20. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN 20 Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 3. Satzung zur Änderung der Gehwegreinigungsgebührensatzung vom 14. Dezember 2023 Auf Grund des § 41 des Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 07. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) geändert worden ist, des § 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229,231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gehwegreinigungsgebührensatzung Die Gehwegreinigungsgebührensatzung vom 24. Juli 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 1. August 2018), die zuletzt durch Satzung vom 12. November 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 09. Dezember 2020) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert: § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Die Gebühr je Meter Straßenfrontlänge beträgt › in Reinigungsklasse 1 5,78 € jährlich bei 1 Reinigung je Woche, › in Reinigungsklasse 3 17,34 € jährlich bei 3 Reinigungen je Woche, › in Reinigungsklasse 5 28,90 € jährlich bei 5 Reinigungen je Woche, › in Reinigungsklasse 7 40,46 € jährlich bei 7 Reinigungen je Woche.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Heidelberg, den 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG Rechtsverordnung der Stadt Heidelberg über Gebühren für Bewohnerparken vom 14. Dezember 2023 Auf Grund von § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist und § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 605) hat der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen: §1 Gebührenpflicht für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkausweise) erhebt die Stadt Gebühren ach Maßgabe dieser Rechtsverordnung. Gebühren werden auch erhoben, wenn für einen bereits ausgestellten Bewohnerparkausweis ein Ersatzdokument ausgestellt wird oder Änderungen eingetragen werden. § 2 Höhe der Gebühren (1) Die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 120,00 €. (2) Die Gebühr für das Ausstellen eines Ersatzdokumentes beträgt 5,00 €. Die Gebühr für eine Änderung des Bewohnerparkausweises beträgt 5,00 €. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und sind sofort im Voraus zur Zahlung fällig. (2) Erlischt der Bewohnerparkausweis vor dem Ende seiner Laufzeit, werden bereits für die Zukunft gezahlte Gebühren nicht erstattet. § 4 Gebührenpflichtige Personen Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, für welche der Bewohnerparkausweis ausgestellt ist. Zur Zahlung ist auch verpflichtet, wer die Gebührenschuld durch Erklärung in Textform gegenüber der Stadt übernommen hat.
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