5 BEKANNTMACHUNGEN 13. März 2024 BEKANNTMACHUNG Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. den §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für den Neubau einer Gastransportleitung - Süddeutsche Erdgasleitung (SEL), Teilabschnitt Grenze Regierungsbezirk Darmstadt (Hessen)/Karlsruhe - Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/ Stuttgart Erörterungstermin Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde wird die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen und Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zum Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder sich geäußert haben, am Dienstag, den 09.04.2024 um 10.00 Uhr in der Aegidius-Halle, Pestalozzistr. 7, 69181 Leimen-St. Ilgen erörtern. Der Termin wird gegebenenfalls am folgenden Werktag, Mittwoch, den 10.04.2024 um 10.00 Uhr fortgesetzt. Der Einlass erfolgt jeweils ab 9.30 Uhr. Unverbindliche Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Organisatorische Hinweise und Fragen 3. Erläuterung des Vorhabens 4. Bedarf, Alternativen 5. Natur- und Artenschutz 6. Bodenschutz 7. Immissionsschutz 8. Sonstige Umweltbelange 9. Landwirtschaft 10. Verkehrliche Belange 11. Sonstige öffentliche Belange 12. Belange von Leitungsträgern und Versorgungsunternehmen 13. Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter 14. Sonstiges Hinweise: 1. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Verhandlungsleitung kann anderen Personen die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. Ein Beteiligter kann verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht. 2. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen und zu den Akten zu geben. 3. Die einzelnen Einwender werden von diesem Termin nicht gesondert benachrichtigt. Da mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären, wird die persönliche Benachrichtigung der Einwender durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt (§ 73 Abs. 6 Satz 4 und 5 (L)VwVfG). 4. Wir bitten um Voranmeldung bei einer geplanten Teilnahme unter Angabe des vollständigen Namens und von Kontaktdaten bis zum 28.03.2024. Es bestehen folgende Anmeldungsmöglichkeiten: › postalisch an: Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 17, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe oder › per E-Mail an: martina.ott@rpk.bwl.de 5. Privatpersonen, die in dem Verfahren Einwendungen erhoben haben, können die schriftliche Erwiderung des Vorhabenträgers postalisch oder per E-Mail (siehe die Kontaktangaben unter 4.) anfordern. 6. Nach gegenwärtiger Einschätzung erscheint es nicht wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt des Erörterungstermins Schutz-/Hygienemaßnahmen aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) erforderlich sind. Sollten sich für den Termin maßgebliche Schutz-/Hygienemaßnahmen ändern bzw. solche erforderlich werden, wird das Regierungspräsidium Karlsruhe rechtzeitig (ca. eine Woche vor dem Termin) auf der unten genannten Internetseite entsprechende Informationen einstellen. Gegebenenfalls geltende Vorgaben für Schutz-/Hygienemaßnahmen sind zu beachten. 7. Sofern Einwender nicht am Erörterungstermin teilnehmen, werden die erhobenen Einwendungen im weiteren Verfahren behandelt. 8. Die durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden (z. B. Fahrtkosten, Kosten eines Bevollmächtigten). 9. Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss demGrunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern – soweit erforderlich – in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie weitere Informationen zur Planung sind in Kürze auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe „www.rp-karlsruhe.de“ unter „Über uns / Abteilung 1 / Referat 17 – Recht, Planfeststellung / Aktuelle Planfeststellungsverfahren“ abrufbar. Regierungspräsidium Karlsruhe – Planfeststellungsbehörde – BEKANNTMACHUNG Nutzungsbedingungen für die Grillhütten der Stadt Heidelberg vom 01.02.2024 Teil 1 Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zur Nutzung einer der Grillhütten der Stadt Heidelberg durch natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „Mieter“ genannt, wobei Personen jeden Geschlechts umfasst sind) gelten die nachstehenden Bedingungen: § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die städtischen Grillhütten sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Heidelberg und dienen als Erholungseinrichtungen der Erholungs- und Freizeitgestaltung, beispielsweise für private Feiern. Sie sollen aber auch zu pädagogischen oder zu Zwecken der (Umwelt-) Bildung zur Verfügung stehen. Alle volljährigen natürlichen oder juristischen Personen haben das Recht, im Rahmen des tatsächlich Möglichen und des rechtlich Zulässigen die Grillhütten im Rahmen dieser Bedingungen nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. (2) Die