22. November 2023 BEKANNTMACHUNGEN 8 BEKANNTMACHUNG Satzung zur Aufhebung der Abfallgebührensatzung vom 15.11.2023 Auf Grund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) geändert worden ist, der §§ 10 Absatz 1, 9 Absatz 1 und 28 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom07. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist, des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist sowie der §§ 2, 13, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 15.11.2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Aufhebung der Abfallgebührensatzung Die Abfallgebührensatzung vom 19. Dezember 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 1996), die zuletzt durch Satzung vom 09. Dezember 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 15. Dezember 2021) geändert worden ist, wird zum 31. Dezember 2023 aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 15.11.2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG Satzung über Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Heidelberg (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) vom 15.11.2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 22.11.2023) Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, der § 17 Absatz 1, 19, 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) geändert worden ist, der §§ 10 Absatz 1 und 2, 9 Absatz 1 Satz 3 und 28 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom07. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist, des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 6, 13, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 15.11.2023 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe (1) Die Stadt Heidelberg führt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung durch. (2) Die Abfallwirtschaft umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsystem, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen. (3) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeuger und Abfallerzeugerinnen (im Folgenden: Abfallerzeuger) über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen. (4) Die Stadt stellt den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen sowie den Inhabern und Inhaberinnen von Grundstücken, Wohnungen und anderen Räumen die öffentliche Abfallwirtschaft nach den Bestimmungen dieser Satzung zur Verfügung. § 2 Allgemeine Grundsätze (1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Dabei stehen nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Abfälle zur Verwertung sind schon an der Anfallstelle von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht zu beeinträchtigen. (3) Abfälle sind der Stadt so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann. § 3 Abfallarten und Abfallbesitzer (1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer oder ihre Besitzerin (im Folgenden: Besitzer) gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Diese werden von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet zugelassenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt. (3) Gewerbeabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. (4) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind alle Abfälle dieser Art im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Abfälle aus privaten Haushaltungen. (5) Sperrgut sind sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen. Hierzu zählen jedoch nicht Abfälle aus gewerblichen Gebäuderenovierungen, aus gewerblichen Haushaltsauflösungen und aus privaten Bau- und Umbaumaßnahmen mit gewerblichem Charakter. (6) Küchen- und Gartenabfälle sind organische Abfälle, die in Küchen, Gärten, Parks, Friedhöfen und an Straßen anfallen. (7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (8) Schadstoffbelastete Abfälle sind die in den Haushaltungen üblicherweise anfallenden Kleinmengen von Stoffen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Chemikalienreste, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Batterien, Akkumulatoren, Kühlschränke, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. Dazu zählen auch Kleinmengen entsprechender Stoffe aus dem Kleingewerbe bis zu einer Menge von 2.000 Kilogramm pro Jahr. (9) Erdaushub sind Abfälle aus Erdbaumaßnahmen ohne solche Beimengungen, bei denen durch Ablagerung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. (10) Bauschutt sind mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne sperrgutähnliche Gegenstände und ohne solche Beimengungen, bei denen durch die Ablagerung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. (11) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen. (12) Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet waren. (13) Wertstoffe wie Glas, Weißblech, Aluminium, Papier, Kartonagen, Styropor, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altreifen, Kork, Holz, Textilien und Kunststoffe gehören zu den Abfällen zur Verwertung. (14) Schrott umfasst alle Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon, soweit sie nicht unter Absatz 15 fallen. Zum Schrott zählen insbesondere Fahrräder, Motoren, Töpfe, Pfannen und Heizkörper. (15) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 Nummer 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. (16) Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die weder stofflich noch energetisch oder auf andere Weise verwertet werden. (17) Erzeuger von Abfällen sind alle natürlichen oder juristischen Personen, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen, oder alle Personen, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornehmen, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. (18) Besitzer von Abfällen im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle haben. (19) Großwohnanlagen im Sinne dieser Satzung sind Gebäude und Wohnanlagen mit mehr als zwanzig Wohnungen. (20) Streusiedlungen sind Siedlungen im Außenbereich gemäß dem Baugesetzbuch sowie die Fennenbergerhöfe, der Grenzhof, der Kurpfalzhof und das Klärwerk Nord.
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