22. November 2023 13 BEKANNTMACHUNGEN Abfälle zur Abfuhr gelangen oder unmittelbar zur Abfallentsorgungsanlage Wieblingen gebracht werden, die von der Entsorgung nach § 9 ausgeschlossen sind. Benutzer haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufende Benutzung der Einrichtungen der Abfallentsorgung entstehen. Sie sind verpflichtet, die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Für Schäden, die bei der Durchführung der Abfallentsorgung durch die Stadt entstehen, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. § 25 Auskunftspflicht und Betretungsrecht (1) Die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen sowie die nach § 7 Absatz 1 und 2 sonstigen Verpflichteten haben den Beauftragten der Stadt über alle, die öffentliche Abfallwirtschaft betreffenden Fragen Auskunft zu geben, etwa über die Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls. Dies gilt insbesondere auch für alle Umstände, die für die Berechnung der Gebühren von Bedeutung sind. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Nachschau der Abfallbehälter und zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden, Zutritt zu den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. (3) Im Zweifelsfall hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (4) Betriebe, die jährlich mehr als hundert Tonnen in der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen anliefern, müssen der Stadt über Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Verwertung und Beseitigung der bei ihnen anfallenden Abfälle berichten. Sie müssen der Stadt eine verantwortliche Ansprechperson in abfallwirtschaftlichen Angelegenheiten benennen. (5) Wer gewerbsmäßig Abfälle bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen abliefert, muss eine schriftliche Erklärung des Abfallerzeugers über die Menge, Zusammensetzung und die innerbetriebliche Herkunft des Abfalls vorlegen; fehlt diese Erklärung, kann die Stadt die Annahme des Abfalls ablehnen. Gewerbsmäßige Transporteure und Transporteurinnen, die regelmäßig Abfälle bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen anliefern, sind verpflichtet, eine Aufstellung der von ihnen in Heidelberg entsorgten Betriebe unter Angabe der abgefahrenen Abfall- und Wertstoffmenge jährlich unaufgefordert vorzulegen. V. Gebühren § 26 Grundsatz (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen Abfallgebühren. Die Abfallgebühren dienen zur Deckung der Kosten der städtischen Abfallwirtschaft. Sie sollen zugleich wirtschaftliche Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geben. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu. § 27 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Abfallgebühren sind die zur Nutzung eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Die Abfallgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Stadt legt hierbei fest, wer Gebührenschuldner ist. (3) Mehrere Anschlusspflichtige können sich durch schriftliche Vereinbarung zur gemeinsamen Benutzung von Wertstoff- und Restmüllbehältern auf einem von ihnen zu bestimmenden Grundstück zusammenschließen. In diesem Fall wird das gebührenpflichtige Behältervolumen entsprechend der prozentualen Nutzung auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt. (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, hat der bisherige Gebührenschuldner der Stadt unverzüglich davon schriftlich Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Benutzer verpflichtet. Der bisherige Gebührenschuldner hat die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen auch der neue Gebührenschuldner. (5) Gebührenschuldner bei der Selbstanlieferung von Abfällen bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen ist der Benutzer der Anlage (Anlieferer). (6) Für unerlaubt gelagerte oder abgelagerte Abfälle ist der letzte Erzeuger oder der letzte Besitzer Gebührenschuldner. Daneben haftet für die Gebühren der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem die Abfälle angetroffen worden sind; dies gilt nicht für öffentliche Flächen und Grundstücke im Außenbereich. § 28 Bemessungsgrundlage (1) Grundlagen für die Gebührenberechnung sind 1. die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, 2. die Häufigkeit der Abholung (Entsorgungsrhythmus) sowie 3. die Art der Abholung (Serviceart). (2) Für die Restmüllbehälter und Restmüll-Großraumbehälter bis 5 m3 setzt sich die Benutzungsgebühr aus einer nach Behältergröße gestaffelten Jahresgebühr und Leistungsgebühr zusammen. Auf Grundstücken, bei denen ausschließlich gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, werden für die Restmüllbehälter und Restmüll-Großraumbehälter bis 5 m3 abweichende Benutzungsgebühren erhoben, die sich ebenfalls aus einer nach Behältergröße gestaffelten Jahresgebühr und Leistungsgebühr zusammensetzen. (3) Für die Leerung gilt folgender Turnus: 1. Restmüllbehälter werden wöchentlich geleert. a) Durch schriftlichen Antrag kann für den 120 Liter-, 240 Liter-, 660 Liter- sowie den 1.100 Liter-Restmüllbehälter eine 14-tägliche Leerung gewählt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die Restmüllbehälter, RestmüllGroßraumbehälter bis 5 m3 und Pressbehälter in den Zwischenwochen zur gebührenpflichtigen Zwischenleerung bereitzustellen. Zusätzliche sonstige Leerungen sind nach Vereinbarung möglich. b) Durch schriftlichen Antrag kann für den 120 Liter-, 240 Liter-Restmüllbehälter die Leerung im Bedarfssystem gewählt werden, bei dem die Abfallbehälter an den vorgegebenen Abholtagen nur dann geleert werden, wenn der Bedarf durch äußerlich erkennbares Bereitstellen signalisiert wird. c) In Einzelfällen, die mit der Stadt abgestimmt sind, werden die 120 Liter-, 240 Liter-, 660 Liter- und 1.100 LiterRestmüllbehälter im Voll- und Teilservice zweimal wöchentlich geleert. 