18. September 2024 BEKANNTMACHUNGEN 8 https://www.heidelberg.de/hd/HD/Rat haus/Oeffentliche+Bekanntmachun gen+Umweltrecht.html einsehbar. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewiesen, dass 1. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 26.09.2024 bis einschließlich 11.11.2024 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl - Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg – schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Postfach: wasserbehoerde-ein wendungen@heidelberg.de) erhoben werden können. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben. Das Einwendungsschreiben bzw. die Stellungnahme müssen unterschrieben sein, den Namen und die vollständige Adresse des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten. 2. über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, BEKANNTMACHUNG Bekanntgabe gem. § 5 Absatz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und Anlage 1 Ziffer 13.3.2. UVPG Das Universitätsklinikum Heidelberg, vertreten durch die Klinik Technik GmbH, beantragte für die Errichtung und den Betrieb einer geothermischen Brunnenanlage zur Beheizung und Kühlung des Neubaus Herzzentrum und Informatic for Life auf dem Grundstück Flurstück Nr. 5932, Hofmeisterstraße in Heidelberg-Neuenheim eine wasserrechtliche Erlaubnis. Für die Geothermienutzung soll Grundwasser aus dem Oberen Grundwasserleiter (OGWL) mit drei Förderbrunnen entnommen und nach thermischer Nutzung über drei Schluckbrunnen in denselben Grundwasserleiter wieder eingeleitet werden. Insgesamt ist eine jährliche Grundwasserentnahme und Wiedereinleitung von 835.000 Kubikmeter vorgesehen. Aufgrund der jährlichen Entnahmemenge von 835.000 Kubikmeter ist für das Vorhaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und Anlage 1 Ziffer 13.3.2. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVPPflicht erforderlich. In der allgemeinen Vorprüfung sind die Kriterien der Anlage 3 Ziffer 1 – 2 UVPG zu überprüfen und nach Anlage 3 Ziffer 3 UVPG hinsichtlich der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen zu bewerten. Nach Einschätzung der Behörde hat das Vorhaben - unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien - keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die zu berücksichtigen wären. Für das beantragte Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Einschätzung stützt sich auf folgende Gründe: Bei der geothermischen Grundwassernutzung ist nur mit einer lokalen Erwärmung des Grundwassers ummehr als 1 K bzw. weniger als 5 K zu rechnen. Des Weiteren wird der Wasserspiegel im direkten Nahbereich nur minimal abgesenkt (Entnahme) bzw. erhöht (Einleitung). Aufgrund des großen Flurabstands von rund 14 Metern sind keine Auswirkungen auf grundwasserabhängige Biotope oder den Grundwasserleiter zu besorgen. Die thermischen und hydraulischen Auswirkungen beschränken sich nur auf Teilbereiche des Oberen Grundwasserleiters. Es sind keine Schutzgüter (Wasser-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete) berührt oder betroffen. Im Wirkungsbereich der geplanten Geothermienutzung (Temperaturfahne, Ab- senktrichter, Aufstaukegel) sind keine negativen Auswirkungen gegenüber weiteren Grundwassernutzungen und geothermischen Nutzungen zu erwarten. Ein Eintrag von Schadstoffen über die Entnahmebrunnen oder durch die Wiedereinleitung des genutzten Grundwassers in den Untergrund ist nach der geplanten Ausführung der Anlage und den technischen Vorkehrungen in der Haustechnik nicht zu besorgen. Weiterhin sind keine schädlichen Umweltauswirkungen durch etwaige Geräuschemissionen zu erwarten. Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Heidelberg, den 18.09.2024 Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie -untere WasserbehördeÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Das Universitätsklinikum Heidelberg, vertreten durch die Klinik Technik GmbH beantragte für die Errichtung und den Betrieb einer geothermischen Brunnenanlage zum Heizen und zur Kühlung des Neubaus Herzzentrum und Informatic for Life auf dem Grundstück Flst. Nr. 5932, Hofmeisterweg in Heidelberg-Neuenheim eine wasserrechtliche Erlaubnis. Es wird beabsichtigt 835.000 m³/Jahr Grundwasser über drei Förderbrunnen zu entnehmen und nach thermischer Nutzung auf demselben Grundstück über drei Schluckbrunnen wieder in den Untergrund einzuleiten. Für das Vorhaben ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Ferner bedürfen Bohrungen, die in den Grundwasserleiter eindringen, nach § 43 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) einer Erlaubnis. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg eingereicht. Die Stadt Heidelberg - Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie - führt als untere Wasserbehörde ein förmliches Erlaubnisverfahren gemäß § 93 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der §§ 93 Abs. 1 WG, 27a und 72 bis 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-PlanSiG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag liegt von Donnerstag, den 26.09.2024 bis einschließlich Montag, den 28.10.2024 bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Zimmer 2.07, 2. OG während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Wir bitten um eine Voranmeldung. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie der zur Einsicht ausliegende Antrag mit Unterlagen ab dem 26.09.2024 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Bachelor of Arts – Public Management (m/w/d) Vollzeit/41 Wochenstunden | Die Stellen sind mindestens nach Besoldungsgruppe A 10g LBesGBW zu bewerten. Beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie: Leiterin/Leiter der Abteilung Natur -und Landschaftsschutz (m/w/d) Vollzeit | unbefristet| Entgeltgruppe 14 TVöD-V beziehungsweise Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW | Eine Einarbeitung durch die aktuelle Stelleninhaberin ist angedacht. Bei der Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Zentralwerkstätten (ASZ): Leiterin/Leiter des Sachgebietes Abfallberatung und Vertrieb (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 11 TVöD-V beziehungsweise Besoldungsgruppe A12 LBesGBW | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar | Eine Einarbeitung durch die aktuelle Stelleninhaberin ist angedacht. Beim Tiefbauamt: Bauingenieurin/Bauingenieur (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 11 TVöD-V, eine Neubewertung der Stelle ist vorgesehen| Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Amt für Digitales und Informationsverarbeitung: Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der Hausdruckerei (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 7 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1