stadtblatt-heidelberg-download-2024-24

24. Juli 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 rer beruflichen Tätigkeit, 6. Gewerbetreibenden mit Sitz im Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und/oder Messern, 7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, 8. der bestimmungsgemäßen Verwendung von Messern im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beim Betrieb oder Besuch eines gastronomischen Betriebes im Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone, 9. Inhaberinnen und Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 10 Absatz 4 WaffG, die die Waffe im Rahmen ihrer entsprechenden Erlaubnis führen, 10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und 11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern. (2) Die Polizeibehörde der Stadt Heidelberg kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen BEKANNTMACHUNG Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Teilbereichen der Kurfürsten-Anlage und Belfortstraße (Waffen- und Messerverbotszonenverordnung – WMVZ VO) vom 04. Juli 2024 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Juli 2024) Auf Grund der §§ 42 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 6 Satz 4 sowie § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 487) in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 497) sowie des § 44 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 a. E. der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, i.V.m. § 15 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2008 (GBl. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, erlässt die Stadt Heidelberg durch den Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde folgende Verordnung: § 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern (1) Innerhalb der in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Teilbereiche der Kurfürsten-Anlage und Belfortstraße der Stadt Heidelberg (Waffen- und Messerverbotszone) ist das Führen von 1. Waffen und 2. Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen verboten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt jeweils 1. freitags von 20.00 Uhr bis samstags 06.00 Uhr, 2. samstags von 20.00 Uhr bis sonntags 06.00 Uhr sowie 3. an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages. §2 Begriffsbestimmungen (1) Führen im Sinne des § 1 Absatz 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG). (2) Waffen im Sinne des § 1 Absatz 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG. Dies sind insbesondere 1. jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen, 2. Anscheinswaffen, 3. Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie 4. Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen. (3) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 Absatz 1 sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze, Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie alle sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel. (4) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze. Öffentlichen Anlagen gleichgestellt sind folgende Bereiche, soweit sie öffentlich genutzt werden: 1. Schulhöfe, 2. Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern sowie 3. Bolzplätze, Trendspielanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel. §3 Ausnahmen (1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei 1. Vollzugsdienstkräften der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräften der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, Einsatzkräften des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und des Gemeindevollzugsdienstes (GVD) der Stadt Heidelberg sowie Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutschen Bundesbank im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, 2. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, 3. Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet, 4. Beschäftigten von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, 5. Handwerkerinnen und Handwerkern und Gewerbetreibenden sowie bei ihnen beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen im Zusammenhang mit ihBei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Kinder- und Jugendamt: Leiterin / Leiter der Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 14 TVöD-V Pädagogische Fachkräfte (m/w/d) für die Kindertageseinrichtung Buchwaldweg im Stadtteil HD-Boxberg Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8a TVöD-V Pädagogische Fachkräfte (m/w/d) für die Kindertageseinrichtung Furtwänglerstraße im Stadtteil HD-Handschuhsheim Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8a TVöD-V Pädagogische Hilfskräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | Entgeltgruppe S 2 TVöD-V Beim Amt für Mobilität: stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter der Abteilung Kommunikation und Koordination (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe E12 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar Bei der Musik- und Singschule: Lehrkraft für das Fach Trompete (m/w/d) Bis zu 21 Deputatsstunden zuzüglich eines Ferienüberhangs von bis zu 90 Unterrichtsminuten/Schulwoche| unbefristet | Entgeltgruppe 9b TVöD-V| Die Stelle ist grundsätzlich teilbar Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1