25. Oktober 2023 BEKANNTMACHUNGEN 6 § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verlängerung der Veränderungssperre Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im „stadtblatt“ (Heidelberger Amtsanzeiger) in Kraft. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Heidelberg, den 04.10.2023 gez. i.V. J. Odszuck, Oberbürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Altstadt – Villenanlagen oberhalb des Schlosses im Kompetenzzentrum BauenWohnen-Förderung (vormals Technisches Bürgeramt) der Stadt Heidelberg im Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Das Kompetenzzentrum Bauen-WohnenFörderung hat für Besucherinnen und Besucher aktuell dienstags von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06221 - 58 25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird ebenfalls hingewiesen: Danach gelten Satzungen, die unter VerBEKANNTMACHUNG Einziehung einer Teilfläche der Straße „Fürstendamm“ Die Stadt Heidelberg entzieht auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.07.2023 (DS 0173/2023/BV) die im nachstehenden Plan rot markierten Teilflächen der Straße „Fürstendamm“ (Flst. Nr. 50686, 50686/1, 50664/3 und 50698/1) gemäß § 7 des Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr. Die bisherige Nutzung als Stellplatzflächen bleibt in vollem Umfang von der formalen Einziehung der Flächen unberührt. Der dargestellte Plan kann kostenlos bei der Stadt Heidelberg – Tiefbauamt -, Gaisbergstraße 7, Zimmer 510, 69115 Heidelberg, während der üblichen Sprechstunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen Einziehung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Heidelberg (Tiefbauamt, Gaisbergstraße 7, 69115 Heidelberg) erhoben werden. Heidelberg, den 25.10.2023 Der Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Altstadt – Villenanlagen oberhalb des Schlosses Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 gemäß §§ 14, 16 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. GBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 42) folgende Satzung beschlossen: § 1 Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 14. Oktober 2021 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Altstadt zwischen dem Schlossgarten im Norden, begrenzt durch die Waldfläche im Süden und begrenzt im Osten und Westen durch die Geltungsbereiche rechtskräftiger Bebauungspläne, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die am 10. November 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. § 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke: 1209 (teilweise), 1209/1, 1211/1, 1211/2, 1211/3, 1211/4, 1212, 1312, 1313, 4425, 4426/1, 4426/6, 4432, 4433, 4433/1, 4433/2, 4435/1, 4435/3, 4435/4, 4435/5, 4435/6, 4457 (teilweise), 5333/31 Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich auch aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Baugesetzbuch) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Bei der Stadtbücherei: stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter der Abteilung Bildung (m/w/d) Vollzeit/ unbefristet/ Entgeltgruppe 11 TVöD-V Beim Vermessungsamt: Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker (m/w/d) Vollzeit| unbefristet | Entgeltgruppe 8 TVöD-V | Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten werden einbezogen | Die Stelle ist grundsätzlich teilbar Beim Kinder- und Jugendamt in der Abteilung städtische Kindertageseinrichtungen: Pädagogische Fachkraft (m/w/d) Vollzeit oder Teilzeit | bis Entgeltgruppe S08a TVöD-V | Die Stellen sind grundsätzlich teilbar Beim Tiefbauamt: Fachkraft mit abgeschlossener Ausbildung im Straßenbau, Tiefbau, Maurerhandwerk, Betonbau oder Landschafts- und Gartenbau (m/w/d) Vollzeit | Entgeltgruppe 5 TVöD-V zuzüglich der Gewährung von Zuschlägen und einer Jahressonderzahlung Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen.
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