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18. September 2024 9 BEKANNTMACHUNGEN b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. 4. nicht fristgemäß erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Angaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Kommt die untere Wasserbehörde der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – zu der Entscheidung, dass ein Erörterungstermin wegen der COVID-19-Pandemie nicht in persönlicher Anwesenheit stattfinden kann, ein Austausch aber sachgerecht ist, so findet stattdessen eine Online-Konsultation gem. § 5 PlanSiG statt. Mit dem Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten kann diese durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Alle dafür erforderlichen Informationen für die Öffentlichkeit werden auf der Homepage der Stadt Heidelberg unter https://www.heidelberg.de/hd/ HD/Rathaus/Oeffentliche+Bekanntma chungen+Umweltrecht.html bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über die Online-Konsultation schriftlich benachrichtigt. Bei Unterschriftslisten oder gleichlautenden Schreiben, auf denen ein Vertreter benannt wurde, wird nur dieser benachrichtigt. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Heidelberg verwiesen. Diese kann unter https://www.heidelberg.de/hd,Lde/HD/service/Daten schutz.html abgerufen werden. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen ab dem 26.09.2024 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter Bekanntmachungen / Umweltrecht – Bekanntmachungen einsehbar. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei der Stadt Heidelberg ausgelegten Unterlagen. Heidelberg, den 18.09.2024 Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie -untere WasserbehördeBEKANNTMACHUNG Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Schweinepest-Verordnung Aufgrund Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 lit. b), Abs. 2, 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. §§ 14d und 14e der SchweinepestVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom08. Juli 2020 (BGBl. I. S. 1605), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 06. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg folgende: Allgemeinverfügung vom 10.09.2024 I. Die Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I (sog. Pufferzone) und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest der Stadt Heidelberg vom 22.08.2024 wird aufgehoben und durch diese ersetzt. Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen wird das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg als Sperrzone I (sog. Pufferzone) festgelegt. Die Außengrenzen der Sperrzone I bilden die Grenzen zu den umliegenden Gemeinden des RheinNeckar-Kreises. II. 1. In der Sperrzone I gelten folgende Anordnungen: 1.1. Wildschweine / Jagd betreffende Maßnahmen 1.1.1. Hinsichtlich der Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden gelten in der Sperrzone I folgende Einschränkungen: a) Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden ist in den Stadtteilen südlich des Neckars (Altstadt, Bahnstadt, Bergheim, Boxberg, Emmertsgrund, Kirchheim, Pfaffengrund, Rohrbach, Schlierbach, Südstadt, Weststadt und Wieblingen mit der Gemarkung Grenzhof) unter Einhaltung der unten genannten Biosicherheitsmaßnahmen erlaubt. b) Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden ist in den Stadtteilen nördlich des Neckars (Handschuhsheim, Neuenheim und Ziegelhausen) untersagt. Ausnahmen können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag (Antrag per E-Mail an veterinaeramt@heidelberg.de) von der zuständigen Veterinärbehörde im Benehmen mit der Jagdbehörde und der Forstbehörde genehmigt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn das Risiko, dassWildschweine die Sperrzone I verlassen, als sehr gering einzustufen ist (z.B. natürliche Barrieren, wildschweinfreie Gebiete). Die Genehmigung ist mit einer Auflage zu versehen, dass bei Bewegungsjagden lediglich kurz jagende Hunde eingesetzt werden und bei Erntejagden ein Einsatz von Hunden nicht erlaubt ist. 1.1.2. Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen in der Sperrzone I aufgerufen. Bei der Jagdausübung nach Ziffer II 1.1.1. sowie Ziffer II 1.1.2. sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen durch die Jagdausübungsberechtigte einzuhalten: Halter von Hausschweinen und Mitarbeiter von Hausschweinebetrieben dürfen nicht an der Jagd teilnehmen. Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden. Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen. Das bedeutet mindestens abwaschen insbesondere der Hundepfoten, des Fanges, der Riemen, Halsbänder mit geeignetem Shampoo. Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug. Desinfektion der Transportbox. Beim Verlassen der Sperrzone I ist in jedem Fall eine Dekontamination der Schuhe vor dem Zustieg in das genutzte Fahrzeug durchzuführen oder die Schuhe zu wechseln. Ebenso ist das Fahrzeug vorab möglichst äußerlich zu reinigen und zu desinfizieren, sofern Wege verlassen wurden. Bevor Hunde in die Fahrzeugbox gesetzt werden, sindmindestens Fang und Pfoten zur reinigen. Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu reinigen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden: 1.1.3. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden, haben Jagdausübungsberechtige sicherzustellen, dass jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke gekennzeichnet und in auslaufsicheren Behältnissen zu der üblicherweise genutzten Wildkammer gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen. 1.1.4. Der Aufbruch und mögliche Wildbretreste eines jeden erlegten Wildschweins sind an einer Verwahrstelle in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen. Der Transport hat in auslaufsicheren, leicht zu reinigenden Behältnissen zu erfolgen. 1.1.5. Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen und jeweils mit einem Probenbegleitschein und unter Angabe des genauen Ortes (Revier-ID und mit GPS-Daten) an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung übersandt werden. 1.1.6. Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der üblicherweise genutztenWildkammer unter Kontrolle des Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Jagdausübungsberechtigte das in der Sperrzone I erlegte Wildschwein zerlegt und die Stücke bis zumVorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in verschlossenen Vakuumbeuteln aufbewahrt; diese dürfen tiefgefroren werden. Jeder Vakuumbeutel muss mit der Nummer der (weißen) Wildursprungsmarke zur Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet sein und alleWildteile in einemeigenen Behältnis aufbewahrt (z.B. Plastiksack) sein. Ein Inverkehrbringen ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses zulässig. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildkammer, die Kontakt zu dem positiv getesteten Tierkörper hatten, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden: 1.1.7. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt und über die bekannte Verwahrstelle im Stadtgebiet Heidelberg oder an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort unschädlich beseitigt werden. Jede Probe ist mit einem Probenbegleitschein an das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung zu übersenden. 1.1.8. Jagdausübungsberechtigte a) sind zu einer verstärkten Fallwildsuche nach verendeten Wildschweinen aufgerufen, b) haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein der Veterinärbehörde der Stadt Heidelberg (E-Mail: veterinae ramt@heidelberg.de) unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der verendet aufgefundenen Wildschweine obliegt ausschließlich dem von der Stadt Heidelberg bestimmten Personal. 1.1.9. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Hundehalter und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen,

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