13. März 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 trag in Rechnung zu stellen. Der Mieter kann von der weiteren Nutzung der Grillhütte ausgeschlossen werden. § 8 Allgemeine Nebenpflichten des Mieters (1) Der gesamte überlassene Bereich ist pfleglich zu behandeln. (2) Der Mieter ist verpflichtet, die in den Grillhütten ausgehängten Sicherheitshinweise sowie die Brandschutzordnung zu beachten und seine Gäste zur Beachtung aufzufordern. (3) Der Mieter ist verpflichtet, den eingezäunten Bereich einschließlich der Grillhütte und Trocknungstoilette nach der Veranstaltung auf eigene Kosten zu reinigen. Eine Handreichung zum Umgang mit den Toiletten ist auf der Homepageseite zu den Grillhütten hinterlegt oder im Buchungsbüro von Natürlich Heidelberg erhältlich. (4) Das Abstellen von Gegenständen sowie der Auf- und Abbau erfolgen nur während der gebuchten Zeit, sodass vorherige bzw. nachfolgende Mieter nicht in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt werden. (5) Bei einer Abendnutzung der Grillhütten sind sämtliche Reinigungsarbeiten bis spätestens 10.00 Uhr des folgenden Tages abzuschließen. (6) Der Mieter verpflichtet sich, die zulässige Personenanzahl nicht zu überschreiten. Diese liegt bei 70 Personen, sofern sich nicht aus einer forstrechtlichen Genehmigung etwas anderes ergibt. (7) Der Grillofen in der Grillhütte ist ausschließlich mit Holzkohle zu betreiben, vorzugsweise mit Produkten aus legaler und nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern, beispielsweise mit den Siegeln PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), FSC (Forest Stewardship Council) oder mit dem Naturland-Label. (8) Übernachtungen auf demGelände, das Aufstellen von Zelten sowie der Einsatz von Verstärkeranlagen sind verboten. (9) Bei Waldbrandgefahr der Stufe 4 (hohe Gefahr) darf Grillfeuer nur noch innerhalb der Grillhütte gemacht werden. Bei Waldbrandgefahr der Stufe 5 ist darüber hinaus Grillen mit Grillkohle nicht erlaubt; es kann allerdings ein eigener Gasgrill innerhalb der Hütte genutzt werden. (10) Kommt der Mieter seinen Pflichten 2. Wintersaison: November bis Februar Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 36,50 Euro 49,50 Euro 77 Euro Freitag bis Sonntag 49,50 Euro 64,50 Euro 91 Euro (2) Abweichend von Absatz 1 gelten für die Nutzung der Grillhütten zu den Regelbenutzungszeiten durch eingetragene Vereine, die ihren Sitz in Heidelberg haben, die nachfolgenden Mietpreise, wobei auch hier die Nutzungszeit spätestens um 24.00 Uhr endet. 1. Sommersaison: März bis Oktober Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 35 Euro 60 Euro 100 Euro Freitag bis Sonntag 50 Euro 70 Euro 120 Euro 2. Wintersaison: November bis Februar Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 27,50 Euro 37,50 Euro 60 Euro Freitag bis Sonntag 37,50 Euro 47,50 Euro 70 Euro (3) Die genannten Beträge sind Brutto-Beträge, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. § 4 Ermäßigung der Mietpreise (1) Ein ermäßigter Mietpreis gilt 1. für Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Veranstaltungsprogrammes „Natürlich Heidelberg“, 2. für Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Ferienprogrammes sowie 3. bei Waldbrandgefahr der Stufe 5. Es ist der volle Mietpreis bei der Anmietung zu entrichten. Es kann nachträglich ein Antrag auf Reduzierung des Mietpreises durch den Nutzer gestellt werden. Vom Nutzer muss der Nachweis erbracht werden, dass Waldbrandstufe 5 bestand. Dieser errechnet sich (auch für Vereine) aus demMietpreis nach § 3 Absatz 1, welcher um 50 % ermäßigt und anschließend auf volle Euro