20. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN 12 gabe den Rahmen der Ausführungsgenehmigung einhält und in der Ausführungsgenehmigung keine gesonderte Zustimmung zur Auftragsvergabe vorbehalten wurde. 2. Erschließungs- und Kanalkostenbeitragsangelegenheiten, 3. Gemeindliche Beteiligung, insbesondere a) Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 14 Absatz 2 BauGB, es sei denn, es handelt sich um ein für die Stadt nicht wichtiges Vorhaben, b) Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der §§ 15, 37 Absatz 2, 145, 173 BauGB es sei denn, es handelt sich um ein für die Stadt nicht wichtiges Vorhaben, c) Kenntnisnahme von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, soweit es sich um die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden handelt, die das Maß der Umgebungsbebauung deutlich überschreiten oder geeignet sind, den Gebietscharakter, das Stadtbild oder die ökologische Situation erheblich zu beeinträchtigen. 4. Vorberatung von Erwerb und Ausschreibungen zum Verkauf von Grundstücken mit nicht unerheblichen städtebaulichen Auswirkungen. 5. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Stadtumland- und Regionalplanung und der Raumordnung, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. § 7 Aufgabengebiete des Konversionsausschusses Der Konversionsausschuss ist für folgende Aufgabengebiete zuständig: Angelegenheiten der Planung, Konzeption, Umwidmung und Realisierung im Bereich der Konversionsflächen in Heidelberg (Patrick-Henry-Village, MarkTwain-Village, Cambell Barracks mit NATO-Hauptquartier, US-Areal „Am Holbeinring“, US-Hospital, US-Flugplatz Pfaffengrund (Airfield), Patton Baracks mit Motorpool, Verwaltungsgebäude Römerstraße 104). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten „Plan der Konversionsflächen in Heidelberg“; der Plan ist Bestandteil der Hauptsatzung. Unter Berücksichtigung dieser räumlichen Begrenzung ist der Konversionsausschuss insbesondere zuständig für: 1. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Stadtumland- und Regionalplanung und der Raumordnung, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 2. Angelegenheiten der Verkehrsinfrastruktur, 3. das Bauwesen (Hochbau- und Tiefbauangelegenheiten, städtebauliche Planungen, Vermessungswesen, Bauordnungswesen, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig ist), 4. das Landschaftswesen gemäß § 12 Nummer 3 (ohne Bestattungsangelegenheiten), 5. die gemeindliche Beteiligung an Verfahren nach dem Baugesetzbuch entsprechend § 6 Nummer 3, 6. die Vorberatung von Erwerb und Ausschreibungen zum Verkauf von Grundstücken mit nicht unerheblichen städtebaulichen Auswirkungen gemäß § 6 Nummer 4, 7. Angelegenheiten des Umweltschutzes gemäß § 12 Nummer 2, 8. Finanzangelegenheiten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 8 b) bis e), g) und h) sowie i) und k), 9. die Vergabe von Aufträgen über Euro 300.000 Euro, wobei es für Vorhaben des Finanzhaushaltes bis zu einer Auftragshöhe von nicht mehr als Euro 1.500.000 keiner erneuten Gremienbefassung und bei einer Auftragshöhe über Euro 1.500.000 nur einer Information über den vergebenen Auftrag, das Submissionsergebnis und die Bieterreihenfolge bedarf, wenn jeweils eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, die beabsichtigte Auftragsvergabe den Rahmen der Ausführungsgenehmigung einhält und in der Ausführungsgenehmigung keine gesonderte Zustimmung zur Auftragsvergabe vorbehalten wurde, 10. die Wirtschaftsförderung, 11. weitere Finanzangelegenheiten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 bis 12, 12. die Vorberatung von Weisungen durch den Gemeinderat für die Beschlussfassung in den Organen der Konversionsgesellschaft Heidelberg mbH.“ § 8 Aufgabengebiete des Ausschusses für Kultur und Bildung Der Ausschuss für Kultur und Bildung ist für folgende Aufgabengebiete zuständig: 1. Kulturelle Angelegenheiten, 2. Angelegenheiten der Kreativwirtschaft, 3. Angelegenheiten der städtischen Digitalentwicklung, 4. Schulangelegenheiten, insbesondere Stellungnahmen zu Besetzungsvorschlägen der Auswahlkommission bei der Besetzung von Schulleiterstellen, 5. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Produktbereiche 21 (Schulträgeraufgaben), 25 (Museen, Archiv, Zoo) und 26 (Theater, Konzerte, Musikschulen), 27 (Volkshochschule, Bibliotheken, kulturpädagogische Einrichtungen) und 28 (sonstige Kulturpflege) von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro. § 9 Aufgabengebiete des Ausschusses für Soziales und Chancengleichheit Der Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Soziale Angelegenheiten, 2. Jugendangelegenheiten, soweit nicht Aufgabe des gesetzlichen Jugendhilfeausschusses, 3. Angelegenheiten der Integration und Chancengleichheit (Angelegenheiten zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität), 4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Produktbereichs 31 (Soziale Hilfen) sowie der Produkte 11.14.02 (Gleichstellung von Frau und Mann – externe Aufgabenwahrnehmung -, Überwindung von Problemen des sozialen Ausgleichs, der gesellschaftlichen Teilhabe und der gesellschaftlichen Integration aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, religiöser Anschauung, Alter, Behinderung(en) oder sexueller Identität), 11.14.08 (Kommunale Integrationsförderung für Menschen mit Migrationshintergrund) und 57.10.05.16 (Beschäftigungs- und Arbeitsförderung – Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Förderung eines gelingenden Berufseinstiegs) von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro. § 10 Aufgabengebiete des Jugendhilfeausschusses Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für: 1. Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - und nach anderen Rechtsvorschriften sowie Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, die dem Jugendamt durch Beschluss des Gemeinderates übertragen wurden (vgl. § 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Heidelberg), 2. die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Produktbereichs 36 (Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro. § 11 Aufgabengebiete des Umlegungsausschusses Der Umlegungsausschuss hat die sich aus dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung des Landes ergebenden Zuständigkeiten. Der Umlegungsausschuss ist auch zuständig für die Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren. § 12 Aufgabengebiete des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität ist für folgende Aufgabengebiete zuständig: 1. Angelegenheiten des Klimaschutzes, 2. Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere: a) Forst- und Jagdwesen, b) Natur- und Artenschutz, c) Energieversorgung und Energiedienstleistungen, d) Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, e) Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, f ) Angelegenheiten der Umweltfachplanung, g) Gesundheitsförderung, h) Vorberatung gemeindlicher Stellungnahmen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Anhörungen, sofern umweltrelevante Fragen berührt sind, i) Vorberatung gemeindlicher Rechtsmittel gegen umweltrelevante Vorhaben außerhalb des Stadtgebietes, die die Planungshoheit der Stadt berühren. 3. Landschaftswesen (einschließlich Bestattungsangelegenheiten), 4. Angelegenheiten der Verkehrs- und Verkehrsnetzplanung, 5. Angelegenheiten der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, soweit verkehrliche Angelegenheiten betroffen sind und soweit nicht die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister zuständig ist (Informationsrechte). § 13 Aufgabengebiete des Sportausschusses Der Sportausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete: 1. Angelegenheiten des Sports, 2. Gewährung von Zuschüssen für Investitionen imRahmen des Produktbereichs 42 (Sport und Bäder) von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro. § 14 Aufgabengebiete des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft Der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft ist zuständig für folgende Aufgabengebiete: 1. Wirtschaftliche Angelegenheiten und Wirtschaftsförderung, 2. Angelegenheiten der Wissenschaft, insbesondere solche, die das Verhältnis der Stadt zu den Hochschulen betreffen. IV. Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeister § 15 Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters Der Oberbürgermeisterin/Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sind und sofern sie nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt sind: A. Personalangelegenheiten 1. Ernennung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g BBesO, von Beamtinnen/ Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Einstellung nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 12 TVöD und von Auszubildenden, 2. Einstellung und Entlassung des künstlerischen Personals der Städt. Bühne und der Mitglieder des Städt. Orchesters, 3. Entscheidungen über die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgerinnen/Bürgern, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 4. Vermehrung oder Hebung von Stellen ohne Erlass einer Nachtragssatzung. B. Finanzangelegenheiten 1. Ausführung des Haushaltsplans und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel - einschließlich der Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung - soweit nicht nach dieser Satzung für einzelne Entscheidungen der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, 2. Verfügungen über Gemeindevermögen bis zum Wert von 300.000 Euro, 3. Gewährung von Darlehen bis 100.000 Euro, 4. Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen des Produktbereiches 42 (Sport und Bäder) bis 10.000 Euro, Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Produkts 11.14.02 (Gleichstellung von Frau und Mann), der Produktbereiche 25 (Museen, Archiv, Zoo), 26 (Theater, Konzerte, Musikschulen), 27 (Volkshochschulen, Bibliotheken, kulturpädagogische Einrichtungen), 28 (Sonstige Kulturpfle-
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