20. Dezember 2023 19 BEKANNTMACHUNGEN (2) Der Entwurf des Wirtschaftsplans/Finanzplanes ist möglichst frühzeitig vor Behandlung im Betriebsausschuss der Kämmerei der Stadt zu übersenden und rechtzeitig vor der endgültigen Aufstellung durch die Betriebsleitung mit ihr zu beraten. Nach der endgültigen Aufstellung sind die Entwürfe des Wirtschaftsplans und des Finanzplans rechtzeitig zur Vorberatung dem Betriebsausschuss und zur Beschlussfassung dem Gemeinderat vorzulegen. (3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, 2. zur Deckung des Liquiditätsbedarfs höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Investitionsplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, oder eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften und für Beschäftige nach NV Bühne. § 16 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zur örtlichen Prüfung zu. (3) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Stadt und des Eigenbetriebs in entsprechender Anwendung des § 110 Absatz 1 der Gemeindeordnung zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen. (4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlussprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 dieser Satzung beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lage- bericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen. § 17 Hausrecht, Hausordnung und Öffnungszeiten (1) Die Betriebsleitung wird zum Erlass einer Hausordnung ermächtigt. Sie wird im Eingangsbereich ausgehängt und ist von allen Besuchern, welche die Räumlichkeiten des Eigenbetriebs betreten, zu beachten. (2) Das Hausrecht wird durch die Betriebsleitung und den von ihr zu diesem Zweck beauftragten Mitarbeitern ausgeübt. (3) Die regelmäßigen Öffnungszeiten des Theaters sowie die in Ausnahmefällen geltenden Abweichungen werden von der Theaterleitung durch Aushang des aktuellen Tagesplans im Eingangsbereich bekannt gegeben. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Eigenbetriebs Theater und Orchester Heidelberg vom 1. September 2019 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Heidelberg, den 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner, Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG 1. Satzung zur Änderung der Lauergebührensatzung vom 14. Dezember 2023 Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, und der §§ 2, 11, 13 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Lauergebührensatzung Die Lauergebührensatzung vom 09. Dezember 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 15. Dezember 2021) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die jeweiligen Bereiche der Schiffsanlegestellen umfassen folgende Wasserflächen des Neckars: Bereich A: linkes Neckarufer von Neckarkilometer 25,000 bis 25,300 mit einer durchschnittlichen Breite von 12,5 Metern Bereich B1: linkes Neckarufer von Neckarkilometer 24,500 bis 25,000 mit einer durchschnittlichen Breite von 26 Metern Bereich B2: linkes Neckarufer von Neckarkilometer 25,300 bis 25,400 mit einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern Bereich B3: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 24,000 bis 24,240 mit einer durchschnittlichen Breite von 34 Metern Bereich B4: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 29,045 bis 29,115 mit einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern Bereich C: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 24,240 bis 24,345 mit einer durchschnittlichen Breite von 34 Metern Bereich D: rechtes Neckarufer von Neckarkilometer 24,345 bis 24,600 mit einer durchschnittlichen Breite von 30 Metern.“ 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „vier“ die Wörter „(entsprechend bezeichnete)“ eingefügt. 3. § 9 wird zu § 7. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Gebührenhöhe Die Gebühren betragen: 1. Einmaliges Anlegen von Personenschiffen im Bereich der Kategorie A a) je Tag und Schiff 37,30 € b) für die Nutzung des Land- stromanschlusses nach § 4 287,85 € c) je verbrauchter Kilowattstunde Strom 0,407 € 2. Dauerhafte Nutzung einer Anlegestelle von Personenschiffen in den Bereichen der Kategorie B je angefangenen Monat und Schiff 144,12 € 3. Betrieb eines Bootsverleihs im Bereich der Kategorie C je angefangenen Monat und Schiff 54,25 € 4. Betrieb eines Schiffsrestaurants im Bereich der Kategorie D je angefangenen Monat und Schiff 93,00 € 5. Überlassung einer Wasserfläche, zusätzlich zu Nummer 2 bis 4 in den Bereichen der Kategorien B, C und D für jedes angefangene Kalenderjahr und je angefangene 100 m² 45,49 €“ 5. Die §§ 10 bis 12 werden die §§ 8 bis 10. 6. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Heidelberg, den 14. Dezember 2023, Prof. Dr. Eckart Würzner, Oberbürgermeister
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