aufgerundet wird. (2) Die Stadt kann von den Nutzungszeiten und Mietpreisen nach § 3 in begründeten Ausnahmefällen abweichen und kann die Mietpreise im Einzelfall auch ganz erlassen. § 5 Absage gebuchter Nutzungszeiten (Rücktritt) (1) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn 1. der Mieter das Entgelt bei Abholung des Schlüssels nicht entrichtet, 2. der Mieter die Grillhütte zu einem nach § 2 nicht zulässigen Zweck nutzt bzw. nutzen will, 3. aufgrund der Stadt nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände durch die (geplante) Nutzung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- und Sachschäden drohen, 4. die für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu erklären. (2) Der Mieter kann bis zu vier Wochen vor Beginn der Nutzung ohne Angabe von Gründen von der Buchung zurücktreten. Es entstehen in diesem Fall keine Kosten. Der Rücktritt hat gegenüber der Stadt schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Wenn eine Absage kurzfristiger als vier Wochen vor der geplanten Nutzung bei der Stadt eingeht, ist das volle Entgelt zu entrichten. (3) Der Mieter hat bei Waldbrandgefahr der Stufe 5 (sehr hohe Gefahr) ein fristloses Sonderrücktrittsrecht. Es entstehen in diesem Fall keine Kosten. Der Rücktritt hat gegenüber der Stadt schriftlich oder per E-Mail mit dem entsprechenden Nachweis der Waldbrandstufe 5 zu erfolgen. Sofern bei bereits ausgegebenen Schlüsseln die Schlüsselrückgabe nicht vor der gebuchten Nutzungszeit erfolgt, kann von dem Sonderkündigungsrecht kein Gebrauch gemacht werden. Waldbrandgefahr der Stufe 4 (hohe Gefahr) berechtigt den Mieter dagegen nicht zum Rücktritt. § 6 Zahlung des Mietpreises (1) Der Mietpreis ist bei Abholung des Schlüssels im Buchungsbüro der Stadt bar zu bezahlen; der Empfang wird quittiert. (2) Bei Nichtabholung des Schlüssels wird der Mietpreis mit Beginn der gebuchten Nutzungszeit fällig. Die Stadt stellt in diesen Fällen den geschuldeten Betrag in Rechnung. Die Stadt Heidelberg ist zudem berechtigt für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand einen pauschalen Betrag von 76,00 Euro in Rechnung zu stellen. § 7 Abholung und Rückgabe des Schlüssels; Kaution (1) Der Schlüssel kann eine Woche vor der Veranstaltung beim Buchungsbüro von Natürlich Heidelberg abgeholt werden. Dabei ist eine Kaution in Höhe von 50 Euro in bar zu hinterlegen. (2) Der Schlüssel ist zeitnah, spätestens jedoch eine Woche nach Ende der Nutzung im Rahmen der Öffnungszeiten des Buchungsbüros, zurückzugeben. Die Kaution wird in dem Zuge bar erstattet. (3) Werden Schlüssel vom Mieter nicht fristgerecht zurückgegeben, ist die Stadt berechtigt, die Schließanlage sowie 20 Schlüssel auf Kosten des Mieters auszutauschen und den entsprechenden BeWerden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Personal- und Organisationsamt: Mitarbeiterin/Mitarbeiter Zentraler Service (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit (mind. 30 Wochenstunden) | unbefristet | Entgeltgruppe 6 TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Landschafts- und Forstamt: Großflächenmäherin/Großflächenmäher beziehungsweise Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer (m/w/d) Vollzeit | zunächst befristet für ein Jahr, bei Bewährung wird eine unbefristete Weiterbeschäftigung angestrebt | Entgeltgruppe 5 TVöD-V Beim Kinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8a TVöD-V Pädagogische Hilfskräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | Entgeltgruppe S 2 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.
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