stadtblatt-heidelberg-download-2023-35

22. November 2023 9 BEKANNTMACHUNGEN § 4 Abfallvermeidung (1) Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung, insbesondere der energetischen Verwertung und Verfüllung und vor der Abfallbeseitigung. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Abfallbeseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. (2) Wer Einrichtungen der städtischen Abfallwirtschaft benutzt, muss die Menge der Abfälle so geringhalten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Das Gebot zur Abfallverminderung umfasst vor allem folgende Pflichten: 1. Abfälle zur Verwertung müssen nach Maßgabe von § 12 getrennt gehalten werden. 2. Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dies erfordern. Soweit es sich um Grundstücke oder Verkehrsflächen handelt, die öffentlich-rechtlich gewidmet sind, sollen Mehrwegverpackungen und -behältnisse verwendet werden. Das Nähere regelt der Bescheid, mit dem die Veranstaltung zugelassen wird. 3. Die Dienststellen der Stadt müssen ihr Beschaffungswesen so ausrichten, dass die Entstehung von Abfall vermieden und die Verwertung von Abfällen gefördert wird. Die Stadt wirkt zur Erfüllung dieses Ziels auch auf die Gesellschaften und Körperschaften, an denen sie beteiligt ist, ein. (3) Die Stadt kann mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall ablehnen, wenn 1. die zu entsorgende Abfallmenge erheblich ist, 2. eine stoffliche oder gegebenenfalls energetische Verwertung dieser Abfälle von der Stadt nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder gar nicht sichergestellt werden könnte und der Gewerbebetrieb das Entstehen der Abfälle mit zumutbarem Aufwand vermeiden oder anfallende Abfälle selbst oder durch Dritte verwerten lassen kann. (4) Handelsbetriebe, die 1. Lebensmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltswaren, Körperpflegemittel, 2. elektrische und elektronische Geräte, 3. Baustoffe oder Heimwerkerbedarf, 4. aufwendig verpackte Waren anderer Art oder 5. Produkte, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch als schadstoffbelastete Abfälle gemäß § 3 Absatz 8 zu beseitigen sind, an Endverbraucher abgeben, sollen an der Verkaufsstätte in geeigneter Form auf die abfallwirtschaftliche Bedeutung der Produkte und ihrer Verpackung hinweisen, insbesondere auf die verfügbaren Möglichkeiten zur stofflichen und gegebenenfalls energetischen Verwertung der Abfälle. § 5 Abfallverwertung und -beseitigung (1) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann. Hierzu sollen Abfälle zur Verwertung getrennt erfasst werden (§ 12). Innerhalb der Verwertung hat die umweltverträglichere Verwertungsart den Vorrang; § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu beachten. (2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt, 2. Tiere und Pflanzen gefährdet, 3. Gewässer und Boden schädlich beeinflusst, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, 5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder 6. sonst die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört werden. (3) Zur Entsorgung der im Stadtgebiet angefallenen Abfälle unterhält die Stadt die Abfallentsorgungsanlage Wieblingen. Die Benutzung richtet sich nach der Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen. Für Abfälle, die nicht in der genannten Entsorgungsanlage entsorgt werden, bedient sich die Stadt der Entsorgungsanlagen Dritter. (4) Die Stadt kann sich bei der Abfallentsorgung ganz oder teilweise Dritter bedienen. § 6 Entsorgungspflicht (1) Eine Verpflichtung der Stadt zur Entsorgung von Abfällen besteht im Rahmen des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit Abfälle angefallen und überlassen sind. (2) Als überlassen gelten Abfälle, die in die von der Stadt zu diesem Zweck den Benutzern zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (Hol-System) eingebracht sind. (3) Im Bring-System gesammelte Abfälle zur Verwertung und schadstoffbelastete Abfälle aus Haushaltungen sind mit der Übergabe an den Recyclinghöfen während den Öffnungszeiten, der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen oder mit dem Einfüllen in die von der Stadt sonst zur Verfügung gestellten Depotcontainer überlassen. (4) Abfälle, die - soweit zulässig - unmittelbar zur Abfallentsorgungsanlage Wieblingen gebracht werden, gelten als überlassen, wenn sie dort während den Öffnungszeiten in der vorgeschriebenen Form übergeben werden. Das Nähere bestimmt die Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen. (5) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes. II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss und Benutzung (1) Die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und Nießbraucherinnen und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle - soweit keiner der Ausschlussgründe nach § 9 vorliegt oder in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist - der Stadt zu überlassen. (2) Neben den in Absatz 1 Genannten sind auch Besitzer und Besitzerinnen von Grundstücken, Nutzungsberechtigte oder das Grundstück tatsächlich nutzende Personen sowie die Inhaber und Inhaberinnen von Wohnungen, Wohnräumen und sonstigen Räumen im Stadtgebiet zur Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung berechtigt und verpflichtet. (3) Unbebaute Grundstücke unterliegen der Anschluss- und Benutzungspflicht, wenn auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; dies schließt nicht aus, dass solche Abfälle der Stadt überlassen werden, wobei die Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung vorrangig zu beachten sind; 2. Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Person, die diese erzeugt oder besitzt, gegenüber der Stadt schriftlich darlegen, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und dazu in der Lage sind, wobei eine ordnungsgemäße Eigenverwertung auch vorliegt, wenn diese auf einem in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstück erfolgt. § 8 Entstehungszeitpunkt, Anmeldepflicht (1) Recht und Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung entstehen, wenn ein bebautes Grundstück bezugsfertig ist oder wenn die vorgesehene Nutzung des Grundstücks, der Wohnung oder der sonstigen Räume aufgenommen wird. Fallen schon vorher Abfälle an, so entsteht die Anschluss- und Benutzungspflicht, sobald regelmäßig Abfälle anfallen. (2) Die anschlusspflichtigen Personen (im Folgenden: Anschlusspflichtige) haben die Grundstücke, die erstmals an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind, zwei Wochen vor der Entstehung der Anschluss- und Benutzungspflicht bei der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt zwei Wochen nach der Anmeldung. (3) Fallen Abfälle nur unregelmäßig auf Grundstücken an, die dem Anschlusszwang nicht unterliegen, so haben die Erzeuger oder Besitzer den Anfall von Abfällen der Stadt rechtzeitig anzuzeigen. § 9 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der öffentlichen Abfallentsorgung sind die in § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: 1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere a) Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, b) leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, c) nicht gebundene Asbestfasern, d) Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, e) Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung, Streu, Fäkalien und Exkremente von Tieren aus Tierversuchsanstalten. 2. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen. 3. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden (z. B. Versuchstiere, Schlachtabfälle). 4. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativenorganischenSubstanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. 5. Abfälle, die Gefahren für die Entsor - gungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere a) Rückstände aus Benzin- und Ölabscheideranlagen und der dazugehörenden Schlammfänge, b) Flüssigkeiten jeder Art, c) Altöl, d) mineralölverunreinigte Stoffe, soweit sie bei Gewerbebetrieben oder in großen Mengen anfallen, e) Schlämme, soweit sie eine geordnete Beseitigung der sonstigen Abfälle gefährden, f) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, g) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen. 6. Sonstige Stoffe und Gegenstände, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht entsorgt werden können.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1