stadtblatt-heidelberg-download-2022-41

stadtblatt / 21. Dezember 2022 9 BEKANNTMACHUNGEN 2 Gebühren für Erdbestattung 2.1 Erdbestattung im Reihen- oder Wahlgrab 1 125,00 € (auch Beisetzung im jüdischen Friedhof) Folgende Leistungen sind in Nr. 2.1 enthalten: a) Verbringen des Sarges zum Grab und Versenken des Sarges mit 4 Sargträgern b) Ausheben und Schließen des Grabes c) Ausschlag des Grabes mit Grabmatten d) Verbringen des Blumenschmucks zum Grab innerhalb des Friedhofes e) Verwaltungsaufwand 2.2 Bereitstellung von 2 zusätzlichen Sargträgern 108,00 € 2.3 Zuschlag für Tiefbettung (nur inWahlgräbern möglich) 345,00 € 2.4 Zuschlag für Tiefumbettung innerhalb der Ruhezeit 1 432,00 € 3 Gebühren für Feuerbestattung und Urnenbeisetzung 3.1 Feuerbestattung inkl.Aschekapsel 305,00 € (gewerbliche Leistung - netto zzgl.Umsatzsteuer) 3.2 Feuerbestattung (hoheitliche Leistungen) 72,00 € Enthalten ist der Verwaltungsaufwand für die ortspolizeiliche Genehmigung der Feuerbestattung. 3.3 Urnen 3.3.1 Beisetzung einer Urne 220,00 € Folgende Leistungen sind in Nr. 3.3.1 enthalten: a) Verbringen der Urne zum Grab/zur Urnennische und Versenken/Einstellen der Urne b) Öffnen und Schließen des Grabes bzw. der Urnennische c) Transport des Blumenschmucks innerhalb des Friedhofes 3.3.2 Versand einer Urne im Inland (gewerbliche Leistung - netto zzgl.Umsatzsteuer) 35,00 € 3.3.3 Beisetzung einer Urne von auswärts 235,00 € (Einäscherung erfolgte nicht in Heidelberg) Enthalten sind die in Nr. 3.3.1 genannten Leistungen. 3.3.4 Umbettung einer Urne 352,00 € (innerhalb der Heidelberger Friedhöfe) 3.3.5 Ausbettung einer Urne zum Versand nach auswärts 200,00 € 4 Gebühren für Bestattungsplätze 4.1 Reihengräber - auf die Dauer der Ruhezeit (18 Jahre) 4.1.1 Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre 1 240,00 € 4.1.2 Reihengrab für Kinder unter 10 Jahre 650,00 € 4.1.3 Reihengrab in gärtnergepflegten Gemeinschafts- 652,00 € grabfeldern 4.1.4 Urnenreihengrab 691,00 € 4.1.5 Anonymes Urnengrab 586,00 € 4.1.6 Besonderes Urnengrab - einschl.Namensplatte 890,00 € (nur Friedhof Kirchheim) 4.1.7 Urnenreihengrab innerhalb 417,00 € gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 4.1.8 Besonderes Reihengrab -einschl.Namensplatte 1 196,00 € (nur Friedhof Kirchheim) 4.2 Wahlgräber für Erdbestattungen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.2.1 Einzelgrab in 1.Reihe 2 495,00 € 4.2.2 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in 1.Reihe 2 600,00 € 4.2.3 Einzelgrab in 2. und 3.Reihe 2 200,00 € 4.2.4 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in 2.und 3.Reihe 2 365,00 € 4.2.5 Einzelgrab in gärtnergepflegten Gemeinschafts- 2 481,00 € grabfeldern 4.2.6 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte 2 680,00 € in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 4.3 Urnenwahlgräber mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.3.1 Einzelgrab in 1.Reihe 1 995,00 € 4.3.2 Einzelgrab in 2.Reihe 1 800,00 € 4.3.3 Besonderes Urnenwahlgrab 2 245,00 € 4.3.4 Baumgrab 2 237,00 € 4.3.5 Urnenwahlgrab in gärtnergepflegten Gemeinschafts- 1 985,00 € grabfeldern 4.3.6 Baumgrab in gärtnergepflegten Gemeinschafts- 1 141,00 € grabfeldern 4.4 Urnennischen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.4.1 Urnennischen in Mauern und Stelen 1 984,00 € 4.4.2 Urnennische im denkmalgeschützten Gebäudeteil 3 421,00 € des Krematoriums 4.5 Nebenland mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren je qm 665,00 € 4.6 Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten anWahlgräbern sind die Gebühren der Nr. 4.2 bis 4.5 anteilig nach der Dauer der Verlängerung zu Grunde zu legen. 5 Gebühren für andere Leistungen auf den Friedhöfen 5.1 Ausbettungen - zur Überführung nach auswärts 1 539,00 € 5.2 Ausbettung und Wiederbeisetzung der sterblichen 2 555,00 € Überreste 5.3 Beisetzung von Verstorbenen, die von auswärts 1 071,00 € zugeführt werden (Umbettungsfälle) 5.4 Tiefzuschlag in Höhe der Nr. 2.3 auf die Leistungen 375,00 € der Nr. 5.1 bis 5.3 5.5 S onderleistungen: Sonstige im Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 5.6 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 5.6.1 Erdbestattung - Samstagszuschlag 342,00 € 5.6.2 Trauerfeier ohne Beisetzung - Samstagszuschlag 110,00 € 5.6.3 Urnenbeisetzung - Samstagszuschlag 110,00 € 6 Verwaltungsgebühren 6.1 Genehmigungsgebühr für das Aufstellen von Grabzeichen oder Auflegen von Grabplatten 6.1.1 Grabmalgenehmigung 89,00 € 6.1.2 Kleinstgrabzeichen 50 v.H. aus Nr. 6.1.1 44,00 € 6.2 Ausstellung eines Leichenpasses 36,00 € 6.3 Ausstellung einer Grabbescheinigung 38,00 € 6.4 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde 21,00 € 6.5 Ausnahmegenehmigung nach § 33 Bestattungsgesetz 57,00 € 7 Umsatzsteuer Sollten einzelne der vorgenannten Gebühren ab dem 1. Januar 2023 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, so sind diese jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer zu erheben. Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs.4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenenArt geltend gemacht worden,so kann auch nachAblauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 3. Satzung zur Änderung der Entsorgungssatzung vom 15.12.2022 Auf Grund von § 46 Absatz 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl.S. 389),das zuletzt durchArtikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1248) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2 und 13 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1