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20. Dezember 2023 9 AKTUELLES / BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung) vom 14.12.2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 20.12.2023) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist und des § 79 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, das zuletzt durch Gesetz vom 04. Juli 2023 (GBl. S. 257) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundsatz (1) Die Stadt Heidelberg macht von der ihr nach § 79 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung zu gewähren. (2) Beamtinnen und Beamte im Sinne dieser Satzung sind auch Anwärterinnen und Anwärter. § 2 Zuschuss (1) Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich wie folgt berechnet, wobei bei Anwärterinnen und Anwärtern auf die Eingangsbesoldungsgruppe abzustellen ist: 1. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 nach der Formel: steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 von Hundert; 2. Bei allen anderen Beamtinnen und Beamte nach der Formel: steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 von Hundert. Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin oder des Beamten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin oder des Beamten für Dritte, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt. (2) Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bisherige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist gemäß Absatz 6 bleibt unberührt. (3) Der Zuschuss beträgt mindestens 75,00 Euro monatlich. (4) Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen. (5) Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes BadenWürttemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die 1. nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg keine Feuerwehrzulage erhalten oder 2. Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin oder der Beamte nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 AzUVO erhält. (6) Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine der Stadt Heidelberg jährlich vorzulegende Bescheinigung der Krankenversicherung, bis spätestens zum 31. März des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss 75,00 Euro. Sofern der Nachweis bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin oder der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr 75,00 Euro monatlich. (7) Entsteht im Kalenderjahr der Anspruch auf Zuschuss nach dem 01. Januar 1. erstmalig oder 2. aufgrund des Übergangs von einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu einem Beamtenverhältnis auf Probe, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss 75,00 Euro. Wird der Nachweis innerhalb der Frist nach Satz 1 geführt, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Andernfalls bleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich 75,00 Euro. (8) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (9) In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann die Stadt Heidelberg die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht. (10) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Krankheitskosten-Zuschusssatzung der Stadt Heidelberg vom 24. Juli 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 19. September 2018) außer Kraft. Heidelberg, den 14.12.2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. Müllabfuhr zum Jahreswechsel Die Leerung am Montag, 25. Dezember, erfolgt bereits am Samstag, 23. Dezember. Die anderen Leerungen über die Weihnachtsfeiertage verschieben sich um jeweils einen Tag nach hinten, ebenso in der ersten und zweiten Januarwoche mit Ausnahme von Freitag, 5. Januar. Hier werden die Tonnen am Montag, 8. Januar geleert. Die Recyclinghöfe bleiben an den Weihnachtsfeiertagen, Neujahr sowie am 6. Januar geschlossen. Der Verkaufsraum der Möbelhalle in Kirchheim ist vom 27. Dezember bis 5. Januar geschlossen. www.heidelberg.de/abfall Fast 6 Millionen Euro für Feuerwehr Gemeinderat genehmigt Erweiterung der Hauptfeuerwache Die Stadt investiert weiter in die Sicherheit der Bevölkerung und verbessert die Ausstattung der Feuerwehr. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am14. DezemberMittel für eine Erweiterung der Hauptfeuerwache in der Bahnstadt freigegeben. Insgesamt summieren sich die Investitionen auf rund 5,9 Millionen Euro. Es entsteht eine neue Halle mit Lagerflächen für Einsatzmittel sowieMaterialien zumBevölkerungsschutz. Auf rund 400 Quadratmetern und verteilt auf zwei Stockwerkewerdenbeispielsweise Feldbetten, Ausrüstung zumInfektionsschutz oder eine Dekontaminationsschleuse bei Tierseuchen gelagert. Im angrenzenden Hallenteil sind zwölf witterungsfeste Fahrzeugstellplätze für Abrollbehälter geplant. Diese Behälter beinhalten Ausrüstung, die zur Bewältigung besonderer Gefahrenszenarien benötigt werden – zumBeispiel Hochwasser oder chemische Unfälle. Das Abstellen dieser Behälter imFreienwirkt sich negativ auf den Erhaltungszustand aus und kann dazu führen, dass die Behälter im Einsatzfall nur verzögert bereitgestellt werden können. Die Gesamtkosten für den Erweiterungsbau liegen bei 3,1Millionen Euro, das Land Baden-Württemberg fördert die Baumaßnahme mit 540.000 Euro. Baubeginn soll imdrittenQuartal 2024 sein. Modernisierung des Fuhrparks Zudemgab das Gremiumgrünes Licht für die Beschaffung eines neuen Drehleiterfahrzeugs sowie dreier Tanklöschfahrzeuge (TLF). Die drei neuen TLF sind auch für Einsätze in unwegsamem Gelände und Überflutungsbereichen geeignet und sollen inWieblingen, Ziegelhausen und Neuenheim stationiert werden. chb

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