.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Heidelberg, den 17.10.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist.Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffentliche Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Kämmereiamt daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats dies dem Kämmereiamt der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg, Tel. 58-14 330 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidelberg entnehmen Sie bitte den Ihnen zugegangenen Abgabenbescheiden und Rechnungen. Stadt Heidelberg, Kämmereiamt Abteilung Kasse und Steuern ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans „Neuenheim-Mitte - Teilbereich 2, Alter Dorfkern“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.10.2024 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für einenweiteren Bereich in Neuenheim-Mitte einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet liegt nördlich des Neckars und umfasst das Zentrum des alten Dorfkerns von Neuenheim. Es erstreckt sich von der Lutherstraße bis zur Brückenstraße. Im Süden markieren die Uferstraße und im Norden die Rahmengasse die äußeren Grenzen des Geltungsbereichs. Der Marktplatz ist in dieser Umfassung enthalten. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1BauGB entsprechend. Danach wird in diesem Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB ist für das Bebauungsplanverfahren ebenfalls nicht vorgesehen, daher entfällt auch die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB sowie einer zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs. 1 BauGB. Ziele der Planung Mit dem Bebauungsplan soll der besonderen historischen Situation im alten Dorfkern Neuenheims Rechnung getragen werden - eine künftige bauliche Entwicklung des Gebietes soll durch den Bebauungsplan und die textlichen Festsetzungen geordnet und städtebaulich gestalterische Qualitäten sollen gesichert werden. Information der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern. Es besteht daher die Möglichkeit, die Planunterlagen in der Zeit vom 11.11.2024 bis einschließlich 24.11.2024 nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon (06221 – 58 23100) oder per E-Mail (Natalie.vonBothmer-Eichkorn@Heidelberg. de) einzusehen und sich über die Planung zu unterrichten. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Äußerung zur Planung möglich. Diese kann elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf auch postalisch erfolgen oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden: E-Mail: beteiligung-stadtplanung@heidelberg.de Postanschrift: Stadtverwaltung Heidelberg – Stadtplanungsamt –, Kornmarkt 5, 69117 Heidelberg Heidelberg, den 29.10.2024 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Die im Planauszug markierte Teilfläche des Europlatzes wurde am 13.09.2024 dem öffentlichen Verkehr überlassen und gilt damit ab diesem Zeitpunkt gemäß § 5 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg als gewidmet. Heidelberg, den 06.11.2024 -Der OberbürgermeisterORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufhebung des Einleitungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahnstadt „An der Czernybrücke“ Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17. Oktober 2024 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Einleitungsbeschluss vom 22. Juli 2021 aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen. Die Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Beschluss des Gemeinderats wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Heidelberg, den 21. Oktober 2024 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt GREMIENSITZUNGEN Sportausschuss: Mittwoch, 6. November, 16 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 6. November, 17.30 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft: Donnerstag, 7. November, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Bezirksbeirat Handschuhsheim: Donnerstag, 7. November, 18 Uhr, Carl-Rottmann-Saal, Dossenheimer Landstraße 13 Bezirksbeirat Bahnstadt: Mittwoch, 13. November, 18 Uhr, Bürgerzentrum B3, Gadamerplatz 1 Gemeinderat und Jugendgemeinderat: Donnerstag, 14. November, 16 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Gemeinderat: Donnerstag, 14. November, 17.30 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Alle Tagesordnungen stehen im Internet unter www.gemeinderat.heidelberg.de.

