stadtblatt-heidelberg-download-2024-25

10 31. Juli 2024 BEKANNTMACHUNGEN Nr. Name Gebiet 33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen 34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis 35 Biberach Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg 36 Bodensee Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald 37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende 38 ZollernalbSigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“ Heidelberg, den 31.07.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner, Kreisabstimmungsleiter TIERSEUCHENRECHTLICHE ALLGEMEINVERFÜGUNG DER STADT HEIDELBERG zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Schweinepest-Verordnung Aufgrund des Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. §§ 3 und 3a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg folgende: Allgemeinverfügung vom 30.07.2024 I. Zur Erkennung und Vorbeugung vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen haben die Jagdausübungsberechtigten auf demGebiet der Stadt Heidelberg Interreligiöses Kalenderblatt – August 2024 05.08. jüdisch Tisch’a Be-Av 06.08 christlich Verklärung des Herrn (römisch-katholisch/ griechisch-orthodox) 15.08. christlich Himmelfahrt Marias oder „Entschlafung Mariens“ Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen 1) von jedem gesund, krank oder verletzt erlegten oder offensichtlich durch Unfall zu Tode gekommenenWildschwein unverzüglich eine EDTA-Blutprobe und eine Serumprobe oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Bluttupferprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem ausgefüllten Untersuchungsantrag gemäß Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, Weißenburger Str. 3, 76187 Karlsruhe, zur virologischen Untersuchung zuzuführen. 2) jedes nach Ziffer 1) beprobte Wildschwein, das nicht unmittelbar nach Probenahme einer unschädlichen Beseitigung über Konfiskatsammelstellen oder Verwahrstellen zugeführt wird, eindeutig zu kennzeichnen und die Kennzeichnung in den Untersuchungsantrag gemäß Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung einzutragen. Zur Kennzeichnung kann eine zur Trichinenbeprobung vorgesehene Wildursprungsmarke verwendet werden. 3) für jedes nach Ziffer 1) beprobte Wildschwein Geokoordinaten des Erlege-/ Fundortes zu erfassen und in den Untersuchungsantrag einzutragen. Sollte die Erfassung von Geokoordinaten im Einzelfall nicht möglich sein, ist auf Verlangen der zuständigen Veterinärbehörde der genaue Erlege-/Fundort des beprobten Stückes in anderer, geeigneter Weise bekannt zu geben. 4) sicherzustellen, dass jedes nach Ziffer 1) beprobte Wildschwein, das nicht unmittelbar nach Probenahme einer unschädlichen Beseitigung über Konfiskatsammelstellen oder Verwahrstellen zugeführt wird, bis zum Vorliegen des virologischen Untersuchungsergebnisses rückverfolgbar bleibt, indem sie Personen oder Unternehmen, die das Wildschwein oder Teile davon erhalten haben, auf Verlangen der Veterinärabteilung der Stadt Heidelberg mit Namen und Adresse bekannt geben können. Lebensmittelrechtliche Regelungen zur Rückverfolgbarkeit bleiben unberührt. 5) jedes verendet aufgefundene Wildschwein, welches nicht offensichtlich durch Jagdausübung oder einen Unfall zu Tode gekommen ist (Fallwild), unverzüglich unter Angabe der Geokoordinaten des Fundortes der Veterinärabteilung der Stadt Heidelberg anzuzeigen. Sollte die Erfassung von Geokoordinaten im Einzelfall nicht möglich sein, ist der zuständigen Veterinärbehörde der genaue Fundort in anderer, geeigneter Weise bekannt zu geben. II. Zur Erkennung und Vorbeugung vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen haben die Halter der auf dem Gebiet der Stadt Heidelberg gehaltenen Schweine 1) je epidemiologischer Einheit von den ersten beiden, innerhalb einer Kalenderwoche verendeten oder notgetöteten Schweinen mit einem Lebensalter von über 60 Tagen unverzüglich eine EDTABlutprobe oder, sofern dies nicht möglich ist, zwei Bluttupferproben zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und zusammen mit einem ausgefüllten Untersuchungsantrag dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, Weißenburger Str. 3, 76187 Karlsruhe, zur virologischen Untersuchung zuzuführen. 2) der Veterinärabteilung der Stadt Heidelberg unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts mitzuteilen, sofern eine Registrierung der Haltung nach Viehverkehrsverordnung bisher noch nicht erfolgt ist. III. Die sofortige Vollziehung der in Nr. I. 1 - 5 und Nr. II. 1 - 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird, soweit die Anordnungen nicht gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar sind, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heidelberg (Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg) Widerspruch eingelegt werden. Heidelberg, den 30.07.2024 Bernd Köster, Amtsleiter Den vollständigen Text mit Begründung und Hinweisen der Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest finden Sie auf der Homepage der Stadt Heidelberg.

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