20. Dezember 2023 11 BEKANNTMACHUNGEN Einrichtung. D. Sonstige Angelegenheiten 1. Entscheidungen, welche die Stadträtinnen/die Stadträte im Rahmen ihrer Tätigkeit betreffen, 2. Bestellung von Mitgliedern des Bezirksbeirats, einer oder eines ehrenamtlichen Bürgerbeauftragten und Entsendung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen/ Bürger als städtische Vertreterinnen/ Vertreter in die Organe rechtlich selbständiger Einrichtungen sowie in Beiräte, Kommissionen und vergleichbare Gremien, 3. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Stadtumland- und Regionalplanung, der Raumordnung, des Klimaschutzes, der Umwelt und der Mobilität, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, 4. Anträge auf Enteignung zugunsten der Stadt und Stellungnahme zu Enteignungsanträgen Dritter mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000 000 Euro, 5. Benennung von bewohnten Stadtteilen (Ortsteilen) sowie der innerhalb dieser dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken, 6. Regelungen und privatrechtliche allgemeine Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. III. Ausschüsse § 4 Bildung der Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Haupt- und Finanzausschuss, 2. der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, 3. der Konversionsausschuss, 4. der Ausschuss für Kultur und Bildung, 5. der Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit, 6. der Umlegungsausschuss, 7. der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität, 8. der Sportausschuss, 9. der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft. Der Haupt- und Finanzausschuss, der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, der onversionsausschuss, der Ausschuss für Kultur und Bildung, der Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit, der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität, der Sportausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft bestehen aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister als Vorsitzender/Vorsitzenden und je 16 Mitgliedern des Gemeinderates; der Umlegungsausschuss besteht aus der Oberb ü r g e r m e i s t e r i n / d e m Oberbürgermeister als Vorsitzender/ Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Gemeinderats. Außerdem besteht als beschließender Ausschuss: 10. der Jugendhilfeausschuss, nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe -, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg und der Satzung der Stadt Heidelberg für das Jugendamt. (2) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzung für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige Ausschuss (vgl. § 39 Absatz 3 GemO). (3) Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. § 5 Aufgabengebiete des Haupt- und Finanzausschusses (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist - sofern nicht der Konversionsausschuss zuständig ist - für folgende Aufgabengebiete zuständig: 1. Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung und der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, soweit nicht verkehrliche Angelegenheiten betroffen sind und soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig ist (Informationsrechte), 2. Personalangelegenheiten, insbesondere a) Vorberatung des Stellenplans, b) Ernennung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 13 h und A 14 BBesO sowie Einstellung, nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 14 TVöD - im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister (§ 24 Absatz 2 GemO), c) Information vor der nicht nur vorübergehenden Übertragung der Dienstaufgaben einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters und bei sonstigen wichtigen Personalangelegenheiten, 3. Wahlsachen, Statistiken und Zählungen, 4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, 5. Fremdenverkehr, 6. Klagen der Stadt gegen Dritte, sofern der Streitwert mehr als 200.000 Euro beträgt, sowie der Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, sofern der Wert des Nachgebens 100.000 Euro übersteigt, 7. Führung von Rechtsstreitigkeiten mit Gebietskörperschaften - ausgenommen Streitigkeiten wegen sozial- oder jugendhilferechtlicher Ansprüche - und mit diesen verbundenen Gesellschaften, Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie Führung von Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Stadt unterhalb der Wertgrenzen der Nummer 6, sofern sie nicht in der gesetzlichen Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters oder des Gemeinderates sind, 8. Finanzangelegenheiten, insbesondere a) Vorberatung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses einschließlich Rechenschaftsbericht, b) Verfügungen über Gemeindevermögen im Wert von mehr als 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro, c) Gewährung von Darlehen und Zuschüssen von mehr als 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro, d) Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diese gleichkommenden Rechtsgeschäfte über 2.000.000 Euro bei Unternehmen die sich zu 100 % im Besitz der Stadt befinden, im Übrigen