23 20. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN Neubauwohnung übersteigt, kann der Vermieter die jährliche Miete um 4 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen (§ 32 Absatz 3 Satz 2 LWoFG). (3) Der nach § 4 Absatz 2 maßgebende Höchstbetrag darf auch nach einer Modernisierung nur soweit überschritten werden, dass die Höhe der Miete ummindestens 10 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (§ 32 Absatz 3 Satz 7 LWoFG). § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die zulässige Miete für geförderte Wohnungen vom 21. April 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 29.April 2009) außer Kraft. Heidelberg, den 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. GREMIENSITZUNGEN In den Weihnachtsferien tagen die Gremien nicht. Der Gremienlauf beginnt wieder am 16. Januar 2024: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Dienstag, 16. Januar, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität: Mittwoch, 17. Januar, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Ausschuss für Kultur und Bildung: Donnerstag, 18. Januar, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Bezirksbeirat Bergheim: Donnerstag, 18. Januar, 18 Uhr, Forum am Park, Poststraße 11 www. gemeinderat.heidelberg.de Interreligiöses Kalenderblatt – Januar 2024 01. 01. christlich Neujahrsfest 06.01. christlich Epiphanias – Erscheinungsfest 25.01. jüdisch Tu B’Schwat – Neujahrsfest der Bäume Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen Die Beschäftigung bzw. Zahlung nachstehender Person erfolgt in Anlehnung an den TVöD: Vor- und Nachname: Beschäftigt seit und endet am: Monatsarbeitszeit (Stunden) verteilt auf wieviel Tage: Jahresbrutto-Einkommen: (ohne Sonderzahlung) Sonderzahlung(en): Hinweis: Der Aufgabenbereich umfasst ausschließlich die Fraktionsarbeit. Die Verschwiegenheitsklausel ist Teil des Arbeitsvertrages. 4. Bestätigung der/des Vorsitzenden der Fraktion/Gruppierung bzw. des Einzelmitgliedes des Gemeinderates Hiermit versichere ich, dass die erhaltenen Haushaltsmittel der Stadt Heidelberg nur für Zwecke im Sinne der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderates der Stadt Heidelberg verwendet wurden. Heidelberg, den …………………. ………………………………………………... Unterschrift der/des Fraktionsvorsitzenden BEKANNTMACHUNG Satzung über die zulässige Miete für öffentlich geförderte Mietwohnungen (Miethöhesatzung - MiethS) Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231)geändert worden ist und § 32 Absatz 3 des Landeswohnraumförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.Mai 2020 (GBl. S. 253) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Zielsetzung §32 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) bezweckt die Beendigung des Kostenmietprinzips und die Überführung in ein Mietsystem mit Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung ist anzuwenden auf 1. öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, 2.Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach § 87a Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, 3. Wohnraum, für den bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind, 4. Wohnungen, für die nach § 32 Absatz 1 und 2 des Landeswohnraumförderungs- gesetzes die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete aufgehoben wurden und bei denen die am 31. Dezember 2008 geschuldete Kostenmiete zur vertraglich vereinbarten Miete wurde, 5. Wohnungen, die ursprünglich nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zur Eigennutzung gefördert wurden, jedoch erst ab dem 01. Januar 2009 vermietet wurden. (2) Für ab dem 01. Januar 2009 öffentlich geförderten Wohnraum gilt nicht diese Satzung, sondern der in der jeweiligen Förderzusage festgelegte Mietabschlag. § 3 Regelungsmaßstab (1) Maßstab für die Festsetzung der Höchstmiete für Wohnungen im Sinne dieser Satzung ist die ortsübliche Vergleichsmiete unter Anwendung des allgemeinen Wohnraummietrechts. (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in Heidelberg durch einen qualifizierten Mietspiegeldefiniert. Sie errechnet sich als Nettokaltmiete aus einer Basismietpreistabelle (nach Baujahrklassen und Wohnungsgrößen) und einer Zu-/Abschlagstabelle (nach Ausstattungsmerkmalen und Stadtteilen). Weiterhin wertbildend können über- oder unterdurchschnittliche Qualitäten der Wohnungen oder herausragende bzw. besondersnegative Wohnungsmerkmale sein. Dies kann durch eine Mietpreisspanne als Zu- oder Abschlag auf den tabellenmäßig ermittelten Mietpreis Berücksichtigung finden. § 4 Höchstbetrag (1) Die Miete im Sinne dieser Satzung ist die Nettokaltmiete. (2) Wohnungen im Sinne des § 2 dürfen nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch überlassenwerden, als sich durch diese Satzung ergibt. Als Höchstbetrag gilt die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete nach § 3 Absatz 2 abzüglich 15 Prozent. (3) Die Höchstbeträge nach dieser Satzung sind nicht mehr anzuwenden, wenn die geförderte Wohnung keiner Mietpreisbindung mehr unterliegt. § 5 Erhöhungsmöglichkeiten bei Modernisierung (1) Für Mieterhöhungen nach Modernisierung gilt § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Soweit eine Modernisierung den mittleren Standard einer entsprechenden Erreichbarkeit Stadtverwaltung Umden Jahreswechsel sind die städtischen Ämter und Dienststellen an allen regulären Arbeitstagen geöffnet. › Die Bürgerämter Mitte, Neuenheim und Kirchheim haben Zeiten geöffnet. Termine unter termin.heidelberg.de oder unter 06221 58-13333. › Besuche ohne Termin sind montags im Bürgeramt Mitte, donnerstags im Bürgeramt Neuenheim und freitags im Bürgeramt Kirchheimmöglich. › Die Bürgerämter Altstadt, Boxberg/Emmertsgrund, Handschuhsheim, Pfaffengrund, Rohrbach, Wieblingen und Ziegelhausen sind in der Zeit vom27. Dezember bis 5. Januar geschlossen, aber telefonisch erreichbar. Pässe und Ausweise können im Bürgeramt Mitte abgeholt werden. › Das Familienbüro ist in der Zeit von 22. Dezember 8. Januar im Weihnachtsurlaub. › Das BüroderBürgerbeauftragten ist bis einschließlich 1. Januar geschlossen. › Das Büro der Kommunalen Behindertenbeauftragten ist vom 21. Dezember bis 5. Januar nicht besetzt. › Das Büro des Migrationsbeirates ist ab 11. Januar ist es wieder wie gewohnt donnerstags von 17 bis 18 Uhr erreichbar. Online-Services der Stadt heidelberg.de/formulare
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