15. November 2023 BEKANNTMACHUNGEN 6 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend. BEKANNTMACHUNG 4. Satzung zur Änderung der Kinderbeauftragtensatzung vom 12.10.2023 Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg in der Sitzung am 12.10.2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Kinderbeauftragtensatzung Die Kinderbeauftragtensatzung vom 24. Oktober 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 13. November 1996), die zuletzt durch Satzung vom 5. Oktober 2017 (Heidelberger Stadtblatt vom 18. Oktober 2017) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Sie sollen sich für die Berücksichtigung von Lebensinteressen und Belangen der Kinder ihres Stadtbezirks und die Förderung einer familienfreundlichen Stadtentwicklung einsetzen.“ 2. § 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „In jedem Stadtbezirk, in dem es einen Bezirksbeirat gibt, werden eine im Stadtbezirk wohnhafte Kinderbeauftragte oder ein dort wohnhafter Kinderbeauftragter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vom Gemeinderat für die Dauer der Amtszeit des Bezirksbeirats bestellt.“ 3. § 3 erhält folgende neue Fassung: „§ 3 Zusammenarbeit zwischen Kinderbeauftragten, Verwaltung, gemeinderätlichen Ausschüssen und Jugendgemeinderat (1) Die Kinderbeauftragten erhalten durch die Verwaltung fachliche Beratung und organisatorische Betreuung (2) Die Kinderbeauftragten erhalten die Einladungen zu den Sitzungen ihres jeweiligen Bezirksbeirats. (3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bestellt eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kinderbeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. (4) Der Gemeinderat beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kinderbeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter widerruflich als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität. (5) Der Gemeinderat bestellt eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kinderbeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter als beratendes Mitglied des Jugendgemeinderats. (6) Der Gemeinderat beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kinderbeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter widerruflich als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Kultur und Bildung. (7) Der Gemeinderat beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kinderbeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter widerruflich als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit. (8) Die Kinderbeauftragten bestimmen aus ihrer Mitte geeignete Vertreterinnen und Vertreter für die Aufgaben nach Absatz 3 bis 7 und teilen diese Vorschläge der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und dem Gemeinderat mit.“ 4. In § 4 Absatz 2 werden nach den Wörtern „an den Sitzungen der Bezirksbeiräte“ die Wörter „den Sitzungen der Ausschüsse und des Jugendgemeinderats“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg, den 12.10.2023 Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister demBeschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder FormvorWerden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Beim Amt für Soziales und Senioren: Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter (m/w/d) oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge (m/w/d) Teilzeit 32 Wochenstunden | unbefristet | Entgeltgruppe S12 TVöD-V Beim Kinder- und Jugendamt: Mitarbeiterin/Mitarbeiter (m/w/d) für die Organisation und Durchführung des Heidelberger Ferienpasses 23,25 Wochenstunden | unbefristet | Entgeltgruppe S 11b TVöD-V Beim Hochbauamt: Bautechnikerin/Bautechniker (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 9a TVöD-V | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Beim Standesamt: Standesbeamtin/Standesbeamter (m/w/d) Vollzeit | Besoldungsgruppe A 9 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 9a TVöD-V Beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie: Feldrangerin/Feldranger (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 8 TVöD-V Beim Kinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkraft (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | bis Entgeltgruppe S08a TVöD-V | Die Stellen sind grundsätzlich teilbar. Bei der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung: Fachkraft für Gefahrstoffe nach TRGS 520 (m/w/d) Vollzeit | unbefristet | Entgeltgruppe 6 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. Wir trauern um unseren Mitarbeiter und Kollegen Markus Knödler der im Alter von 54 Jahren verstorben ist. Markus Knödler war seit Juni 2010 bei der Müllabfuhr der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung beschäftigt. Betroffen nehmen wir Abschied von einem geschätzten Mitarbeiter, der durch sein Engagement und Verantwortungsbewusstsein bei Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sehr beliebt war. Wir werden ihn immer in guter Erinnerung behalten. Unser Mitgefühl gehört seiner Familie. Stadtverwaltung Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Martin Eisele Vorsitzender des Gesamtpersonalrates
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