14. Februar 2024 7 BEKANNTMACHUNGEN amt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, angefordert werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung oder das Kennwort des Wahlvorschlags anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Anhängerversammlung bestätigt werden. 2.5.3.1 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Hauptwohnung der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu demUnterstützungsformblatt einen gesonderten Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Kommunalwahlordnung erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrerregelung nach § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung wahlberechtigt und nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort ihre Hauptwohnung hatten. 2.5.3.2 Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat sie/ er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. 2.5.3.3 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerberinnen/der Bewerber in einer Versammlung der Mitglieder, Vertreterinnen/Vertreter oder Anhängerinnen/Anhänger unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 2.5.3.4 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge. 2.5.4 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: › Eine Erklärung jeder vorgeschlagenen Bewerberin/jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie/er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich. › Von einer Unionsbürgerin/einemUnionsbürger eine eidesstattliche Versicherung über die Staatsangehörigkeit undWählbarkeit im Heimatland sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit. › U nionsbürgerinnen/Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrerregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung wählbar sind und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit undnicht indasMelderegister eingetragen sind, müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus demWahlgebiet dort ihre Hauptwohnung hatten. › Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen/der Bewerber in einer Mitgliederversammlung, Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter oder Versammlung der Anhängerinnen und Anhänger. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenenMitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter bzw. Anhängerinnen/ Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten. Weiterhin muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben wurden und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Die Leiterin/Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmer haben diese Niederschrift handschriftlich und persönlich zu unterzeichnen. Dabei haben sie gegenüber demVorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind. Bei Parteien und mitgliedschaftlich organisiertenWählervereinigungenmüssen sie außerdeman Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten wurden. › Die erforderliche Zahl vonUnterstützungsunterschriften, sofern derWahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet seinmuss; ggf. einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen nicht meldepflichtiger Unionsbürgerinnen/Unionsbürger als Unterstützerinnen/Unterstützer. › Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdemverlangen, dass eine Unionsbürgerin/ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und die letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat angibt. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch. Er ist somit für die Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. 2.5.5 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zumWahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 2.6 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch bei der Stadt Heidelberg, Bürger- und Ordnungsamt, -Wahldienststelle-, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, erhältlich. 3. Hinweis auf Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag: 3.1 Bürgerinnen/Bürger, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durchWegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie amWahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf schriftlichen Antrag in das gründung im Kompetenzzentrum BauenWohnen-Förderung (vormals technisches Bürgeramt) der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Das Kompetenzzentrum Bauen-WohnenFörderung hat für Besucherinnen und Besucher aktuell dienstags von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06221 - 58 25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Ort: Kompetenzzentrum Bauen-Wohnen-Förderung Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg telefonische Erreichbarkeit: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg, den 01.02.2024 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt GREMIENSITZUNGEN Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Dienstag, 20. Februar, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität: Mittwoch, 21. Februar, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Alle Tagesordnungen stehen im Internet unter www.gemeinderat.heidelberg.de. Wählerverzeichnis eingetragen. 3.2 Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis haben die Unionsbürgerinnen/Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen. Vordrucke für die Antragstellerinnen/Antragsteller sind in allen Bürgerämtern erhältlich. Die Anträge auf Eintragung müssen spätestens bis zum 19. Mai 2024 beim Bürger- und Ordnungsamt, Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, eingehen. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird demAntrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis entsprochen, erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine Wahlbenachrichtigung, sofern sie/er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. Heidelberg, 14. Februar 2024 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungsplanmit örtlichen Bauvorschriften Boxberg – Waldparksiedlung Boxberg, Änderung im Bereich Im Eichwald 8 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindungmit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan Waldparksiedlung Boxberg, Änderung im Bereich Im Eichwald 8 sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO sowie die Begründung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 des BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften sowie die Be-
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