Grillhütten werden nur für solche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die mit ihrerWidmung in Einklang stehen. (3) Eigene Veranstaltungen der Stadt Heidelberg haben Vorrang. Eine Nutzung durch Dritte wird daher abgelehnt, wenn sie zeitlich mit einer Veranstaltung der Stadt kollidiert. (4) Die Grillhütten werden im Rahmen eines entgeltlichen, privatrechtlichen Mietvertrages zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung ist nur zulässig, wenn der Mieter die in Teil 2 dieser Nutzungsbedingungen festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grillhütten anerkennt. (5) Die Stadt behält sich bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grillhütten, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Nutzung der Grillhütte, den Ausschluss von künftigen Nutzungen vor. § 2 Grillhütten und Benutzungszeiten (1) Als Grillhütten stehen die Hellenbachgrillhütte in Heidelberg-Handschuhsheim und die Pferchelgrillhütte in HeidelbergZiegelhausen zur Verfügung. Jede Grillhütte bietet Platz für rund 70 Personen. (2) Die Regelbenutzungszeiten erstrecken sich täglich von Montag bis Sonntag wie folgt: 1. Halbtags a) von 11.00 Uhr bis 16.30 Uhr oder b) von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 2. Ganztags von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr. § 3 Abschluss des Mietvertrages (1) Die auf den Abschluss des Mietvertrages gerichtete Buchungsanfrage ist nur online über die städtische Homepage möglich (Buchungsportal „Natürlich Heidelberg“). (2) Um einschätzen zu können, ob eine forstrechtliche Genehmigung zu beantragen ist, sind Mietinteressenten verpflichtet, im Rahmen der Buchungsanfrage Angaben zu machen, 1. ob sie mit einer Personenzahl von mehr als 70 rechnen und 2. ob die geplante Nutzung einen gewerblichen oder kommerziellen Charakter hat. (3) Ein Mietvertrag kommt mit Bestätigung der Buchungsanfrage durch die Stadt zustande. Er steht ggf. unter der aufschiebenden Bedingung, dass die nach Absatz 2 erforderliche forstrechtliche Genehmigung vorgelegt wird. Teil 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Für sämtliche Mietverträge zur Nutzung städtischer Grillhütten gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grillhütten (AGB Grillhütten): § 1 Örtliche Gegebenheiten (1) Die Hellenbachgrillhütte befindet sich in Heidelberg-Handschuhsheim in einem ehemaligen Steinbruch und bietet Platz für rund 70 Personen. Das Gelände verfügt weder über Strom, noch über Wasser; es ist nicht beleuchtet. Es umfasst eine große offene Schutzhütte, eine Grillstelle in der Hütte, eine Grillstelle im Freien, Sitzgruppen innerhalb und außerhalb der Hütte, eine Naturarena sowie „Neu Hillenbach“ (ein eigenes Dorf für Kinder mit Sandplatz). (2) Die Pferchelgrillhütte befindet sich im Wald von Heidelberg-Ziegelhausen und bietet Platz für rund 70 Personen. Das Gelände verfügt nicht über Strom; es ist nicht beleuchtet. Es umfasst eine große offene Schutzhütte, eine Grillstelle in der Hütte, eine Grillstelle im Freien, Sitzgruppen innerhalb und außerhalb der Hütte sowie eineWasserentnahmestelle. An das Gelände grenzt ein (öffentlicher) Waldspielplatz. (3) Nur die Pferchelgrillhütte verfügt über einen Wasseranschluss (Trinkwasser). Der Wasseranschluss steht nur in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober zur Verfügung. (4) Beide Grillhütten verfügen über eine Trocknungstoilette. Die Toiletten sind im Nutzungsentgelt enthalten und können mitbenutzt werden. Eine Handreichung zum Umgang mit den Toiletten finden Sie auf der Homepageseite zu den Grillhütten oder im Buchungsbüro von Natürlich Heidelberg. § 2 Allgemeiner Nutzungszweck; besondere Veranstaltungen (1) Die Grillhütten der Stadt dienen als Erholungseinrichtungen der Erholungs- und Freizeitgestaltung (beispielsweise für private Feiern), sollen aber auch zu pädagogischen oder Zwecken der (Umwelt-)Bildung zur Verfügung stehen (allgemeiner Nutzungszweck). (2) Veranstaltungen zu Zwecken nach Absatz 1 1. für (voraussichtlich) mehr als 70 Personen oder 2. die einen gewerblichen oder kommerziellen Charakter haben, gelten als besondere Veranstaltungen. Sie können nur stattfinden, wenn eine gesonderte forstrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die in der Regel mit weiteren Kosten verbunden ist. Der Mietvertrag steht insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung. § 3 Nutzungszeiten und Mietpreise (1) Für die Nutzung der Grillhütten zu den Regelbenutzungszeiten werden die nachfolgenden Mietpreise erhoben, wobei die Nutzungszeit spätestens um 24.00 Uhr endet. 1. Sommersaison: März bis Oktober Nutzungszeit 11.00 bis 16.30 Uhr 17.00 bis 24.00 Uhr 11.00 bis 24.00 Uhr Montag bis Donnerstag 45 Euro 81 Euro 130 Euro Freitag bis Sonntag 67 Euro 96 Euro 159 Euro
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