stadtblatt / 23. November 2022 6 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Die letzte Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters findet am 29. November 2022 um 9:00 Uhr imNeuen Sitzungssaal, Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg statt. Gegenstand der Sitzung: Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Neuwahl. Zur Sitzung hat jedermann Zutritt. Heidelberg, 23.November 2022 Jürgen Odszuck,Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans Neuenheim/Handschuhsheim – Campus Im Neuenheimer Feld Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 13.10.2022 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Campus Im Neuenheimer Feld im Stadtteil Neuenheim/Handschuhsheim einen Bebauungsplan aufzustellen. Die räumlichen Grenzen werden gebildet im Norden durch den Klausenpfad, im Osten durch die Berliner Straße sowie im Süden und Westen durch die Uferkante des Neckarbogens. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist auch dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ziele der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die abgeschlossene Masterplanung schrittweise in verbindliches Planungsrecht überführt werden, um so die Entwicklung des Campus Im Neuenheimer Feld zu sichern. Heidelberg,den 10.11.2022 Stadt Heidelberg, Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG 6. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung vom 10.11.2022 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 10.11.2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung Die Zweitwohnungsteuersatzung vom 13. Oktober 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom 26. Oktober 2005), die zuletzt durch Satzung vom 09. Mai 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 26. Juni 2019) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Wohnungen, die von einer verheirateten Person oder von einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Person aus beruflichen Gründen oder aus Gründen einer Ausbildung/eines Studiums gehalten werden, sofern sich die gemeinsame Wohnung des Paares in einer anderen Gemeinde befindet; die von der Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung darf nicht von beiden Personen gehalten werden und das Paar darf nicht dauernd getrennt leben;“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg sind folgende Stellen zu besetzen: Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Abteilung Verkehrstechnik des Amtes für Mobilität als Ingenieurin/Ingenieur für die Planung von verkehrstechnischen Einrichtungen (m/w/d) Vollzeit | bis Entgeltgruppe 12 TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Sachgebiet Fördermittelmanagement des Amtes für Digitales und Informationsverarbeitung als Fördermittelmanagerin/Fördermittelmanager (m/w/d) Vollzeit | Entgeltgruppe 10 TVöD-V mit Perspektive nach Entgeltgruppe 11 TVöD-V beziehungsweise Besoldungsgruppe A11 LBesGBW mit Perspektive nach A 12 LBesGBW Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Sitzungsdienste des Referates des Oberbürgermeisters als Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Bereich der technischen Sitzungs- und Veranstaltungsbetreuung (m/w/d) Vollzeit | bis Entgeltgruppe 9a TVöD-V Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Standesamt als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) Vollzeit | Besoldungsgruppe A 8 LBesGBW beziehungsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V | die Stelle ist grundsätzlich teilbar Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Fachbereich Bau und Ausbildung im Regiebetrieb Gartenbau des Landschafts- und Forstamtes als Gärtnerin/Gärtner (m/w/d) Vollzeit | bis Entgeltgruppe 6 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. Interreligiöses Kalenderblatt Dezember 2022 27.11./04./11./18.12. christlich Adventssonntage 08.12. christlich (r.k.) Maria Empfängnis 19.-26.12. jüdisch Chanukkafest 24.-26.12. christlich Heiligabend und Weihnachten 28.12. christlich (r.k.) Fest der Heiligen Familie 31.12. christlich Jahreswechsel – Silvester Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen „§ 3 Steuerpflichtige Person“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.“ 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerpflichtige Person ihre Eigenschaft als Inhaber oder Inhaberin einer Zweitwohnung im Sinne der §§ 1 und 2 verliert. Treten die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 innerhalb desselben Besteuerungszeitraums nach dem Ende der Steuerpflicht gemäß Satz 1 erneut ein, entsteht die Steuerpflicht von Neuem; Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber oder die Inhaberin der Zweitwohnung gemäß Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum schuldet. Hierbei ist die monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der jeweiligen Steuerpflicht (§ 4 Absatz 2 oder § 4 Absatz 3 Satz 2) anzusetzen, multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die jeweilige Steuerpflicht im Besteuerungszeitraum besteht. Die monatliche Nettokaltmiete wird dabei auf volle Euro abgerundet.“ b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen“ durch die Wörter „der steuerpflichtigen Person stehen, ihr“ ersetzt.
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