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stadtblatt / 21. Dezember 2022 10 BEKANNTMACHUNGEN worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Entsorgungssatzung zum 1. Januar 2023 § 9 Absatz 1 der Entsorgungssatzung vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16.Dezember 2015), die zuletzt durch Satzung vom 17.Dezember 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 23.Dezember 2020) geändert worden ist,wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abfuhrgebühr beträgt 1. für geschlossene Gruben bei Leerung alle 4 Wochen 21,10 € / m³ 2. für geschlossene Gruben bei Leerung alle 6 Wochen 21,60 € / m³ 3. für geschlossene Gruben bei Leerung 21,85 € / m³ länger als 6Wochen 4. für Kleinkläranlagen (Ausfaulgruben) 39,00 € / m³ 5. für Kleinkläranlagen (Absetzgruben) 48,50 € / m³“ Artikel 2 Änderung der Entsorgungssatzung zum 1. Januar 2024 § 9 Absatz 1 der Entsorgungssatzung vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Dezember 2015), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Satzung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abfuhrgebühr beträgt 1. für geschlossene Gruben bei Leerung alle 4 Wochen 25,00 € / m³ 2. für geschlossene Gruben bei Leerung alle 6 Wochen 27,00 € / m³ 3. für geschlossene Gruben bei Leerung 27,30 € / m³ länger als 6Wochen 4. für Kleinkläranlagen (Ausfaulgruben) 48,70 € / m³ 5. für Kleinkläranlagen (Absetzgruben) 60,60 € / m³“ Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Heidelberg,den 15.12.2022 Prof.Dr.Eckart Würzner; Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung,mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts,der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenenArt geltend gemacht worden,so kann auch nachAblauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1. Satzung zur Änderung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung vom 15.12.2022 Auf Grund von § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 605), §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung Die Bewohnerparkausweisgebührensatzung vom 9. Dezember 2021 (Heidelberger Stadtblatt vom 22. Dezember 2021) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Erlischt der Bewohnerparkausweis vor dem Ende seiner Laufzeit, werden bereits für die Zukunft gezahlte Gebühren anteilig für jeden ungenutzten Monat erstattet; dies gilt nicht,wenn der zu erstattende Betrag weniger als 30 Euro betragen würde.“ 2. In § 5 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 15.12.2022 Prof.Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 3. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 15.12.2022 Auf Grund von § 46 Absatz 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1248) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,ber. S. 698),die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2 und 13 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abwassersatzung § 27 der Abwassersatzung vom 20. Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018), die zuletzt durch Satzung vom 17.Dezember 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2020) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „1,28 €“ durch die Angabe „1,68 €“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „0,44 €“ durch die Angabe „0,66 €“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Heidelberg,den 15.12.2022 Prof.Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 5. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2022 Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, und der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13 und 42 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl.S.206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung Die Wasserversorgungssatzung vom 28. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 4. August 2010), die zuletzt durch Satzung vom 17. Dezember 2020 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2020) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Anschlussantrag (1) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer oder der Anschlussnehmerin unter Benutzung eines bei der Stadt Heidelberg „Stadtbetriebe Heidelberg“ erhältlichen Vordrucks oder Online-Formulars für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen,soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus demAntrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage); 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll; 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (zum Beispiel von Gewerbebetrieben), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätztenWasserbedarfs; 4.Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage; 5. im Falle des § 3 Absatz 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit

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