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20. Dezember 2023 17 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Betriebssatzung des Eigenbetriebs Theater und Orchester Heidelberg (BSEigTO) vom 14. Dezember 2023 Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 21), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Eigenbetrieb und Name (1) Das Theater und Orchester der Stadt Heidelberg wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich als Eigenbetrieb, auf der Grundlage des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Theater und Orchester Heidelberg“ kurz ETO. (3) Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung. (4) Sitz des Eigenbetriebs ist Heidelberg. § 2 Stammkapital, Sondervermögen (1) Der Eigenbetrieb wird ohne Stammkapital gegründet. (2) Die Stadt Heidelberg wird dem Eigenbetrieb die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellen. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Haushaltsplanungen durch den Gemeinderat beschlossen. Als spielfertiges Haus werden von der Stadt die zwischen Theaterstraße und Friedrichstraße gelegenen Gebäude und Zwinger 1-3, die im Eigentum der Theater- und Orchesterstiftung Heidelberg stehen, dauerhaft zur Verfügung gestellt. (3) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. § 3 Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Das Theater und Orchester ist eine kulturelle öffentliche Einrichtung der Stadt Heidelberg nach § 10 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Der Zweck der öffentlichen Einrichtung ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Er ist ein lebendiger Vermittler der geistigen Werte der Vergangenheit wie auch der geistigen Strömungen in unserer Zeit. Der Satzungszweck wird insbesondere im Rahmen des jährlichen Spielplans mit Theater- und Konzertveranstaltungen, Schlossfestspielen, Festivals, Schülertheater, Angebote im Rahmen der kulturellen Bildung, internationalen Kooperationen und Projekten, Förderung kultureller Veranstaltungen Dritter, Realisierung anderer Formate sowie sonstigen künstlerischen und kommunikativen Veranstaltungen verwirklicht. (2) Das Theater und Orchester Heidelberg ist ein Fünf-Sparten-Theater. Es umfasst Oper, Konzert, Schauspiel und Tanz und verfügt über ein eigenes Ensemble für Kinder- und Jugendtheater. (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich andere Einrichtungen oder Unternehmen bedienen. (4) Alle Besucher haben im Rahmen der Kapazitäten das Recht, die Publikums- und Teilnahmeveranstaltungen nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. Für die Benutzung des Eigenbetriebes werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Das Benutzungsverhältnis wird im Übrigen privatrechtlich geregelt. § 4 Gemeinnützigkeit (1) Das Theater und Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt Heidelberg als Trägerkörperschaft darf keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Einrichtung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der öffentlichen Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Bei einer etwaigen Auflösung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke hat die Stadt Heidelberg noch vorhandene Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Die Stadt Heidelberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 5 Organe Organe des Eigenbetriebs sind: 1. der Gemeinderat der Stadt Heidelberg 2. der Betriebsausschuss 3. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg 4. die Theaterleitung als Betriebsleitung § 6 Zuständigkeit des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Hauptsatzung vorbehalten sind und nicht übertragen werden können oder nicht im Rahmen dieser Satzung auf den Betriebsausschuss, dem Oberbürgermeister oder die Betriebsleitung übertragen worden sind. Er entscheidet insbesondere über: 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung, Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebs, 2. Bestellung und Abberufung des Betriebsausschusses sowie seiner Mitglieder und Stellvertreter, 3. Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, einschließlich der Stellenübersicht und des Finanzplans, 5. Festsetzung des Stammkapitals, Aufstockung und Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, 6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss, 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags unter Beachtung der Finanzierungsvereinbarung, 8. wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs, Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung sowie die Auflösung des Eigenbetriebs, 9. Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Stadt Heidelberg, 10. Abschluss mehrjähriger Finanzierungsvereinbarungen mit der Betriebsleitung, 11. Festsetzung der allgemeinen Tarife des Eigenbetriebs, 12. Entlastung der Betriebsleitung, 13. Weisungen an Beteiligungen des Eigenbetriebes. Darüber hinaus entscheidet der Gemeinderat in den Angelegenheiten, ab deren Wertgrenze er nach § 13 dieser Satzung zuständig ist. (2) Weisungen an die Vertreter / Vertreterinnen des Eigenbetriebes für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Betriebsausschuss, Zusammensetzung und Bestellung (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss wahr. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsausschusses richtet sich nach der Amtszeit des Gemeinderats. (3) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden (vgl. § 35 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung). (4) Der Betriebsausschuss kann sich mit Zustimmung des Gemeinderates eine Geschäftsordnung geben. § 8 Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind. (2) Der Betriebsausschuss legt die Grundsätze der Betriebsführung und der strategischen Steuerung sowie des Controllings in den Grundzügen fest. Er entscheidet insbesondere über: 1. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, 2. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht die künstlerischen Rechte und Freiheiten der Betriebsleiter berühren. (3) Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, ab deren Wertgrenze er nach § 13 dieser Satzung zuständig ist. (4) Weisungen an die Vertreter / Vertreterinnen des Eigenbetriebes für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. (5) Der Betriebsausschuss kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. § 9 Stellung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Vorgesetzte/r der Betriebsleitung. Sie/er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten beim Eigenbetrieb. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister - oder falls sie/er ihre/seine Befugnis delegiert hat, die/der zuständigeDezernent - kannderBetriebsleitung Weisungen im Einzelfall erteilen. Die Weisungen sollen dazu dienen, die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und etwaige Missstände zu beseitigen. Die künstlerische Freiheit der Betriebsleitung bleibt hiervon unberührt. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die sie/ er für gesetzeswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Sie/er kann dies anordnen, wenn sie/er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind. (4) In dringenden Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses liegen, de - ren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des jeweiligen Organs aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Organs. Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Organ unverzüglich mitzuteilen. (5) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt oder ist die Betriebsleitung dauerhaft verhindert, nimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister auch die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr. (6) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat auf Grundlage der Berichte der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss jährlich den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht zur Vorberatung vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorzulegen. (7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat als Vorsitzender des Betriebsausschusses den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten des

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