22. November 2023 BEKANNTMACHUNGEN 10 7. Recyclingfähiger Bauschutt und nicht verunreinigter Erdaushub, mit Ausnahme der im Abfallgebührenverzeichnis genannten Kleinmengen. 8. Gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, die nach § 2 Absatz 1 der Sonderabfallverordnung angedient werden müssen. Darunter fallen insbesondere Baumischabfälle, die mehr als 0,5 m³ HBCD-haltige Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht enthalten sowie Monochargen an HBCD-haltigen Dämmplatten. 9. Organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können. 10. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit undMenge nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 11. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. (3) § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. (5) Vom Einsammeln und Befördern (Abfuhr) können ferner folgende Stoffe ausgenommen werden: 1. Abfälle jeder Art, die die Abfallgefäße, Abfallfahrzeuge oder Abfalleinrichtungen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können. 2. Sonstige Stoffe und Gegenstände, die wegen ihrer Größe, ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichtes nicht in die Sammelfahrzeuge aufgenommen werden können. (6) Darüber hinaus kann die Stadt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. Die Stadt kann die Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (7) Bestehen Zweifel darüber, ob Abfälle zu den nach den Absätzen 1 bis 6 ausgeschlossenen Abfällen gehören, kann die Annahme verweigert werden, bis der Erzeuger oder Besitzer den Nachweis erbracht hat, dass es sich nicht um solche Abfälle handelt. Insbesondere kann die Stadt die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung einer unabhängigen, anerkannten Untersuchungsstelle verlangen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Unbeschadet der Regelung des Absatz 7 kann die Stadt zur Feststellung der Unbedenklichkeit von Abfällen auf Kosten der Benutzer Abfallstoffe analysieren lassen. (9) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgenommen sind, sind die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Abfallentsorgung verpflichtet. § 10 Ausnahmen vom Benutzungszwang (1) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unterliegen nicht dem Benutzungszwang. (2) Im Übrigen besteht ein Benutzungszwang gemäß § 7 nicht, 1. soweit Abfälle nach § 9 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind; 2. soweit Abfälle, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder 3. soweit Abfälle, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 11 Befreiungen (1) VomBenutzungszwang sind diejenigen befreit, die nachweisen, dass sie Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwerten (Eigenverwertung). (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung und zu ihrer Benutzung können Verpflichtete insoweit und so lange auf schriftlichen Antrag befreit werden, als ihnen der Anschluss wegen ihres die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen unschädlichen Entsorgung des Abfalls zur Beseitigung nicht zugemutet werden kann. Eine Befreiung kann nur erfolgen, wenn die den jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Entsorgung des Abfalls gewährleistet ist. (3) Auf Antrag erfolgt eine Befreiung, wenn Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit der ordnungsgemäßen Beseitigung in einer eigenen Anlage zugeführt werden und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Als überwiegendes öffentliches Interesse steht einer Befreiung insbesondere entgegen, wenn ohne eine Abfallüberlassung an die Stadt die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder künftigen Abfallentsorgungseinrichtungen beeinträchtigt werden oder wenn die aufgrund der interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft betriebenen Beseitigungsanlagen nicht ausgelastet sind oder durch die Befreiung nicht ausgelastet wären. (4) Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind zu begründen und spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres, von dem an die Befreiung beantragt wird, bei der Stadt zu stellen. (5) Die Befreiung kann sich auf das Einsammeln und Befördern beschränken. (6) Die Befreiung wird widerruflich erteilt. