15. Mai 2024 5 BEKANNTMACHUNGEN Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/ vomWahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten/des Wahlberechtigten ersetzt, verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar. (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Die Ermittlung des Gemeinderatswahlergebnisses wird am Wahlsonntag unterbrochen und für alle Wahlbezirke am Montag 10.06.2024, spätestens ab 8:30 Uhr durch die Wahlvorsteherinnen/Wahlvorsteher und die Schriftführerinnen/Schriftführer und die jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter bis zur Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk durch die direkte Erfassung der Stimmzettel in städtischen Büros fortgesetzt. In jedem Wahlbezirk wird am Wahltag öffentlich bekannt gemacht, wo konkret die Auszählung dieses Wahlbezirks am Montag und ggf. am Dienstag nach der Wahl erfolgt. Je nach Stand der Auszählung wird die Ergebnisermittlung erneut unterbrochen und am Dienstag, 11.06.2024, spätestens ab 8:30 Uhr, gegebenenfalls auch am Mittwoch, 12.06.2024, spätestens ab 8:30 Uhr fortgesetzt. Heidelberg, den 15.05.2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses WAHLBEKANNTMACHUNG für den Stadtkreis Heidelberg 1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09. Juni 2024 um 15:00 Uhr in der GregorMendel-Realschule, Harbigweg 24, 69124 Heidelberg, in der Julius-Springer-Schule, Mark-Twain-Str. 1, 69126 Heidelberg, im Bürger- und Ordnungs-amt, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg und im Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg zusammen. 3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen/Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 09. Juni 2024 im Land Baden-Württemberg Farbe: gräulich Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerin/Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchemWahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Stadtkreis Heidelberg a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Heidelberg oder b) d urch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/ sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz). Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies demWahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten/des Wahlberechtigten ersetzt, verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar. (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Heidelberg, den 15. Mai 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Kreiswahlleiter ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Bahnstadt - Fachmarktzentrum Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 14.03.2024 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan „Bahnstadt – Fachmarktzentrum“ sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Kompetenzzentrum WohnenBauen-Förderung der Stadt Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Eine Einsichtnahme ist dienstags von 11 bis 12.30 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15 bis 17 Uhr möglich. Darüber hinaus können die Unterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 06221 – 58 25150 oder per E-Mail an kompetenzzentrum.bauberatung@heidel berg.de eingesehen werden. KompetenzzentrumWohnen-BauenFörderung Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4
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