22. November 2023 BEKANNTMACHUNGEN 14 entrichten. (10) Bei Großraumbehältern größer als 4,4 m3 und bei Behältern für gepressten Abfall bemisst sich die Gebühr nach der Abfallmenge sowie den Personal-, Fahrzeug- und Behälterkosten. Bei Anlieferungen mit einem Nettogewicht unterhalb der Mindestlast der Brückenwaage wird anstelle der Abfallmenge auf die Anlieferung abgestellt. (11) Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang sperrige Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden. (12) Ist die Abfallbeseitigung wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus betrieblichen Gründen nur mit dem Einsatz unverhältnismäßig großer Aufwendungen möglich, so ist Grundlage für die Bemessung der Gebühren die anfallende Abfallmenge sowie der zur Abholung und Beförderung der Abfälle notwendige Zeit- und Sachaufwand. Das gilt auch für die Abholung unregelmäßig anfallender Abfälle nach § 18. (13) Beseitigt die Stadt Abfälle, die im Stadtgebiet unerlaubt außerhalb der zugelassenen Abfallbehälter abgelagert wurden und ist oder wird bekannt, wer diese verursacht hat, werden Gebühren nach Maßgabe des Absatz 10 erhoben. (14) Soweit die Stadt neue Abfallbehälter oder Abholsysteme für eine begrenzte Zeitdauer im Probebetrieb einsetzt, bleibt es bei den Gebühren, die nach Zahl, Art und Größe der bisher aufgestellten Abfallbehälter sowie der bisherigen Häufigkeit der Abholung zu entrichten waren. (15) Bei der Selbstanlieferung in der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen sowie auf Recyclinghöfen wird eine Gebühr pro Anlieferung, pro Stückzahl oder nach dem Abfallgewicht erhoben. (16) Bei Wiegungen auf der öffentlichen Brückenwaage in der Abfallentsorgungsanlage wird die Gebühr je Wiegung erhoben. (17) Für Gewerbebetriebe und vergleichbare Einrichtungen, die von der Verpflichtung zur Aufstellung von Restabfallbehältern befreit sind (vergleiche § 11 Absatz 3) wird eine Pauschalgebühr erhoben. § 29 Höhe der Gebühren, Gebührenverzeichnis (1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) In den Fällen der gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern wird zur Ermittlung der anteiligen Gebühren kaufmännisch gerundet. § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht bei fortdauernder Anschluss- und Benutzungspflicht jeweils am 01. Januar und endet mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Tag des Beginns der Anschluss- und Benutzungspflicht. Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe des Kalenderjahres, so endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem die Anschluss- und Benutzungspflicht endet. Bei unterjährigem Beginn oder Ende erfolgt eine taggenaue Abrechnung, für die immer ein Kalenderjahr mit 365 Tagen zugrunde gelegt wird. (2) Die Gebühren werden jährlich erhoben. Sie werden jeweils zum 01. März, 01. April, 01 Juli und 01. Oktober. zu 1/4 ihres Jahresbetrages fällig. (3) Bei einer erstmaligen Teilnahme der oder des Anschlusspflichtigen am Bedarfssystem werden der Gebührenberechnung und der Gebührenerhebung nach Absatz 2 acht Abholungen pro Kalenderjahr als Vorauszahlung fiktiv zugrunde gelegt. Die Höhe der tatsächlichen Leistungsgebühr für die jeweilige Leerung der Abfallbehälter wird nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der tatsächlich erfolgten Leerungen ermittelt, wobei pro Kalenderjahr mindestens zwei Leerungen zugrunde gelegt und abgerechnet werden, auch wenn tatsächlich weniger Leerungen erfolgt sind. Sollte der oder die Anschlusspflichtige für das abgelaufene Kalenderjahr Vorauszahlungen nach Satz 1 geleistet haben, die höher sind als der Betrag, der aufgrund der Gebührenberechnung nach Satz 2 zu zahlen ist, wird der Differenzbetrag im Wege der Verrechnung mit der ersten Vierteljahreszahlung des folgenden Kalenderjahres (Absatz 2) erstattet; bei zu geringen Zahlungen erfolgt eine Nachforderung des Differenzbetrages mit der ersten Vierteljahreszahlung des folgenden Kalenderjahres. Der Bescheid zur Abrechnung der Gebühr des Vorjahres und zur Festsetzung der Vorauszahlungen des laufenden Jahres (Absatz 2) geht den Anschlusspflichtigen rechtzeitig vor dem 01. März eines jeden Jahres zu. (4) Bei der Abholung unregelmäßig anfallender Abfälle sowie bei der Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit der Abholung bzw. der Beseitigung der Abfälle. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (5) Im Übrigen werden zu viel entrichtete Gebühren erstattet. (6) Bei der Selbstanlieferung zur Abfallentsorgungsanlage Wieblingen entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe des Abfalls oder der Durchführung einer Wiegung. Die Gebühr ist sofort fällig. § 31 Beauftragung Dritter Die Heidelberger Dienste gGmbH wird hinsichtlich der Abfallgebühren im Zusammenhang mit der Übergabe von Abfällen auf den Recyclinghöfen mit Folgendem beauftragt: 1. Berechnung der Gebührenhöhe, 2. Ausfertigung und Versendung von Bescheiden, 3. Entgegennahme der Gebühren und Ablieferung an die Stadt, 4. Führung von Nachweisen zu Tätigkeiten nach Nummern 1 bis 3, 5. Verarbeitung der erforderlichen Daten, 6. Mitteilung der verarbeiteten Daten an die Stadt. § 32 Erklärungspflichten Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch die Stadt verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgeblichen Umstände in der von der Stadt geforderten Form abzugeben. Die Stadt kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. § 33 Schätzung Soweit die Stadt die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 34 Entgelte Freiwillige Leistungen, die von der Stadt im Bereich der Abfallwirtschaft und der Abfallentsorgung gegen Entgelt angeboten werden, bleiben von den Vorschriften dieser Satzung unberührt. VI. Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten § 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Gemeindeordnung und § 28 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle unter Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang Abfälle nicht der Stadt überlässt, 3. der Anmelde-, Anzeige- und Mitteilungspflicht nach § 8 Absatz 2 und 3, § 11 Absatz 6 Satz 3 oder § 14 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 9 Abfälle, die von der öffentlichen Abfallbeseitigung ausgeschlossen sind, in Abfallbehälter einfüllt, zur Abholung bereitstellt oder sonst der Stadt zur Beseitigung übergibt, 5. der Verpflichtung nach § 9 Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt, Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, 6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 die Sortierung nicht vornimmt, 7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Abfälle zur Verwertung außerhalb der Öffnungszeiten außerhalb der Recyclinghöfe lagert, 8. entgegen § 12 Absatz 5 Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung in den falschen Behälter einfüllt, 9. entgegen § 13 Abfälle in anderen als den von der Stadt vorgeschriebenen Behältern oder zugelassenen Abfallsäcken bereitstellt, 10. entgegen § 13 Absatz 4 die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandhaltung der Behälter für gepressten Abfall sowie der Presseinrichtung unterlässt, so dass eine satzungsgemäße Abfuhr nicht mehr gewährleistet ist, 11. entgegen § 14 Absatz 4 die Recyclinghöfe von Gewerbebetrieben und vergleichbaren Einrichtungen in unzulässiger Weise nutzt. 12. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 die Standplätze für Abfallbehälter nicht jederzeit frei zugänglich hält, 13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 die Aufstellung der festgesetzten Abfallbehälter auf den Standplätzen nicht duldet oder gemeinsame Standplätze nicht benutzt, 14. entgegen § 15 Absatz 3 Standplätze sowie Transportwege auf dem Grundstück während der Abholzeiten nicht in verkehrssicherem oder bau- und arbeitsschutzrechtlich zulässigem Zustand hält, insbesondere Schnee- und Eisglätte nicht beseitigt, 15. entgegen § 15 Absatz 6 Standplätze so auswählt, ausstattet und pflegt, dass durch sie Dritte in unzumutbarer Weise beeinträchtigt oder belästigt werden können, 16. entgegen § 15 Absatz 7 Satz 3 Abfälle anzündet oder Asche oder Schlacken in heißem Zustand in die Abfallbehälter eingibt, 17. entgegen § 15 Absatz 7 Satz 4 Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung auf oder neben Behältern lagert, 18. entgegen § 15 Absatz 8 Satz 1 den Inhalt der Abfallbehälter so verdichtet, dass die Entleerung erheblich erschwert wird, 19. entgegen § 15 Absatz 9 Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung gegen den Willen des Berechtigten in fremde Behälter einfüllt, 20. entgegen § 15 Absatz 10 außerhalb der festgelegten Zeiten Depotcontainer für Altglas und Altpapier benutzt, 21. entgegen § 16 Absatz 6 Satz 1 die zu leerenden Abfallbehälter zu früh am Vortag (vor 18 Uhr) zur Entleerung bereitstellt, 22. entgegen § 16 Absatz 6 Satz 3 im Fall des Raus- und Reinstellens der Abfallbehälter durch Teilservice die von den Beauftragten der Stadt entleerten Abfallbehälter nicht unverzüglich nach der Entleerung wieder an ihre Standplätze zurückstellt. 23. entgegen § 16 Absatz 8 bei Zugangshindernissen Abfalltonnen nicht an einem von der Stadt vorgeschriebenen Aufstellungsort bereitstellt, 24. entgegen § 16 Absatz 9 Abfallbehälter mit angefrorenem Inhalt nicht soweit auftaut, dass sie entleert werden können, 25. entgegen § 17 Absatz 1 Erdaushub oder Bauschutt nicht der Wiederverwertung zuführt oder Baustellenabfälle nicht nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung sortiert, 26. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 Sperrgut nicht transportfähig oder zu früh am Vortag der Abholung (vor 18 Uhr) zur Abholung bereitstellt oder bereitgestellten Sperrgut im Gehweg- oder Fahrbahnbereich oder sonst verstreut, 27. entgegen § 20 Absatz 1 schadstoffhaltige Abfälle nicht von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung trennt, 28. entgegen § 23 Absatz 2 zur Entleerung bereitgestellte Behälter oder zur Abholung bereitgestellte sperrige Abfälle durchsucht, 29. entgegen § 25 Absatz 1 und § 11 Absatz 6 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht
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