14. Juni 2023 11 chen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Baugesetzbuch. Danach tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern und – sofern es besondere Umstände erfordern – bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Heidelberg, den 2. Juni 2023 gez. Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre gemäß § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Altstadt – „Erweiterung des Universitätscampus Altstadt“ im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Aktuell hat das Technische Bürgeramt für Besucherinnen und Besucher nur am Dienstag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und am Donnerstag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die Satzung nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06221 - 58 25150 oder per EMail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Technisches Bürgeramt Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg Telefonische Erreichbarkeit (vorbehaltlich Änderungen) Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird ebenfalls hingewiesen: Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg, den 5. Juni 2023 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Bahnstadt – Zweiter Bauabschnitt westlich Gadamerplatz Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.12.2020 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Bahnstadt – Zweiter Bauabschnitt westlich Gadamerplatz sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Das Technische Bürgeramt ist zurzeit für Besucherinnen und Besucher aktuell nur zu folgenden Zeitfenstern geöffnet: dienstags von 11 bis 12.30 Uhr und donnerstags von 15 bis 17 Uhr. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die o.g. Satzung im Technischen Bürgeramt nur nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06221 - 58 25150 oder per E-Mail unter baubera tung@heidelberg.de möglich. Ort: Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg telefonische Erreichbarkeit: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg, den 5. Juni 2023 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Liquidation des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Kinder Jugend Kulturarbeit Rhein Neckar“ –AGKJK Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Kinder Jugend Kulturarbeit Rhein Neckar – AGKJK“ ist aufgelöst worden. Hiermit gibt der Verein AGKJK seine Auflösung zum 01.06.2023 bekannt, alle Gläubiger des Vereins werden aufgeforBEKANNTMACHUNGEN dert ihre Ansprüche bei den Liquidatoren anzumelden: › Anne Back, Jugendzentrum JAM St. Leon-Rot, 68789 St. Leon-Rot, An der Autobahn 56 › Dominik Alt, Jugendhaus KISTE, 68526 Ladenburg, Wallstadterstr. 36-38 › Sebastian Längerer, Jugendzentrum s´JUZ, 68723 Oftersheim, Mannheimer Str. 67 Das Vereinsvermögen darf erst nach Ablauf einer einjährigen Sperrfrist verteilt werden. Auch die endgültige Bekanntgabe der Auflösung des Vereins darf erst nach dieser Sperrfrist, nicht früher als zum 01.06.2024 erfolgen. GREMIENSITZUNGEN Bezirksbeirat Weststadt: Mittwoch, 14. Juni, 18 Uhr, Foyer im Dezernat 16/Alte Feuerwache, Emil-Maier-Straße 16 Jugendgemeinderat: Donnerstag, 15. Juni, 17 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Bezirksbeirat Kirchheim: Dienstag, 20. Juni, 18 Uhr, Vereinsraum im Bürgerzentrum (Eingang über den Kerweplatz), Hegenichstr. 2 Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 21. Juni, 17.30 Uhr, Rathaus, Marktplatz 10 Bezirksbeirat Handschuhsheim: Donnerstag, 22. Juni, 18 Uhr, Carl-RottmannSaal, Dossenheimer Landstraße 13 Die Tagesordnungen der Sitzungen stehen im Internet unter www.gemeinde rat.heidelberg.de. Impressum Herausgeberin: Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung: Achim Fischer (af) Redaktion: Hannah Lena Puschnig (hlp), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Julian Klose (jkl), Rebecca Rein (rr), Laura Schleicher (ls), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb: Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline: 0800 06221-20 Stadt Heidelberg online www.heidelberg.de
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