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29. November 2023 BEKANNTMACHUNGEN 10 Interreligiöses Kalenderblatt – Dezember 2024 03./10./17./24.12. christlich Adventssonntage 08.12. christlich (r.k.) Maria Empfängnis 08.-15.12. jüdisch Chanukkafest 24.-26.12. christlich Heiligabend und Weihnachten 31.12. christlich (r.k.) Fest der Heiligen Familie 31.12.. christlich Jahreswechsel – Silvester Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Tiefbauamt: Bauingenieurin/Bauingenieur (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | je nach Einsatzgebiet, persönlichen Voraussetzungen und Erfahrungen Eingruppierung nach Entgeltgruppe 10 bis 12 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Landschafts- und Forstamt: Ingenieurin/Ingenieur (m/w/d) der Fachrichtung Landschaftsarchitektur/Landespflege oder Landschaftsplanung Vollzeit/39 Wochenstunden | unbefristet | Entgeltgruppe 11 TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 8 TVöD-V beziehungsweise Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Bürger- und Ordnungsamt: Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für die Führerscheinstelle (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 mit Zulage nach 9a TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für die Bürgerdienste (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | unbefristet | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 mit Zulage nach 9a TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Kinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkraft (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit bis Entgeltgruppe S8a TVöD-V. Die Stellen sind grundsätzlich teilbar. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. BEKANNTMACHUNG § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wurden ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. Gemäß § 58 c Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) übermitteln die Meldebehörden nur zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 30.03.2024 an die Stadt Heidelberg unter der Anschrift Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg zu richten oder können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei allen Bürgerämtern abgegeben werden. Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG Gemäß § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, folgende Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen: 1. Familienname 2. Vornamen 3. Doktorgrad 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes dürfen dieMeldebehörden auf Verlangen von Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben folgende Auskunft erteilen: 1. Familienname 2. Vornamen 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung widersprochen haben. Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt. Eine Auskunft an Adressbuchverlage darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Gemäß § 42 Abs. 2 darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familienname 2. Geburtsdatum und Geburtsort 3. Geschlecht 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift 6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 7. Sterbedatum Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung widersprochen haben. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Datenübermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind an die Stadt Heidelberg unter der Anschrift Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg zu richten oder können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei allen Bürgerämtern abgegeben werden. Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG Gruppenauskünfte für Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene - Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechtes – Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Beispiel für eine solche Gruppe: Wahlberechtigtemit einemLebensalter zwischen 30 und 39 Jahren. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, den/die Vornamen, den Doktorgrad und die Anschrift. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

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