stadtblatt-heidelberg-download-2023-35

22. November 2023 11 BEKANNTMACHUNGEN Verwertung und Abfällen zur Beseitigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt grundsätzlich für jeweils ein volles Rechnungsjahr. (2) Auf Antrag des oder der Anschlusspflichtigen ändert die Stadt unter Berücksichtigung des Behältervolumenbedarfs die Festsetzung von Zahl, Art, Größe und/ oder Entsorgungsrhythmus der Behälter. Der Antrag muss drei Wochen vor dem gewünschten Termin zur Umsetzung bei der Stadt eingehen. Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 bleiben unberührt. (3) Für die Festsetzung von Zahl, Art, Größe und Entsorgungsrhythmus der Behälter ist maßgebend, dass die auf einem Grundstück zwischen zwei Abholungen anfallenden Mengen an Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung ordnungsgemäß darin untergebracht werden. (4) Die Festsetzung von Zahl, Art, Größe und Entsorgungsrhythmus der Behälter für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EGW) und einem Mindestbehältervolumen von 12 Litern pro Einwohnergleichwert und Woche. Das Behältervolumen für Restabfall berechnet sich durch Multiplikation der festgestellten Einwohnergleichwerte mit dem Mindestbehältervolumen. Die Einwohnergleichwerte werden auf Basis der Beschäftigten-, Platz-, Bett- und Zimmerzahlen ermittelt. Sofern ein Behältervolumen resultiert, welches nicht durch die angebotenen Restmüllbehälter vorgesehen ist, wird auf das nächstmögliche Behältervolumen aufgerundet. Abweichend kann bei durch den oder die Anschlusspflichtige nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten auf Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen festge- setzt werden. Die Stadt legt auf Grund der vorgelegten Nachweise sowie gegebenenfalls eigener Ermittlungen und Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen durch Bescheid fest, mindestens jedoch einen 120 Liter-Restmüllbehälter im Bedarfssystem. Bei Grundstücken, auf denen ausschließlich gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen und der Nachweis erbracht wird, dass sämtliche Abfälle zur Verwertung ordnungsgemäß und schadlos außerhalb der städtischen Entsorgungswege verwerten werden, ist mindestens ein 120 LiterRestmüllbehälter zu nutzen. In diesem Fall ist die Nutzung der Recyclinghöfe für die Abfälle zur Verwertung nicht zulässig. Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Kategorie Art des Gewerbebetriebs oder der Einrichtung Bezugsgröße Einwohner- gleichwert (EGW) 01 Altenheime, Kinderheime, Wohnheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, je Platz/Bett 1,0 02 Schulen und Kindergärten je Person 0,1 03 Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen und ähnliches je 3 Personen 1,0 04 Selbstständig Tätige der freien Berufe je Person 0,5 05 Selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je Person 0,5 06 Schank- und Speisewirtschaften, Eisdielen je Person 4,0 07 Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind je Person 2,0 08 Beherbergungsbetriebe je Zimmer 0,5 09 Imbisswagen und -stuben je Person 8,0 10 Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Person 2,0 11 Sonstiger Einzel- und Großhandel je Person 0,5 12 Nahrungsmittelerzeugungsbetriebe (z. B. Bäckereien, Metzgereien) je Person 2,0 13 Industrie, Handwerk und sonstiges Gewerbe je Person 0,5 Innerhalb einzelner Gewerbebetriebe und Einrichtungen werden die Teilwerte addiert und anschließend auf volle Einwohnergleichwerte aufgerundet. Werden mehrere einzelne Gewerbebetriebe/Einrichtungen zusammen angegeben, wird der Einwohnergleichwert für jede einzelne Einrichtung gesondert ermittelt und aufgerundet und danach addiert. Beschäftigte im Sinne der vorstehenden Regelungen sind alle in einem Betrieb tätigen Personen (z. B. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Unternehmer und Unternehmerinnen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Teilzeitbeschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt. Für Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen werden Einwohnergleichwerte festgesetzt, die sich nach der tatsächlichen Nutzung richten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vorstehend keine Regelungen enthalten sind. Bei Grundstücken, auf denen sowohl Hausmüll als auch gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen (gemischt genutzte Grundstücke), ist zusätzlich zu den festgesetzten Abfallbehältern für Hausmüll gemäß Absatz 1 ein Abfallbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle bereitzustellen. Sofern die auf einem gemischt genutzten Grundstück anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle, die zu überlassen sind, nach ihrer Menge regelmäßig in den nach Absatz 1 festgesetzten Abfallbehältern bereitgestellt werden können, kann die Stadt auf Antrag die gemeinsame Nutzung der Restmüllbehälter zulassen. In diesen Fällen ist jedoch mindestens ein 120 Liter-Restmüllbehälter im Bedarfssystem zu nutzen. (5) Betriebe, bei denen Abfall saisonweise anfällt, sind nur während ihrer nach Monaten zu bemessenden Saison dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen. Für Betriebe mit saisonbedingt stark schwankenden Abfallmengen kann die Stadt die Zahl, Art, Größe und Entsorgungsrhythmus der aufzustellenden Behälter nach dem jeweiligen Bedarf bemessen. (6) Mehrere Verpflichtete nach § 7 können auf gemeinsamen schriftlichen Antrag einen oder mehrere Behälter gemeinschaftlich nutzen. Eine