18. September 2024 BEKANNTMACHUNGEN 10 die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren. 1.1.10. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in Hausschweinhaltungen nicht verbracht werden. Verbringungsverbote: 1.1.11. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone I ist im gesamten und aus dem Gebiet der Stadt Heidelberg heraus verboten. 1.1.12. Das Verbringen von in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstiger tierischer Neben- und Folgeprodukte, das oder die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), ist innerhalb der Sperrzone I und aus dieser heraus verboten. Das Verbot gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und für die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an Endverbraucher abgeben. Abweichend vom Verbringungsverbot ist das Verbringen von innerhalb der Sperrzone I erlegten Wildschweinen von dem Erlegeort/Fundort in die üblicherweise genutzte Wildkammer zulässig, sofern sich diese in der Sperrzone I befindet. Außerdem ist das Verbringen in eine von den Behörden gesondert aufgestellte Wild-/Kühlkammer in der Sperrzone I zulässig. Abweichend vom Verbringungsverbot ist das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus der Sperrzone I in andere Gebiete erst nach einer negativen virologischen Untersuchung auf ASP unter Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde zulässig. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nach Erhalt eines negativen Befundes eine Kontaktaufnahme durch das Veterinäramt nicht erfolgt. 1.2 Landwirtschaft betreffende Maßnahmen 1.2.1. Schweinehalter haben unverzüglich a) dem Veterinäramt der Stadt Heidelberg (E-Mail: veterinaeramt@heidel berg.de) i) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie ii) die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen, iii) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden. b) sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können, c) verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen, d) Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, e) funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten, f) sicherzustellen, dass i) der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird, ii) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird. g) Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Flächen besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 1.2.2. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. 1.3. Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden. 1.4. Über die gesetzlich bestehenden Verbote hinaus ist es verboten, außerhalb geschlossener Räume Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG abzubrennen. Ebenso untersagt ist die Nutzung entsprechender Böllerschüsse o.ä.. Auf Antrag kann eine Ausnahme unter Auflagen genehmigt werden, wenn durch die geplante Feuerwerk-/ Pyrotechniknutzung die Tierseuchenbekämpfung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung einzureichen. Sofern die Nutzung innerhalb der nächsten vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beabsichtigt, ist, darf übergangsweise der Antragszeitraum unterschritten werden. Dem Antrag ist ein Veranstaltungskonzept beizulegen, aus dem insbesondere Ort, Art und Umfang der geplanten Feuerwerk-/ Pyrotechniknutzung hervorgeht. 1.5. Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden in der Sperrzone I Zäune errichtet; diese können mobil oder fest sein. Die Errichtung von mobilen oder festen Zäunen in der Sperrzone I ist für die Dauer der Geltung dieser Allgemeinverfügung von Grundeigentümern, Nutzungsberechtigten und Personen, die so am Durchgang gehindert werden, zu dulden. Durchlässe und Tore sind immer geschlossen zu halten und nach Verwendung immer wieder unverzüglich zu verschließen. 1.6. Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch a) Beauftragte der Veterinärbehörde und diese begleitende, waffentragende Personen zum Zwecke der Suche von Kadavern von Wildschweinen mit Suchhunden oder b) beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zu diesemZweck steuern oder c) Beauftragte der Veterinärbehörde zum Zwecke der Bergung und Beprobung von Kadavern von Wildschweinen zu dulden. III. Die unter Ziffer I und II getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest in Kraft tritt, längstens für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. IV. 1. Die sofortige Vollziehung der in Nr. I. und Nr. II. 1.1. – 1.6. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird, soweit die Anordnungen nicht gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar sind, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Hinweis an Jagdausübungsberechtigte bezüglich des Aufrufs zur verstärkten Bejagung (Ziffer II 1.1.2): Falls es erforderlich wird, kann die zuständige Behörde nach den genannten Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung anordnen und dann, wenn eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die Behörde die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten. Sehen Jagdausübungsberechtigte sich nicht in der Lage, dem Aufruf zur verstärkten Bejagung zu folgen, so werden sie um einen frühzeitigen Hinweis gebeten, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (mit Sitz in Heidelberg) Widerspruch eingelegt werden. Heidelberg, den 10.09.2024 Bernd Köster, Amtsleiter Hinweise: a. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 25 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 a) und Abs. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. b. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Nummer I. oder II. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. gemäß § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. c. Die Allgemeinverfügung mit der Begründung und den Anlagen kann während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürger- und Ordnungsamt, Veterinärabteilung, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg eingesehen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz). BEKANNTMACHUNG
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