20. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN 14 und Tätigkeiten erfolgen im Rahmen der hoheitlichen Vermögensverwaltung. (3) Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. (4) Eine Gewinnerzielungsabsicht wird ausgeschlossen. § 2 Stammkapital Das Stammkapital des Eigentriebs beträgt 25.000 € (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) § 3 Organe des Eigenbetriebs Organe des Eigenbetriebs sind die Betriebsleitung, der Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss und der Gemeinderat. § 4 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Sie vertreten die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. (2) Die Betriebsleitung kann rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. (3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. § 5 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und des Oberbürgermeisters, sofern in § 7 keine abweichende Regelung getroffen ist. (3) Sie entscheidet insbesondere über 1. die Auszahlung von Transferzahlungen und Kapitaleinzahlungen an Beteiligungen, so- fern diese in der jeweiligen Höhe im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, 2. die Verfügung über Vermögen bis zu einem Wert von Euro 300.000,00, 3. die Gewährung von Darlehen bis Euro 100.000,00, 4. Gewährung von Investitionszuschüssen bis Euro 100.000,00, 5. die Kreditaufnahmen zur Umschuldung; für Kreditaufnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplans bis zum Betrag von Euro 2.000.000,00, 6. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Festsetzung des Höchstbetrages im Wirtschaftsplan, 7. den Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von Euro 100.000,00, 8. die Stundung von Ansprüchen, 9. Klagen gegen Dritte, sofern der Streitwert nicht mehr als Euro 200.000,00 beträgt, sowie der Abschluss von VergleichenimRahmenvonRechtsstreitigkeiten, sofern der Wert des Nachgebens Euro 100.000,00 nicht überschreitet und sofern nicht der Haupt- und Finanzausschuss als Betriebsausschuss zuständig ist, 10. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt nicht mehr als Euro 48.000,00 beträgt, 11. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Betrag von nicht mehr als Euro 100.000,00, 12. Vergabe von Aufträgen bis zum Höchstbetrag von Euro 300.000,00. § 6 Berichtspflicht der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. (2) Zur Unterrichtung des Oberbürgermeisters hat die Betriebsleitung insbesondere regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und unverzüglich über die Abwicklung des Investitionsplans zu berichten, 1. wenn unabweisbare erfolgsgefährdende Mittelaufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss, 2. Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Investitionsplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Investitionsplan abgewichen werden muss. (3) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren und hierzu insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Zwischenberichte nach Abs. 2 rechtzeitig zuzuleiten. Sie hat ihn regelmäßig über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Gemeinde von Bedeutung ist; dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung. (4) Der Oberbürgermeister hat auf der Grundlage der Berichte der Betriebsleitung nach Abs. 1 und 2 dem Haupt- und Finanzausschuss jährlich den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht zur Vorberatung vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorzulegen. § 7 Aufgaben des Oberbürgermeisters (1) Dem Oberbürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen. Er ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. (2) Der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) Der Oberbürgermeister entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat, der Betriebsausschuss oder die Betriebsleitung zuständig sind. (4) Der Oberbürgermeister ist städtischer Vertreter in den Entscheidungsgremien der verwalteten Beteiligungen, Eigenbetriebe, Zweckverbände und Anstalten öffentlichen Rechts analog §42 GemO. Hinsichtlich seiner Vertretung finden die §§49 und 53 GemO entsprechende Anwendung. (5) Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Erteilung von Weisungen für Beschlussfassungen über alle übrigen Angelegenheiten in den Organen von rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wirtschaftlichen Unternehmen oder sonstigen rechtlich selbstständigen privatrechtliche Einrichtungen, sofern weder Gemeinderat noch Haupt- und Finanzausschuss zuständig sind. (6) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt, oder ist die Betriebsleitung verhindert, nimmt der Oberbürgermeister auch die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr. § 8 Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses als Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss wahr. (2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat, der Oberbürgermeister oder die Betriebsleitung zuständig sind. (4) Er entscheidet insbesondere über A. Finanzangelegenheiten 1. die Verfügung über Vermögen imWert von mehr als Euro 300.000,00 bis Euro 1.000.000,00, 2. die Gewährung von Darlehen von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 1.000.000,00, 3. Gewährung von Investitionszuschüssen von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 1.000.000, 4. die Kreditaufnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplans im Betrag von mehr als Euro 2.000.000,00, 5. den Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche im Betrag von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 300.000,00, 6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streit- wert mehr als Euro 200.000,00 oder der Wert des Nachgebens mehr als Euro 100.000,00 beträgt, 7. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt mehr als Euro 48.000,00 bis Euro 300.000,00 beträgt, 8. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, sofern sie nicht unabweisbar sind, 9. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen von mehr als Euro 100.000,00 bis Euro 500.000,00, 10. Vergaben von Aufträgen ab einem Betrag von mehr als Euro 300.000,00. B. Weisungen an Vertreterinnen /Vertreter des Eigenbetriebs in Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen richten sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils gelten- den Fassung. § 9 Aufgaben des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat entscheidet außer über die in § 9 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes und § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten über alle Angelegenheiten, soweit dafür nicht die Betriebsleitung, der Oberbürgermeister oder der Ausschuss nach dieser Satzung zuständig ist. (2) Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für A. Personalangelegenheiten die Bestellung der Betriebsleitung, B. Finanzangelegenheiten 1. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, 2. die Feststellung des Jahresergebnisses, 3. die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags, 4. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, 5. die Entlastung der Betriebsleitung, 6. die Festsetzung, Erhöhung oder Verminderung des Stammkapitals, 7. den Erlass von Satzungen, 8. die Gründung, den Beitritt und Austritt aus Eigenbetrieben, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts und anderen Beteiligungen, 9. die Verfügung über Vermögen, sofern der Betrag Euro 1.000.000,00 übersteigt, 10. die Gewährung von Darlehen an die Stadt, 11. die Gewährung von Darlehen, sofern der Betrag Euro 1.000.000,00 übersteigt, 12. Gewährung von Investitionszuschüssen, sofern der Betrag Euro 1.000.000 übersteigt, 13. den Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche, sofern der Betrag Euro 300.000,00 übersteigt, 14. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt Euro 300.000,00 übersteigt, 15. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Verpflichtungsermächtigungen, sofern der Betrag Euro 500.000,00 übersteigt. C. Weisungen an Vertreterinnen/Vertreter des Eigenbetriebs in Organen rechtlich selbstständiger Einrichtungen
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