13. Dezember 2023 BEKANNTMACHUNGEN 6 der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder › der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder › vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.“ Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG der Tierseuchenkasse (TSK) BadenWürttemberg – Anstalt des öffentlichen Rechts – Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2024 ist der 01.01.2024. BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen” Haushaltssatzung 2024 Aufgrund von § 18 GKZ Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert am 17. Juni 2020, in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung am 07. November 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen: 2024 Der Haushaltsplan wird festgesetzt Euro 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.060.000 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 1.060.000 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis von 0 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis von 0 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis von 0 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 0 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 0 2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts von 0 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 300.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 300.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit von 0 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf von 0 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit von 0 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts von 0 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 0 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus 2024 gelten weiter bis zum Erlass der Haushaltssatzung für 2026. 0 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 25.000 Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage wird festgesetzt auf 792.400 Die Finanzumlage wird festgesetzt auf 150.000 Leimen, den 07. November 2023, Hans D. Reinwald, Verbandsvorsitzender „Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 04. Dezember 2023 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 07. November 2023 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ für das Haushaltsjahr 2024 bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 14. Dezember 2023 bis einschließlich 22. Dezenber 2024 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Bgm.-Weidemaier-Str. 35, 69181 Leimen, Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06221/58-10152 zur Einsichtnahme offen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet HeidelbergLeimen“ geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn › die Vorschriften über die Öffentlichkeit Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Mobilität: Ingenieurin/Ingenieur beziehungsweise Technikerin/Techniker für verkehrstechnische Anlagen (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe E10 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar Beim Referat des Oberbürgermeisters: Protokollantin/Protokollant (m/w/d) Besetzung in Teilzeit bis Vollzeit möglich | unbefristet | Entgeltgruppe E9a TVöD-V Beim Landschafts- und Forstamt: stellvertretende Maschinenverantwortliche/stellvertretender Maschinenverantwortlicher (m/w/d) Vollzeit | bis Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Wald BadenWürttemberg (TVöD-Wald BW) Beim Kinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkraft (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | bis Entgeltgruppe S08a TVöD-V | Die Stellen sind grundsätzlich teilbar Fühlen Sie sich angesprochen? 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