stadtblatt-heidelberg-download-2023-35

22. November 2023 15 BEKANNTMACHUNGEN Gebührenverzeichnis zur Abfallwirtschaftssatzung (Abfallgebührenverzeichnis - GebVerz-AWS) 1. Jahresgebühr bemessen am Volumen des Restmüllbehälters beträgt - Für einen 120-Liter-Behälter 111,00 Euro / Jahr - Für einen 240-Liter-Behälter 222,00 Euro / Jahr - Für einen 660-Liter-Behälter 610,50 Euro / Jahr - Für einen 1100-Liter-Behälter 1 017,50 Euro / Jahr 2. Leistungsgebühr 2.1 ohne den Service des Raus-und Reinstellens (Teilservice) beträgt a) Für einen 120-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 327,60 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 163,80 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 655,20 Euro / Jahr - für Leerung im Bedarfssystem 6,30 Euro / Leerung - für Zwischenleerungen, sonstige Leerungen 12,60 Euro / Leerung - für Spitzenmengen in von der Stadt hierfür ausgegebenen Säcken 6,30 Euro / Sack b) Für einen 240-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 655,20 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 327,60 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 1 310,40 Euro / Jahr - für Leerung im Bedarfssystem 12,60 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 25,20 Euro / Leerung c) Für einen 660-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 1 801,80 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 900,90 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 3 603,60 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 69,30 Euro / Leerung d) Für einen 1100-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 3 003,00 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 1 501,50 Euro / Jahr Gebührenverzeichnis zur Abfallwirtschaftssatzung (Abfallgebührenverzeichnis - GebVerz-AWS) - bei zweimal wöchentlicher Leerung 6 006,00 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 115,50 Euro / Leerung 2.2 inklusive des Service des Raus- und Reinstellens bei satzungskonformen Standplätzen (Vollservice) beträgt a) Für einen 120-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 348,40 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 174,20 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 696,80 Euro / Jahr - für Leerungen im Bedarfssystem, 6,70 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 13,00 Euro / Leerung b) Für einen 240-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 681,20 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 340,60 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 1 362,40 Euro / Jahr - für Leerungen im Bedarfssystem 13,10 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 25,70 Euro / Leerung c) Für einen 660-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 1 853,80 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 926,90 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 3 707,60 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 70,30 Euro / Leerung d) Für einen 1100-Liter-Behälter - bei wöchentlicher Leerung 3 060,20 Euro / Jahr - bei 14-täglicher Leerung 1 530,10 Euro / Jahr - bei zweimal wöchentlicher Leerung 6 120,40 Euro / Jahr - für Zwischenleerungen und sonstige Leerungen 116,60 Euro / Leerung 2.3 Für das Raus- und Reinstellen bei Standplätzen (Komfortservice), die nicht den Anforderungen des § 15 entsprechen, sind Gebühren nach Nr. 2.2 und zusätzlich folgende Gebühren zu entrichten: a) Für einen 120-Liter-Behälter bei wöchentlicher Leerung - in der Komfortstufe 1 38,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 2 76,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 3 152,00 Euro / Jahr bei 14-täglicher Leerung oder Abholung im Bedarfssystem - in der Komfortstufe 1 19,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 2 38,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 3 76,00 Euro / Jahr bei zweimal wöchentlicher Leerung - in der Komfortstufe 1 76,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 2 152,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 3 304,00 Euro / Jahr b) Für einen 240-Liter-Behälter bei wöchentlicher Leerung - in der Komfortstufe 1 76,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 2 152,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 3 304,00 Euro / Jahr bei 14-täglicher Leerung oder Abholung im Bedarfssystem - in der Komfortstufe 1 38,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 2 76,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 3 152,00 Euro / Jahr bei zweimal wöchentlicher Leerung - in der Komfortstufe 1 152,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 2 304,00 Euro / Jahr - in der Komfortstufe 3 608,00 Euro / Jahr c) Für einen 660-Liter-Behälter bei wöchentlicher Leerung - in der Komfortstufe 1 209,00 Euro / Jahr rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt, 30. entgegen § 25 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 6 Satz 4 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verweigert, 31. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 2 als gewerblicher Transporteur die Aufstellung der entsorgten Betriebe unter Angabe der abgefahrenen Mengen nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Strafgesetzbuch, § 28 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 Landes-- Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 69 Absatz 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz, bleiben unberührt. § 36 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heidelberg vom 18. Dezember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 1997), zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Dezember 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 15. Dezember 2021), außer Kraft. Heidelberg, den 15.11.2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.

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