8 AKTUELLES 6. November 2024 „Eingeloggt!“: Die digitale Welt entdecken Workshops, Vorträge und Aktionen vom 11. bis 17. November Die digitaleWelt entdecken, dazulernen, ausprobieren: Das können ältere Menschen, aber auch andere Neugierige bei „Eingeloggt!“. Vom 11. bis 17. November gibt es kostenlose Workshops, Vorträge undAngebote, die Menschenmit und ohne Vorkenntnisse die Möglichkeiten der digitalen Welt zeigen. Veranstalter der „EingeloggtWoche“ ist die Stadt in Kooperation mit der Hamburger Körber-Stiftung. Das vielfältige Programm reicht vom Smartphone-Schnupperkurs und der Handy-Sprechstunde über spielerische Angebote zu Künstlicher Intelligenz bis hin zu Infos zum E-Rezept oder zur Elektronischen Patientenakte. Für einige Angebote ist die Teilnehmerzahl beschränkt und deshalb eine Anmeldung erforderlich. Eine ausführliche Programmübersichtmit Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen sowie alle Anmeldeinformationen finden Interessierte unter eu heidelberg.eingeloggt.net/ programm Kontakt bei Fragen 06221 58-38361 und 58-38322 Smartphone bedienen, das digitale Angebot von Ausstellungen nutzen oder WikipediaArtikel schreiben – „Eingeloggt!“ zeigt, wie’s geht. (Foto Körber-Stiftung/Bente Stachowske) Es leuchtet wieder Hier starten die Martinsumzüge › Altstadt: Sonntag, 10. November, 17 Uhr, St. Anna-Gasse, mit Aufführung der Geschichte auf dem Kornmarkt › Bahnstadt: Sonntag, 10. November, 17 Uhr, Schwetzinger Terrasse › Boxberg: Samstag, 16. November, 17 Uhr, katholisches Gemeindezentrum St. Paul › Emmertsgrund: Sonntag, 17. November, 17 Uhr, Otto-Hahn-Straße/ Emmertsgrundpassage 19 › Handschuhsheim: Montag, 11. November, 18 Uhr, Ecke Handschuhsheimer Landstraße/Kapellenweg › Kirchheim: Sonntag, 10. November, 17 Uhr, Grundschule Kirchheim › Neuenheim: Sonntag, 10. November, 17 Uhr, St. Raphael-Kirche › Pfaffengrund: Freitag, 8. November, 17.30 Uhr, Obere Rödt vor Schulhof › Rohrbach: Montag, 11. November, 16.45 Uhr, Helaweg 30 › Schlierbach: Samstag, 16. November, 17 Uhr, Grundschule Schlierbach › Südstadt: Samstag, 9. November, 17.30 Uhr, Chapel-Vorplatz › Weststadt: Samstag, 9. November, 17 Uhr. Wilhelmsplatz › Wieblingen: Samstag, 16. November, 17 Uhr, Fröbelschule › Ziegelhausen: Sonntag, 17. November, 17.15 Uhr, nördliches Ende der Peterstaler Straße Pflegestützpunkt informiert über Angebot Der Pflegestützpunkt in der Weststadt ist die zentrale Anlaufstelle für ältere, kranke und Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörige. Am Dienstag, 12. November, um 14 Uhr informiert der Pflegestützpunkt im Seniorenzentrum Bergheim, Kirchstraße 16, über sein Beratungsangebot. Außenstellen ziehen um Die Wohngeldbehörde, die Stelle für Unterhalt, Forderungseinzug und Bestattungskosten sowie die Geschäftsstelle des Beirats von Menschen mit Behinderungen sind aufgrund eines Umzugs von Freitag, 8., bis Mittwoch, 13. November, geschlossen. Das Sekretariat ist telefonisch unter 06221 58-37000 zu erreichen. Neue Adresse E ppelheimer Straße 13 69115 Heidelberg Gemeinschaftlich wohnen im Alter Das Evangelische Forum lädt am Mittwoch, 13. November, gemeinsam mit Vertretungen der Stadt zu einer Infoveranstaltung zum Thema generationenübergreifendes Wohnen in Handschuhsheim ein. Los geht es um 19.30 Uhr im Gemeindehaus der Friedenskirche, Kriegsstraße 18. Preisverleihung „Eine Stadt schreibt“ Die Preisverleihung zum Wettbewerb „Eine Stadt schreibt“ findet am Dienstag, 12. November, um 19 Uhr in der Hebelhalle, Hebelstraße 9, statt. Die besten zehn Geschichten werden von den Autorinnen und Autoren präsentiert. Sie erhalten Preisgelder von der Manfred Lautenschläger-Stiftung. Kurz gemeldet Jüdisch-muslimische Perspektiven Fachtagung am 14. November Die Frage, wie Migrationsdebatten in Deutschland geführt und öffentlich platziert werden, hat Einfluss auf pädagogische Kontexte und unseren gelebten Alltag. Welche Rolle kommt hier Religionsgemeinschaften, insbesondere jüdischen und muslimischen Positionen, zu? Diese und andere Fragen sind Gegenstand einer Fachtagung, zu der das Heidelberger Zentrum für Migrationsforschung und Transkulturelle Pädagogik (Hei-MaT) an der Pädagogischen Hochschule, die Muslimische Akademie und das Amt für Chancengleichheit am Donnerstag, 14. November, von 14 bis 18 Uhr in der Pädagogischen Hochschule, Keplerstraße 87, einladen. Um Anmeldung bis Dienstag, 12. November, per E-Mail an info@muslimische-aka demie-heidelberg.de wird gebeten. Für faire Mieten: Stadt hat Monitoring gestartet Erste Auswertung wird aktuell untersucht Seit September 2024 wertet ein externes Unternehmen im Auftrag der Stadt Heidelberg Wohnungsinserate von Online-Plattformen aus. Bei Verdachtsfällen auf überhöhteMieten meldet das beauftragte Unternehmen diese der Verwaltung. Daraufhin kann die Verwaltung aktiv die Vermieter kontaktieren und sie auf unangemessen hoheMieten hinweisen. Das Mietmonitoring bezieht sich auf Neu- und Wiedervermietungen. Bei bestehenden Mietverhältnissen müssen die Mieter sich selbst aktiv an die Verwaltung wenden. Das Mietmonitoring ist in Anlehnung an das „Freiburger Modell“ eingeführt worden. Bis Ende des Jahres 2024 soll eine erste Auswertung veröffentlicht werden. Neben dem neu eingerichteten Mietmonitoringwird esMietenden inKürze auf der städtischen Webseite ermöglicht, bei Verdachtsfällen direkten Kontakt zur Stadt aufzunehmen. Die Mieterhaushalte haben jederzeit die Möglichkeit, zu entscheiden, ob ein formales Verfahren gegen den Vermieter eingeleitet werden soll oder nicht. Bereits seit über 20 Jahren gibt der städtischeMietspiegel einen Überblick zu ortsüblichenMieten. Mietende und Vermietende können online ermitteln, welche Miethöhe für die jeweilige Immobilie angemessen ist. stö Ortsübliche Miete ermitteln www.heidelberg.de/ mietspiegel

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