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7 stadtblatt / 23. November 2022 BEKANNTMACHUNGEN Impressum Herausgeberin Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer (af) Redaktion Eberhard NeudertBecker (neu), Sascha Balduf (sba), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Julian Klose (jkl), Hannah Lena Puschnig (hlp), Rebecca Rein (rr), Laura Schleicher (ls), Carina Troll (cat) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Stadt Heidelberg setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht (§ 4 Absatz 2 Satz 2) oder neu entsteht (§ 4 Absatz 3 Satz 2) – für den jeweiligen Zeitraum des Kalenderjahres durch Bescheid fest.“ b) InAbsatz 3wird dasWort „zuviel“ durch die Wörter „zu viel“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Inhaber“ die Wörter „oder Inhaberin“ eingefügt,dasWort „bzw.“ wird durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt und das Wort „schriftlich“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer eine Zweitwohnung innehat, ist verpflichtet,der Stadt Heidelberg die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich anzuzeigen und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Nachweise – Auskunft zu erteilen.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber einer Zweitwohnung“ durch dieWörter „Wer eine Zweitwohnung innehat“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Steuerpflichtige“ durch die Wörter „Jede steuerpflichtige Person“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Steuererklärung ist auf dem Formblatt der Stadt Heidelberg zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Sie muss folgende Angaben enthalten, soweit diese für die Entscheidung über die Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer erforderlich sind: 1. zur Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift Hauptwohnung, gegebenenfalls gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin); 2. allgemein zur Zweitwohnung (Anschrift, Stockwerk, Wohnungsnummer, Tag des Einzugs, gegebenenfalls Tag der Ummeldung zur Hauptwohnung oder der Abmeldung); 3. zum Nutzungsverhältnis (Art des Nutzungsverhältnisses, Anzahl der Personen in der Zweitwohnung, Bestehen einer Wohn-/Familien-/Lebensgemeinschaft, persönlich beziehungsweise gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche); 4. zur Wohnsituation (bauliche Abtrennung gegenüber anderen Wohnungen/ Räumen, Zimmer innerhalb der Wohnung der Eltern/eines Elternteils/anderer Personen,Vorliegen von Umständen, die für die Einordnung als Zweitwohnung im Sinne von § 2 Absatz 3 erheblich sind); 5. zur Höhe von Miete, Pacht oder sonstigem Entgelt für die Zweitwohnung beziehungsweise zur Eigenschaft als Eigentümer oder Eigentümerin, zur unentgeltlichen/verbilligten Überlassung der Zweitwohnung, zu deren Beschaffenheit (Wohnfläche,Ausstattung) sowie dem Objekt, in dem sich die Wohnung befindet. Die sich aus der Abgabenordnung ergebenden Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bleiben unberührt.“ d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Schriftform der Steuererklärung nach Absatz 3 kann ersetzt werden durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Stadt über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird oder durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Stadt mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Alternativ genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.“ e) Der bisherige Absatz 4 wirdAbsatz 5 und dasWort „insb.“ wird durch dasWort „insbesondere“ ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Auskunftspflichten Die Auskunftspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die einer steuerpflichtigen Person die Wohnung überlassen oder ihr die Mitbenutzung gestatten – beispielsweise Vermieter und Vermieterinnen, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder -eigentümerinnen oder Verwalter oder Verwalterinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz – ergeben sich aus der Abgabenordnung.“ 9. In § 11 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Ist eine Person in Heidelberg mit Nebenwohnung gemeldet, darf die Meldebehörde der Steuerbehörde für den Vollzug der Zweitwohnungsteuersatzung die nachstehenden Daten übermitteln:“ 10. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer Anzeigepflicht nach § 8, 2. einer Erklärungs- oder Nachweispflicht nach § 9 oder 3. einer Auskunftspflicht nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Heidelberg,den 10.11.2022 Prof.Dr.Eckart Würzner, Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG des Jahresabschlusses 2021 Der Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen gibt die Feststellung des Jahresergebnisses, die Ergebnisverwendung und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021 bekannt. Das Rechnungsprüfungsamt hat für den Jahresabschluss und den Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. In der Sitzung des Gemeinderats am 10.11.2022 wurde beschlossen, den geprüften Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu genehmigen. Der Gemeinderat beschloss das Jahresergebnis 2021 sowie den Betriebsleiter zu entlasten. Die Auslegung des Jahresabschlusses erfolgt in der Zeit vom 24.11.2022 bis zum 02.12.2022 imRat-haus,Zimmer 2.20,Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr.Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir, dass Interessentinnen und Interessenten ihren Besuch vorab telefonisch unter der Telefonnummer 06221/5813000 anmelden und die erforderlichen Hygiene-Regeln einhalten sowie einen Mund-Nasenschutz tragen. Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen BEKANNTMACHUNG Beteiligungsbericht 2021 Die Stadt Heidelberg hat gemäß § 105 Abs. 2 Gemeindeordnung einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erstellt. Der Beteiligungsbericht 2021 liegt in der Zeit vom 24.11.2022 bis einschließlich 02.12.2022 während der Dienststunden, Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr, im Rathaus, Zimmer 2.20, zur Einsichtnahme aus. Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir, dass Interessentinnen und Interessenten ihren Besuch vorab telefonisch unter der Telefonnummer 06221/58-13000 anmelden und die erforderlichen Hygiene-Regeln einhalten sowie einen MundNasenschutz tragen. Heidelberg,den 18.11.2022 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach § 47 Abs. 5a S. 2, S. 3 a. E.BundesImmissionsschutzgesetz Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigt, den Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ändern mit dem Ziel der Aufhebung der Umweltzonen (Fahrverbotszonen) in Karlsruhe, Heidelberg und Pfinztal, im Fall von Karlsruhe einschließlich des LKW-Durchfahrtverbots. Die Öffentlichkeit wird an dem Verfahren wie folgt beteiligt: Der Entwurf des zu ändernden Luftreinhalteplans wird bei der Stadt Karlsruhe, Dienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, Raum 403, sowie im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg, Kornmarkt 1 (Erdgeschoss), 69117 Heidelberg, des Weiteren im Bürgermeisteramt Pfinztal, Rathaus II, Bau- und Umweltamt, Kußmaulstraße 3, 76327 Pfinztal (Flur im Erdgeschoss) und im Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1 - 3, Zimmer 051, Erdgeschoss von Montag, dem 21.11.2022 bis einschließlich Freitag, dem 23.12.2022 ausgelegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden. Für die Einsichtnahme bei diesen Behörden sind die jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zu beachten. Stellungnahmen können schriftlich oder elektronisch abgegeben werden und müssen spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis einschließlich 09.01.2023,beimRegierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe (Postanschrift: Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.1, 76247 Karlsruhe) oder per E-Mail an Postfach-Ref.54.1@rpk. bwl.de eingegangen sein. Karlsruhe,den 16.11.2022 Regierungspräsidium Karlsruhe ÖFFENTLICHE GREMIENSITZUNGEN Sportausschuss: Mittwoch, 23. November, 16.15 Uhr,Rathaus,Marktplatz 10 Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 23.November, 17.30 Uhr,Rathaus Jugendgemeinderat: Donnerstag, 24.November, 17 Uhr,Rathaus,Marktplatz 10 Bezirksbeirat Südstadt: Dienstag,29.November, 18 Uhr, Chapel, Raum für Stadtkultur e.V.,Rheinstraße 12/4 Konversionsausschuss: Mittwoch, 30. November, 17 Uhr,Rathaus,Marktplatz 10 Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft: Mittwoch, 30. November, 18 Uhr Mehr unter gemeinderat.heidelberg.de.

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