20. Dezember 2023 15 BEKANNTMACHUNGEN Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils gelten- den Fassung. § 10 Personal des Eigenbetriebs Die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten richten sich nach den Zuständigkeiten der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan (1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Stadt. (2) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm, der Stellenübersicht sowie einer fünfjährigen Finanzplanung. Weiteres regelt das Eigenbetriebsgesetz und die Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage der Kommunalen Doppik (Eigenbetriebsverordnung- Doppik - EigBVO-Doppik). (3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, 2. zur Deckung des Liquiditätsbedarfs höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden, 3. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. § 12 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen. Der Oberbürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zur örtlichen Prüfung zu. (3) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Stadt und des Eigenbetriebs in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 GemO zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen. (4) Der Gemeinderat hat den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen und beschließt über 1. die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags 2. die Entlastung der Betriebsleitung (5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlussprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 4 beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetragsanzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen. § 13 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Eigenbetriebs städtische Beteiligungen vom 01.12.2016 außer Kraft. Heidelberg, den 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemein- deordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. BEKANNTMACHUNG Betriebssatzung der Stadtbetriebe Heidelberg vom 14. Dezember 2023 Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 21), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Name und Zweck des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtbetriebe Heidelberg“. (2) Zweck des Eigenbetriebs ist › der Betrieb von Wassernetzen, › der Handel mit Wasserdurchleitungsrechten, › die Beschaffung und Aufbereitung von Wasser, › die Erzeugung von Energie für städtische Liegenschaften, › die Erbringung von netzbezogenen Dienst- und Serviceleistungen für städtische Liegenschaften, › der Betrieb von Bahnen besonderer Bauart (Bergbahnen), › die Zurverfügungstellung und Betrieb sonstiger Einrichtungen, die dem öffentlichen oder dem privaten Verkehr unmittelbar oder mittelbar dienen, › das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Abwassersatzung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln und an den Abwasserzweckverband Heidelberg abzuleiten, welchem die Reinigung obliegt, sowie › der Betrieb sonstiger Einrichtungen für die Stadt Heidelberg. (3) Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. (4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berühren- den Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen. § 2 Stammkapital Das Stammkapital des Eigentriebs beträgt 22.200.000 € (in Worten: Zweiundzwanzigmillionenzweihunderttausend Euro) § 3 Organe des Eigenbetriebs Organe des Eigenbetriebs sind die Betriebsleitung, der Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss und der Gemeinderat. § 4 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter. Er vertritt die Gemeinde im Rahmen seiner Aufgaben. (2) Die Betriebsleitung kann rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. (3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. § 5 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und des Oberbürgermeisters. (3) Sie entscheidet insbesondere über 1. die Verfügung über Vermögen bis zu einem Wert von Euro 300.000,00, 2. die Gewährung von Darlehen bis Euro 100.000,00, 3. die Kreditaufnahmen zur Umschuldung sowie für Kreditaufnahmen für Investitionen im Rahmen des Wirtschaftsplans bis zum Betrag von Euro 2.000.000,00, 4. den Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von Euro 100.000,00, 5. die Stundung von Ansprüchen, 6. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt nicht mehr als Euro 48.000,00 beträgt, 7. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Vorhaben des Investitionsplans im Betrag bis zu Euro 500.000,00, 8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Maßnahmen im Investitionsplan durch die Mehrausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen bis Euro 100.000,00 entstehen, 9. die Vergabe von Aufträgen des Investitionsplans bis Euro 500.000,00, wenn keine Ausführungsgenehmigung vorliegt, 10. die Zustimmung zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Maßnahmen bei Mehrjahresvorhaben im Investitionsplan, sofern die genehmigten Gesamtkosten nicht überschritten werden, 11. Vergabe von Aufträgen des Investitionsplans, wenn eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, 12. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert nicht mehr als Euro 200.000,00 oder der Wert des Nachgebens nicht mehr als Euro 100.000,00, 13. Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, 14. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung. § 6 Berichtspflicht der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. (2) Zur Unterrichtung des Oberbürgermeisters hat die Betriebsleitung insbesondere regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und unverzüglich über die Abwicklung des Investitionsplans zu berichten, 1. wenn unabweisbare erfolgsgefährdende Mittelaufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss, 2. Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Investitionsplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Investitionsplan abgewichen werden muss. (3) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren und hierzu insbesondere den Entwurf des
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