2. Bioabfallbehälter werden wöchentlich geleert. Durch schriftlichen Antrag kann statt der wöchentlichen die 14-tägliche Leerung gewählt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die Bioabfallbehälter in den Zwischenwochen zur Zwischenleerung bereit zu stellen. Durch schriftlichen Antrag kann der Bioabfallbehälter zurückgegeben werden, wenn der oder die Anschlusspflichtige glaubhaft macht, dass die Eigenkompostierung der Bioabfälle gewährleistet ist. 3. Papierbehälter werden 14-täglich geleert. Durch schriftlichen Antrag kann in Großwohnanlagen bei den 660 Liter- und 1.100 Liter-Papierbehältern statt der 14- täglichen Leerung die wöchentliche Leerung gewählt werden. 4. In Streusiedlungen werden Restmüll-, Bioabfall-und Papierbehälter nur 14-täglich oder im Bedarfssystem geleert; die Leerungen im Bedarfssystem erfolgen hier ebenfalls nur 14-täglich. (4) Auf Antrag können anschlusspflichtige Personen, deren Standplatz für die Abfallbehälter den Anforderungen des § 15 entspricht, für den 120 Liter-, 240 Liter-, 660 Liter- sowie 1.100 Liter-Restmüllbehälter, den 120 Liter- und 240 Liter-Bioabfallbehälter und den 120 Liter- und 240 Liter-, 660 Liter- sowie 1.100 Liter- Papierbehälter gegen eine Reduzierung der Leistungsgebühr entsprechend dem Gebührenverzeichnis auf den Vollservice verzichten; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verzicht kann sich nur auf sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Behälter beziehen. Bei Anschlusspflicht an das Bedarfssystem besteht der Vollservice grundsätzlich nicht. Auf Antrag kann der oder die an das Bedarfssystem Anschlusspflichtige den Vollservice ausdrücklich wählen; Satz 2 gilt entsprechend. (5) Auf Antrag können anschlusspflichtige Personen, deren Standplatz für die Abfallbehälter nicht den Anforderungen des § 15 entspricht, für den 120 Liter-, 240 Liter-, 660 Liter- sowie 1.100 LiterRestmüllbehälter, den 120 Liter- und 240 Liter-Bioabfallbehälter und den 120 Liter- und 240 Liter-, 660 Liter sowie 1.100 Liter- Papierbehälter gegen Zahlung der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen zusätzlichen Gebühr den Vollservice durch die Beauftragten der Stadt (§ 16 Absatz 5 Satz 3) in Anspruch nehmen (Komfortservice); Absatz 4 Satz 2 und § 16 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Beim Komfortservice werden die folgenden drei Stufen unterschieden: 1. Komfortstufe 1 Der Standplatz für die Abfallbehälter ist von der Straße mehr als 10,00 und bis zu 25,00 Meter entfernt und/oder zwischen dem Standplatz und der Straße befinden sich bis zu fünf Stufen. 2. Komfortstufe 2 Der Standplatz für die Abfallbehälter ist von der Straße mehr als 25,00 und bis zu 50,00 Meter entfernt und/oder zwischen dem Standplatz und der Straße befinden sich zwischen sechs und 15 Stufen. 3. Komfortstufe 3 Der Standplatz für die Abfallbehälter ist von der Straße mehr als 50,00 und bis zu 75,00 Meter entfernt und/oder zwischen dem Standplatz und der Straße befinden sich 16 bis 25 Stufen. (6) Beim Voll- und Komfortservice im Bedarfssystem muss der zu entleerende Abfallbehälter jeweils von dem oder der Anschlusspflichtigen von der Straße aus einsehbar zur Abholung bereitgestellt und mit dem von der Stadt zu diesem Zweck gegen Gebühr ausgegebenen, am Deckel befestigten Aufkleber versehen werden. (7) Entspricht der Standplatz für die Abfallbehälter nicht den Anforderungen des § 15 und ist der Standplatz für die gebotene rasche und leichte Abholung wegen Überschreitens der Grenzen des Komfortservice oder aus sonstigen Gründen (Gefälle, Steigungen, etc.) unzumutbar, kann der Teilservice angeordnet werden. (8) Zahl, Art, Größe, Entsorgungsrhythmus und Serviceart der aufgestellten Abfallbehälter sind grundsätzlich für die Gebührenerhebung eines vollen Rechnungsjahres maßgebend. Dies gilt nicht für Saisonbetriebe im Sinne des § 14 Absatz 5. Saisonbetriebe haben für den jährlichen erneuten Anschluss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Bearbeitungsgebühr zu entrichten. (9) Ändern sich Zahl, Art, Größe, Entsorgungsrhythmus und/oder die Serviceart der Abfallbehälter im Laufe des Jahres, so ändern sich die Gebühren entsprechend. Der oder die Anschlusspflichtige kann für sein Grundstück nach dem Anschluss an die Abfallentsorgung Änderungen im Sinne des Satzes 1 beantragen. Änderungen werden mit dem Tag ihrer Umsetzung wirksam. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung, für die immer ein Kalenderjahr mit 365 Tagen zugrunde gelegt wird. Für jede von dem oder der Anschlusspflichtigen zu vertretende Änderung nach Satz 1 und/oder Satz 3 ist die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Bearbeitungsgebühr zu
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