bis zum Betrag von 1.000.000 Euro, e) Kreditaufnahmen für Investitionen im Betrag von mehr als 2.000.000 Euro, f ) Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche im Betrag von mehr als 100.000 Euro bis 300.000 Euro, g) Rechtsgeschäfte nach § 3 Absatz 2 Buchstabe B Nummer 5, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt mehr als 24.000 Euro bei Jagdpachten, im Übrigen mehr als 48.000 Euro bis 300.000 Euro beträgt, h) Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Vorhaben des Finanzhaushaltes im Betrag von mehr als 300.000 Euro bis 1.500.000 Euro, i) Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 100.000 Euro bis 500.000 Euro sowie zu Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen in dieser Höhe entstehen können, j) Vergabe von Aufträgen über 300.000 Euro, soweit nicht der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss oder der Konversionsausschuss zuständig sind, wobei es für Vorhaben des Finanzhaushaltes bis zu einer Auftragshöhe von nicht mehr als 1.500.000 Euro keiner erneuten Gremienbefassung und bei einer Auftragshöhe über 1.500.000 Euro nur einer Information über den vergebenen Auftrag, das Submissionsergebnis und die Bieterreihenfolge bedarf, wenn jeweils eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, die beabsichtigte Auftragsvergabe den Rahmen der Ausführungsgenehmigung einhält und in der Ausführungsgenehmigung keine gesonderte Zustimmung zur Auftragsvergabe vorbehalten wurde, k) Zustimmung zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen sowie Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmenverträgen, die die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH im Rahmen ihrer Funktion als Sanierungsträgerin der Stadt Heidelberg mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abschließt, im Betrag von mehr als 200.000 Euro, l) Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu 20.000 Euro im Einzelfall. 9. Wichtige Angelegenheiten der Sondervermögen der Stadt mit Ausnahme der Feststellung des Jahresabschlusses - und wichtige Angelegenheiten der von der Stadt zu verwaltenden Treuhandvermögen, insbesondere örtliche Stiftungen, in ausschließlicher Zuständigkeit, 10. Entscheidung a) über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), soweit der Kaufpreis mehr als 100.000 Euro beträgt, b) sowie die Nichtausübung bei Objekten von besonderer Bedeutung für die Stadt, 11. Anträge auf Enteignung zugunsten der Stadt und Stellungnahme zu Enteignungsanträgen Dritter mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro, 12. Weisungen für die Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung in den Organen von rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereinen, wirtschaftlichen Unternehmen oder sonstigen rechtlich selbständigen privatrechtlichen Einrichtungen, an denen die Stadt mit mehr als 50 % beteiligt ist, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 13. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen von Vereinen, wirtschaftlichen Unternehmen oder sonstigen rechtlich selbständigen privatrechtlichen Einrichtungen, an denen die Stadt bis zu 25 % beteiligt ist, bei a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender Grundnormen der Einrichtung, b) Einwilligung in die Verfügung über Anteile oder Teile von Anteilen, auch soweit es sich um Anteile an Beteiligungsgesellschaften handelt, c) Beitritt zur Einrichtung und Auflösung der Einrichtung, d) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, e) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates oder des entsprechenden Organs der Einrichtung, 14. Angelegenheiten des Betriebsausschusses der Eigenbetriebe „Stadtbetriebe Heidelberg“, „Städtische Beteiligungen“ und „Theater und Orchester Heidelberg“. (2) Bestehen Zweifel darüber, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses gegeben. § 6 Aufgabengebiete des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses Der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss ist – sofern nicht der Konversionsausschuss zuständig ist – für folgende Aufgabengebiete zuständig: 1. Bauwesen, insbesondere a) Hochbauwesen (einschließlich Bauunterhaltung und Instandsetzung von städtischen Gebäuden, Denkmälern und Brunnen), b) Tiefbauangelegenheiten (einschließlich Straßenreinigung und Stadtentwässerung), c) Planungs- und Vermessungswesen, soweit nicht Angelegenheiten der Verkehrs- und Verkehrsnetzplanung betroffen sind, d) Bauordnungswesen, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig ist, e) Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen sowie Architekten und Ingenieurleistungen von mehr als 300.000 Euro, wobei es für Vorhaben des Finanzhaushaltes bis zu einer Auftragshöhe von nicht mehr als 1.500.000 Euro keiner erneuten Gremienbefassung und bei einer Auftragshöhe über 1.500.000 Euro nur einer Information über den vergebenen Auftrag, das Submissionsergebnis und die Bieterreihenfolge bedarf, wenn jeweils eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, die beabsichtigte Auftragsver-
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