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20. Dezember 2023 13 BEKANNTMACHUNGEN ge), 31 (Soziale Hilfen) und 36 (Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) bis 10.000 Euro und im Übrigen bis 100.000 Euro, 5. Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen für Unternehmen, die sich zu 100 % im Besitz der Stadt befinden, bis zum Betrag von 2.000.000 Euro; ohne betragliche Höchstgrenze bei Gläubigerwechsel durch Umschuldung des bereits verbürgten Darlehens, 6. Kreditaufnahmen zur Umschuldung; Kreditaufnahmen für Investitionen im Rahmen der Haushaltssatzung bis zum Betrag von 2.000.000 Euro, 7. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von 100.000 Euro, 8. Stundung städtischer Ansprüche mit Hinweis auf § 43 Absatz 5 GemO, 9. Klagen der Stadt gegen Dritte, sofern der Streitwert nicht mehr als 200.000 Euro beträgt, sowie der Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, sofern der Wert des Nachgebens 100.000 Euro nicht überschreitet und sofern nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist, 10. Übernahme von Ausfallhaftungen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnungsbauförderung, 11. Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 Buchstabe B Nummer 5, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt nicht mehr als 24.000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigen nicht mehr als 48.000 Euro beträgt, 12. Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Betrag von nicht mehr als 100.000 Euro sowie Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen bis zu diesem Betrag entstehen können, 13. Über- oder außerplanmäßige Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen im Finanzhaushalt bei Mehrjahresvorhaben, sofern durch die Zahlung die genehmigten Gesamtkosten im Rahmen der Ausführungsgenehmigung nicht überschritten werden, 14. Vergabe von Aufträgen bis zum Höchstbetrag von 300.000 Euro, 15. selbständige Erhebung des Erschließungsbeitrags für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen (Kostenspaltung). C. Sonstige Angelegenheiten 1. Gemeindliche Beteiligung, insbesondere a) Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 14 Absatz 2 BauGB, wenn nicht der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss gem. § 6 Nummer 3 a) zuständig ist, b) Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der §§ 15, 37 Absatz 2, 145, 173 BauGB, wenn nicht der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss gem. § 6 Nummer 3 b) zuständig ist, c) Kenntnisnahme von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, soweit es sich nicht um die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden handelt, die das Maß der Umgebungsbebauung deutlich überschreiten oder geeignet sind, den Gebietscharakter, das Stadtbild oder die ökologische Situation erheblich zu beeinträchtigen. 2. Anträge auf Enteignung zugunsten der Stadt und Stellungnahme zu Enteignungsanträgen Dritter bis zu einem Gegenstandswert von 100.000 Euro, 3. Erteilung von Weisungen für die Beschlussfassung über alle übrigen Angelegenheiten in den Organen von rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereinen, wirtschaftlichen Unternehmen oder sonstigen rechtlich selbständigen privatrechtlichen Einrichtungen, sofern weder Gemeinderat noch Haupt- und Finanzausschuss zuständig sind. V. Beigeordnete § 16 Zahl der Beigeordneten (1) Es werden vier hauptamtliche Beigeordnete bestellt. (2) Die/Der erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erste Bürgermeisterin“/„Erster Bürgermeister“, die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeisterin“/„Bürger- meister“. VI. Stadtbezirke und Bezirksbeiräte § 17 Einrichtung von Stadtbezirken und Bildung von Bezirksbeiräten (1) In den Stadtteilen Altstadt, Bahnstadt, Bergheim, Boxberg, Emmertsgrund, Handschuhsheim, Kirchheim, Neuenheim, Pfaffengrund, Rohrbach, Schlierbach, Südstadt, Weststadt, Wieblingen und Ziegelhausen werden Stadtbezirke eingerichtet und in ihnen Bezirksbeiräte gebildet. (2) Die Stadtbezirke umfassen die Stadtteile in den Grenzen, wie sie in § 1 der Satzung über die Stadtteilgrenzen der Stadt Heidelberg vom 2. Oktober 2003 festgelegt sind. (3) Den Bezirksbeiräten gehören in Stadtbezirken mit weniger als 5 000 Wahlberechtigten 10, in Stadtbezirken mit 5 000 bis 10 000 Wahlberechtigten 14 und in Stadtbezirken mit mehr als 10 000 Wahlberechtigten 18 im Stadtbezirk wohnende wählbare Bürgerinnen/Bürger als Mitglieder an. (4) Die Sitze im Bezirksbeirat werden auf die Wählervereinigungen unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses im Stadtbezirk bei der letzten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat verteilt. VII. Schlussbestimmungen § 18 Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit Notwendige Sitzungen des Gemeinderates können unter den Voraussetzungen des § 37a GemO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. In einer Sitzung nach Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 GemO nicht durchgeführt werden. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Heidelberg vom 18. Juni 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 08. Juli 2020), die zuletzt durch Satzung vom 02. Juni 2022 (Heidelberger Stadtblatt vom 22. Juni 2022) geändert worden ist, außer Kraft. Heidelberg, den 14. Dezember 2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG Betriebssatzung des Eigenbetriebs Städtische Beteiligungen (ESB) vom 14. Dezember 2023 Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 21), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 14. Dezember 2023 folgende Betriebssatzung beschlossen § 1 Name und Zweck des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen“ kurz ESB. (2) Der Eigenbetrieb übernimmt die Aufgaben des Beteiligungsmanagements für die Stadt Heidelberg. Hierzu gehören: 1. das Halten und die Verwaltung zugeordneter Beteiligungen 2. die laufende Verwaltung, Controlling und Finanzierung sämtlicher Beteiligungen, Eigenbetriebe, Zweckverbände und Anstalten öffentlichen Rechts der Stadt Heidelberg. Dadurch wird eine einheitliche Willensbildung durch übergeordnete Steuerung gewährleistet. Beim Beteiligungscontrolling werden Steuerungs- und Kontrollinformationen sowie Instrumente zur Führungsunterstützung für die Verwaltungsführung und den politischen Gremien bereitgestellt. Sämtliche Aufgaben

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