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, unter denen sie erteilt worden ist. Nachträgliche Änderungen sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Wer vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, hat der Stadt jederzeit Auskunft zu erteilen und eine Nachprüfung zu dulden; § 25 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. III. Sammlung der Abfälle § 12 Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung (1) Die Sammlung der Abfälle erfolgt getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung, soweit die Stadt Behälter für Abfälle zur Verwertung zur Verfügung stellt. (2) Für folgende Abfälle zur Verwertung stellt die Stadt, wenn davon auszugehen ist, dass auf Dauer eine ausreichende Menge dieser Abfälle zur Verwertung anfällt, Behälter zur Verfügung: 1. Organische Küchen- und Gartenabfälle sowie Bioabfälle, 2. Papier und Pappe, 3. Glas, 4. Holz, 5. Metalle, 6. Kunststoffe. Darüber hinaus können unter den gleichen Voraussetzungen Behälter zur getrennten Erfassung von Teilmengen der genannten Abfälle zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden. (3) Von der Stadt dürfen ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung 1. pro Grundstück nicht mehr als insgesamt vier Behälter, 2. pro Großwohnanlage und pro Gewerbebetrieb nicht mehr als insgesamt zwölf Behälter im Holsystem eingesetzt werden. (4) Benutzer sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Abfälle nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung getrennt zu sortieren und in den jeweils dafür bestimmten Behältern zur Abfuhr bereitzustellen. Die übrigen Abfälle zur Verwertung aus Haushaltungen können bei den von der Stadt bekannt gegebenen Recyclinghöfen während den Öffnungszeiten angeliefert werden. (5) Abfälle zur Verwertung dürfen nicht in Behälter für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Beseitigung nicht in Behälter für Abfälle zur Verwertung gegeben werden. Organische Küchen- und Gartenabfälle sowie Bioabfälle dürfen nicht in Plastiktüten in den Bioabfallbehälter gegeben werden. (6) Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung, die vermischt in einem Behältnis zur Entsorgung bereitgestellt werden, sind wegen der grundsätzlichen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung ein überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung, auch wenn im Einzelfall durch nachträgliche Sortierung eine Teilverwertung realisiert werden könnte. (7) Von der Sammlung befreite Direktanlieferer müssen die Anfälle getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen übergeben. Das Nähere bestimmt die Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen. (8) Stellt die Stadt Verstöße gegen die Trennungspflicht durch Benutzer nach den Absätzen 4 und 5 fest, ist sie berechtigt, die betroffenen Abfallbehälter als Restmüllbehälter (§ 13 Absatz 2) zu behandeln und deren Inhalt als Restmüll zu entsorgen. Diese Abfallbehälter werden gebührenmäßig entsprechend des Abfallgebührenverzeichnisses so lange als Restmüllbehälter abgerechnet, bis die Trennung wieder ordnungsgemäß erfolgt. § 13 Behälter für Abfälle zur Verwertung (Wertstoffbehälter) und für Abfälle zur Beseitigung (Restmüllbehälter) (1) Die Sammlung der Abfälle zur Verwertung erfolgt 1. in Wertstoffbehältern, die den einzelnen Benutzern von der Stadt zur Verfügung gestellt werden (Hol-System); 2. in Depotcontainern, die von der Stadt auf öffentlichem Verkehrsraum oder bei den sonstigen von der Stadt bekannt gegebenen Recyclingstellen aufgestellt werden (Bring- System). (2) Die Sammlung der Abfälle zur Beseitigung erfolgt im Hol-System, und zwar 1. in den von der Stadt vorgeschriebenen Restmüllbehältern (Abfalltonnen, Großraumbehälter, Behälter für gepressten Abfall); 2. für Spitzenmengen in gebühren - pflichtigen Säcken mit bis zu 120 Liter Fassungsvermögen. (3) Die Stadt stellt den Benutzern die erforderlichen Behälter mit Ausnahme der Pressbehälter zur Verfügung. Die Behälter bleiben Eigentum der Stadt, werden von ihr unterhalten und nach Bedarf erneuert. Bei Verlust und Beschädigung sind die Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet. (4) Behälter für gepressten Abfall sind von den Benutzern nach vorheriger Zustimmung durch die Stadt selbst zu beschaffen. Sie sind als Eigentümer oder Eigentümerin zur Unterhaltung und Instandhaltung der Behälter verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit noch vereinzelt stadteigene Behälter für gepressten Abfall genutzt werden. Auch in diesen Fällen müssen die Presseinrichtungen (standortgebundene Pressaggregate) in jedem Fall von den Benutzern selbst beschafft werden. § 14 Zahl, Art, Größe und Entsorgungsrhythmus der Behälter (1) Zahl, Art, Größe und Entsorgungsrhythmus der aufzustellenden Behälter werden von der Stadt anhand der gesammelten Erfahrungen nach den regelmäßig anfallenden Mengen an Abfällen zur
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