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21. August 2024 6 STADTWERKE HEIDELBERG BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zur Gebietsfestlegung der Sperrzone I und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Schweinepest-Verordnung Aufgrund Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) 594/2023 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. b), Abs. 2, 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. §§ 14d und 14e der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 2020 (BGBl. I. S. 1605), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 06. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg folgende Allgemeinverfügung vom 09.08.2024 I. Nach bestätigtem, positiv auf die Tierseuche Afrikanische Schweinepest getestetem Wildschwein im Rhein-Neckar-Kreis, wird zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg als Sperrzone I (sog. Pufferzone) festgelegt. Die Außengrenzen der Pufferzone bilden die Grenzen zu den umliegenden Gemeinden des Rhein-NeckarKreises. II. 1. In der Pufferzone gelten folgende Anordnungen: 1.1. Wildschweine / Jagd betreffende Maßnahmen 1.1.1. Für die Jagd gelten in der Pufferzone folgende Einschränkungen: a) Die Durchführung von Bewegungsjagden ist verboten. b) Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden. 1.1.2. Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen in der Pufferzone aufgerufen. 1.1.3. Jagdausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass a) jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Stadt Heidelberg (Email: Veterinaeramt@Heidelberg.de) unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet wird, für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden: b) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke gekennzeichnet und in auslaufsicheren Behältnissen zu der üblicherweise genutzten Wildkammer gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen. Der Transport hat in auslaufsicheren, leicht zu reinigenden Behältnissen zu erfolgen. 1.1.4. Der Aufbruch und mögliche Wildbretreste eines jeden erlegtenWildschweins sind an einer Verwahrstelle in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen. 1.1.5. Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden und jeweils ein Probenbegleitschein ausgestellt wird. Proben sind ausschließlich an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (Weißenburger Straße 3, 76187 Karlsruhe) zu übersenden – ein Versand an das Veterinäramt ist nicht erforderlich. 1.1.6. Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der üblicherweise genutzten Wildkammer unter Kontrolle des Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildkammer, die Kontakt zu dempositiv getesteten Tierkörper hatten, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden: 1.1.7. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt und an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort unschädlich beseitigt werden. Für jede Probe muss ein Probenbegleitschein ausgestellt werden. Sowohl die Probe als auch der Probenbegleitschein müssen dem Veterinäramt der Stadt Heidelberg (E-Mail: Veterinaer amt@Heidelberg.de) nach dessen näheren Anweisung zur Verfügung gestellt werden. 1.1.8. Jagdausübungsberechtigte a) sind zu einer verstärkten Fallwildsuche nach verendetenWildschweinen aufgerufen, b) haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde der Stadt Heidelberg (E-Mail: Veterinaer amt@Heidelberg.de) unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der verendet aufgefundenen Wildschweine obliegt ausschließlich dem von der Stadt Heidelberg bestimmten Personal. 1.1.9. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Hundehalter und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren. 1.1.10. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in Hausschweinhaltungen nicht verbracht werden. Verbringungsverbote: 1.1.11. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen innerhalb und außerhalb der Pufferzone ist im gesamten und aus dem Gebiet der Stadt Heidelberg verboten. 1.1.12. Das Verbringen von in der Sperr- zone I erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, WildschweineDer Fernwärmeausbau beginnt In Neuenheim und Handschuhsheim-Süd Ende August haben die Stadtwerke Heidelberg mit dem intensivierten, flächendeckenden Ausbau der Fernwärme gestartet. Startpunkt: der Stadtteil Neuenheim sowie angrenzende Straßen von Handschuhsheim-Süd. Die Stadtwerke Heidelberg beginnen den Ausbau dort, wo mit den vorhandenenMitteln der größte Klimaschutzeffekt erzielt werden kann – in dicht besiedelten, ebenen Gebieten, die bereits weitestgehend mit Fernwärme erschlossen sind. In Neuenheim und Handschuhsheim-Süd werden die Stadtwerke Heidelberg die Fernwärme sukzessive in 24 Straßen ausbauen, angefangen in der Beethoven-, Gundolf- und Seitzstraße. Genauere Einblicke gibt eine interaktive Karte auf der Homepage der Stadtwerke Heidelberg unter www.swhd.de/fernwaermeverfuegbarkeit. Die gesamte Maßnahme dauert rund drei Jahre. Hintergrund des Ausbaus Schon heute ist die Fernwärme zu 50 Prozent CO2-frei, bis 2035 soll sie komplett klimaneutral werden. Damit tragen die Stadtwerke Heidelberg zum Ziel der Klimaneutralität bei, das die Stadt Heidelberg bis 2040 erreichen möchte und helfen die Vorgaben des kommunalen Wärmeplans umzusetzen. Der Anteil der Fernwärme an der gesamten Wärmeversorgung soll von aktuell 50 Prozent auf 70 Prozent steigen. Dafür ist ein Ausbau des bisher 234 Kilometer langen Bestandnetzes bis 2030 notwendig. Jedes Jahr müssen zwölf Kilometer zugebaut werden – drei bis vier Mal so viel wie bisher. Impressum Stadtwerke Heidelberg Unternehmenskommunikation Kurfürsten-Anlage 42 – 50 69115 Heidelberg 06221 513-0 unternehmens kommunikation@swhd.de Redaktion: Ellen Frings (V.i.S.d.P.), Michael Treffeisen Foto: Stadtwerke Heidelberg Alle Angaben ohne Gewähr Tag des offenen Denkmals Am Sonntag, 8. September, bieten die Stadtwerke Heidelberg Führungen an den Heidelberger Bergbahnen an. Sie beginnen jeweils um 10 und um 14 Uhr und dauern rund 1,5 Stunden. Treffpunkt ist die Talstation der Bergbahnen am Kornmarkt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen bitte per Mail an unternehmenskommunikation@ swhd.de. Der breit angelegter Fernwärmeausbau beginnt in Neuenheim und Handschuhsheim-Süd. Insgesamt werden dort 24 Straße an die Fernwärme angebunden.

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