14. Februar 2024 BEKANNTMACHUNGEN 6 Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Soziales und Senioren: Leiterin/Leiter der Abteilung Rehabilitation und Pflege (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 13 TVöD-V Beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) in den Bereichen Denkmalschutz und Baurecht Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A11 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 10 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Referat des Oberbürgermeisters: Leiterin/Leiter Protokollmanagement mit der Projektverantwortung für den Einsatz neuer Technologien (KI) (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A10g LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 9c TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar Für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des mittleren, nichttechnischen Dienstes besteht die Möglichkeit des Aufstiegs in den gehobenen Dienst. Je nach Entwicklung und Ausgestaltung des Aufgabenbereichs ist eine Perspektive nach Besoldungsgruppe A11 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe E10 TVöD-V möglich. Beim Amt für Liegenschaften: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Bereich unbebaute Grundstücke (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A 8 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Landschafts- und Forstamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Baumpatenschaften und Urban Gardening (m/w/d) Teilzeit 19,5 Stunden/Woche | Entgeltgruppe 6 TVöD-V BeimKinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkräfte im Springerpool (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8b TVöD-V bei Einsatz im Springerpool Pädagogische Fachkräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | bis Entgeltgruppe S 8a TVöD-V beziehungsweise S 8b TVöD-V bei Einsatz im Springerpool Pädagogische Hilfskräfte (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | Entgeltgruppe S 2 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags. 2.3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten wie Gemeinderätinnen/Gemeinderäte zu wählen sind. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf sich für eineWahl nicht inmehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. 2.4 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerberinnen/Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder imWahlgebiet (Stadt Heidelberg) oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen/Vertreter in geheimer Abstimmung nach dem in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren aufstellen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen. Frühestmöglicher Termin war hier der 20. August 2023. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerberinnen/Bewerber in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen/Anhänger des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhängerinnen/Anhänger im Wahlgebiet (Stadt Heidelberg) wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge festlegen. Frühestmöglicher Termin war hier der 20. August 2023. Bewerberinnen/Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4.1Wählbar in den Gemeinderat ist, wer › am Wahltag Bürgerin/Bürger der Stadt Heidelberg ist; Bürgerinnen/Bürger sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderenMitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), › amWahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und › seit mindestens drei Monaten in der Stadt Heidelbergwohnt. Wer das Bürgerrecht in der Stadt Heidelberg durch Wegzug oder Verlegung derHauptwohnung verlorenhat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Stadt Heidelberg zuzieht oder dort ihre/seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürgerin/Bürger. Wer in mehreren Gemeindenwohnt, ist Bürgerin/Bürger nur in der Gemeinde, in der seit mindestens drei Monaten die Hauptwohnung ist. 2.4.2 Nicht wählbar sind › Bürgerinnen/Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland dasWahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen. › Bürgerinnen/Bürger, die infolge Richterspruchs dieWählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. › U nionsbürgerinnen/Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union), wenn sie infolge einer zivil-rechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung ihresMitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, dieWählbarkeit nicht besitzen. 2.5 EinWahlvorschlag muss enthalten: a) Den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, b) Familienname, Vorname(n), Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen/ Bewerber; bei Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit. Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin/jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keine Bewerberin/keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. 2.5.1 Wahlvorschläge von Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern,darunterdieder/desVorsitzenden oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften unterzeichnet werden (§ 14 Abs. 2 Kommunalwahlordnung - KomWO). 2.5.2 Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 150 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Gemeinde wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge › von Parteien, die im Landtag oder bisher schon imaktuellen Gemeinderat der Stadt Heidelberg vertreten sind. › von Wählervereinigungen, die bisher schon im aktuellen Gemeinderat der Stadt Heidelberg vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Gemeinderat zumZeitpunkt der Einreichung desWahlvorschlags noch angehören. 2.5.3 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden, die auf Anforderung von dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Herr Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner Marktplatz 10, 69117 Heidelberg kostenfrei geliefert werden. Die Anforderung kann auch bei seiner Geschäftsstelle für die Wahlen, Bürger- und Ordnungs-
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