stadtblatt zum Blättern

21. August 2024 7 BEKANNTMACHUNGEN fleischerzeugnissen, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstiger tierischer Neben- und Folgeprodukte, das oder die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), ist innerhalb der Sperrzone I und aus dieser heraus verboten. Das Verbot gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und für die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an Endverbraucher abgeben. Abweichend vom Verbringungsverbot ist das Verbringen von frischemWildschweinefleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus der Sperrzone 1 in andere Gebiete erst nach einer negativen virologischen Untersuchung auf ASP unter Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde zulässig. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nach Erhalt eines negativen Befundes eine Kontaktaufnahme durch das Veterinäramt nicht erfolgt. 1.2 Landwirtschaft betreffende Maßnahmen 1.2.1. Schweinehalter haben unverzüglich a) dem Veterinäramt der Stadt Heidelberg (E-Mail: Veterinaeramt@Heidelberg.de) i) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie ii) die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen, iii) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden. b) sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können, c) verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen, d) Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, e) funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten, f) sicherzustellen, dass i) der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird, ii) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird. g) Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Flächen besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 1.2.2. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. 1.3. Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden. III. Die unter Ziffer I und II getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Gebietsfestlegung der Pufferzone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest in Kraft tritt, längstens jedoch bis 31.01.2025. IV. 1.Die sofortige Vollziehung der in Nr. I. und Nr. II. 1.1. – 1.3. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird, soweit die Anordnungen nicht gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar sind, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 2.Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Hinweis an Jagdausübungsberechtigte bezüglich des Aufrufs zur verstärkten Bejagung (Ziffer II 1.1.2): Falls es erforderlich wird, kann die zuständige Behörde nach den genannten Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung anordnen und dann, wenn eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die Behörde die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten. Sehen Jagdausübungsberechtigte sich nicht in der Lage, dem Aufruf zur verstärkten Bejagung zu folgen, so werden sie um einen frühzeitigen Hinweis gebeten, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (mit Sitz in Heidelberg) Widerspruch eingelegt werden. Heidelberg, den 09.08.2024 Bernd Köster, Amtsleiter Hinweise: a. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 25 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 a) und Abs. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. b. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Nummer I. oder II. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. gemäß § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. c. Die Allgemeinverfügung mit der Begründung und den Anlagen kann während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürger- und Ordnungsamt, Veterinärabteilung, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg eingesehen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz). BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 Die Entwicklungsgesellschaft Campbell Barracks mbH (EGC) gibt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 bekannt. Der Abschlussprüfer hat für Jahresabschluss und Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung der EGC am 04.06.2024 wurde beschlossen, den vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss und Lagebericht festzustellen. Gemäß dem Ergebnisabführungsvertrag mit der Konversionsgesellschaft Heidelberg mbH wird der Fehlbetrag in Höhe von 60.364,37 € von der Gesellschafterin ausgeglichen. Jahresabschluss und Lagebericht liegen von Montag, 26.08.2024, bis Dienstag, 03.09.2024, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr imRathaus, Marktplatz 10, Zimmer 2.22, in Heidelberg zur Einsichtnahme offen. Entwicklungsgesellschaft Campbell Barracks mbH (EGC), Marktplatz 10, 69117 Heidelberg BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 Die Entwicklungsgesellschaft Patton Barracks mbH & Co. KG (EGP) gibt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 bekannt. Der Abschlussprüfer hat für Jahresabschluss und Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung der EGP am 04.06.2024 wurde beschlossen, den vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss und Lagebericht festzustellen. Die Gesellschafterversammlung beschloss, den Jahresfehlbetrag in Höhe von 530.774,93 € auf neue Rechnung vorzutragen. Jahresabschluss und Lagebericht liegen von Montag, 26.08.2024, bis Dienstag, 03.09.2024, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr imRathaus, Marktplatz 10, Zimmer 2.22, in Heidelberg zur Einsichtnahme offen. Entwicklungsgesellschaft Patton Barracks mbH & Co. KG, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 Die Konversionsgesellschaft Heidelberg mbH (KGH) gibt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 bekannt. Der Abschlussprüfer hat für Jahresabschluss und Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung der KGH am 04.06.2024 wurde beschlossen, den vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss und Lagebericht festzustellen. Die Gesellschafterversammlung beschloss, den Jahresfehlbetrag in Höhe von 173.320,06 € auf neue Rechnung vorzutragen. Jahresabschluss und Lagebericht liegen von Montag, 26.08.2024, bis Dienstag, 03.09.2024, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr imRathaus, Marktplatz 10, Zimmer 2.22, in Heidelberg zur Einsichtnahme offen. Konversionsgesellschaft Heidelberg (KGH), Marktplatz 10, 69117 Heidelberg BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 Die Patton Barracks Managementgesellschaft mbH (PBM) gibt die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 bekannt. Der Abschlussprüfer hat für Jahresabschluss und Lagebericht den unein- geschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Gesellschafterversammlung der PBM am 04.06.2024 wurde beschlossen, den vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss und Lagebericht festzustellen. Die Gesellschafterversammlung beschloss, den Jahresüberschuss in Höhe von 979,46 € auf neue Rechnung vorzutragen. Jahresabschluss und Lagebericht liegen von Montag, 26.08.2024, bis Dienstag, 03.09.2024, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr imRathaus, Marktplatz 10, Zimmer 2.22, in Heidelberg zur Einsichtnahme offen. Patton Barracks Managementgesellschaft mbH, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg BEKANNTMACHUNG Das Regierungspräsidium Karlsruhe gibt bekannt, dass bestimmte, bisher lagenfreie Flurstücke in der Weinbergsrolle einer Einzel- und Großlage zugeordnet wurden. Dies betrifft folgende Flurstücke: Gemarkung Name - Heidelberg, Gemarkung-Nr. - 3320, Flurstück-Nr. - 24910/000, 24911/000, 24913/000, 24914/000, 24915/000, 24915/001, 25557/000 (alle Mannaberg / Burg), 27846/001 (Mannaberg / Dormenacker) und 14206/000 (Rittersberg, Heiligenberg). Die Karten mit den Flurstücken, aus denen die Lage ersichtlich ist, werden vom 27.08.2024 bis 27.09.2024 im Landschafts- und Forstamt Heidelberg, Weberstraße 7, 1. OG Flur, 69120 Heidelberg öffentlich ausgelegt. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Flurbereinigung Leimen (L 600) Az.: 52.042711-B2.4 Stadt Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis – Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte vom 30.07.2024 Durch Änderungsbeschluss Nr. 2 des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde -, Az. 52.04-2711-B1.21 wurden folgende Flurstücke in das Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Leimen (L 600) einbezogen: Von der Gemeinde Leimen, Gemarkung Leimen, Gewann Fischer die Flurstücke Nr. 460, 461, 462, 463, 464 und 465. Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pächter, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Amt für Flurneuordnung in 74889 Sinsheim, Muthstraße 4 anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist. Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2711) eingesehen werden. gez. Kremer, VD, Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, 74889 Sinsheim, Muthstraße 4 Telefon 06221 522-5400 Telefax 06221 522-5454 E-Mail: flurneuordnungsamt@rheinneckar-kreis.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NTc3MjYx