gemeinsame Benutzung von einem oder mehreren Behältern ist dann möglich, wenn die Grundstücke, die eine gemeinsame Nutzung beantragen, angrenzend sind oder unmittelbar gegenüberliegen. Hierbei dürfen sie nicht mehr als 300 Meter voneinander entfernt liegen. (7) Stellt sich heraus, dass die festgesetzte Zahl der Behälter unrichtig ist, oder ist eine wesentliche Veränderung der Menge des anfallenden Abfalls zu erwarten, so hat der oder die Anschlusspflichtige dies der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei den zu erwartenden Mehr- oder Minderbedarf an Behältern anzugeben und eine entsprechende Änderung der Zahl, Art, Größe oder Entsorgungsrhythmus der Behälter zu beantragen. Unterbleibt eine Mitwirkung des oder der Anschlusspflichtigen, kann die Stadt bei Bedarf auch von Amts wegen die erforderlichen Umstellungen vornehmen. (8) Reicht die Zahl, Art, Größe oder der Entsorgungsrhythmus der Behälter nicht aus, um die regelmäßig anfallenden Abfälle aufzunehmen, ist auf Antrag des oder der Anschlusspflichtigen die Zahl der Behälter zu erhöhen bzw. eine andere Art oder Größe der Behälter oder ein anderer Entsorgungsrhythmus festzusetzen. Wird die öffentliche Gesundheit oder die Reinhaltung der Stadt gefährdet, kann die Stadt auch ohne Antrag zusätzliche, andere oder größere Behälter aufstellen. (9) Behälter können von anschlusspflichtigen Personen jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor dem gewünschten Termin zur Umsetzung gekündigt werden. § 15 Aufstellung und Behandlung der Behälter (1) Benutzer haben für frei zugängliche und geeignete Standplätze für die Behälter zu sorgen; die Stadt kann geeignete Standplätze bestimmen. Sie haben die Aufstellung der festgesetzten Behälter auf diesen Standplätzen zu dulden. Die Stadt kann gemeinsame Standplätze und deren Benutzung vorschreiben. Bei der Auswahl des Standplatzes soll die Stadt die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen nachMöglichkeit berücksichtigen. (2) Die Standplätze sind so zu wählen, dass die Behälter leicht und rasch abgeholt werden können. Sie sollen nicht mehr als 10 Meter von für Abholfahrzeuge nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften befahrbaren öffentlichen Straßen entfernt sein. Standplätze für Großraumbehälter und Behälter für gepressten Abfall sind so anzulegen undmit geeigneten Zufahrten zu versehen, dass die Spezialfahrzeuge jederzeit an die Behälter heranfahren können. Sie müssen so groß sein, dass zwei Behälter wechselweise aufgestellt werden können. (3) Die Standplätze sowie Transportwege auf dem Grundstück müssen mit einem festen Belag versehen sein, der ein Einsinken der Behälter verhindert. Sie müssen den geltenden Baurechtsvorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz entsprechen. Dazu gehört insbesondere eine ausreichende Ausleuchtung der Standplätze und Zuwegung sowie eine ausreichende Trittsicherheit des Belags. Sie sind während den Abholzeiten in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere sind Schnee- und Eisglätte zu beseitigen. Die Transportwege sollen keine Stufen haben und dürfen keine Steigungen von mehr als 5 Prozent aufweisen. Für den Transport der Abfalltonnen ist ein Durchgang von mindestens 1 Meter Breite, für Großraumbehälter von mindestens 1,50 Meter Breite freizuhalten. Führt der Transport durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1,50 Meter breit sein. (4) Die Standplätze sind möglichst so anzuordnen, dass die Behälter vor Witterungseinflüssen geschützt sind. (5) Standplätze, die von den vorstehend genannten Grundsätzen abweichen, dürfen nur mit Genehmigung der Stadt eingerichtet werden. (6) Die Standplätze sind so zu wählen, auszustatten und zu pflegen, dass Dritte durch sie nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt oder belästigt werden. (7) Die Behälter sind von den Benutzern zu reinigen und pfleglich zu behandeln, soweit nicht eine Reinigung durch die Stadt erfolgt. Sie dürfen nur zur Aufbewahrung solcher Abfälle verwendet werden, die nicht nach § 9 von der Beseitigung ausgeschlossen sind. Abfälle dürfen nicht angezündet und Asche und Schlacke nicht in heißem Zustand in die Behälter gegeben werden. Die Behälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich mühelos dicht schließen lassen. Gegebenenfalls sind Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung zu zerkleinern. (8) Es ist untersagt, den Inhalt der Behälter mit mechanischen Hilfsmitteln so zu verdichten, dass die Entleerung erschwert wird. Für Restmüllbehälter können Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch die Art und das Ausmaß der Verdichtung gewährleistet ist, dass die Abfallbehälter nicht beschädigt werden und eine ordnungsgemäße Entsorgung durch die Beauftragten der Stadt erfolgen kann; die Stadt kann entsprechende Auflagen erlassen. Bei Zulassung von Ausnahmen nach Satz 2 ist der im Abfallgebührenverzeichnis unter Nr. 2.6 festgesetzte Zuschlag zu zahlen. (9) Das Einfüllen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung in fremde Behälter gegen den Willen des oder der Berechtigten ist unzulässig. (10) Depotcontainer für Altglas und Altpapier dürfen werktags nicht vor 7 oder nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztätig nicht benutzt werden. § 16 Entleerung; Serviceleistungen (1) Die Behälter werden regelmäßig geleert. Die Abfuhrtage in den einzelnen

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