stadtblatt / 19. Oktober 2022 6 BEKANNTMACHUNGEN ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Heidelberg am 06.November 2022 Zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Heidelberg am 06. November 2022 hat der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 11. Oktober 2022 die nachstehend aufgeführtenWahlvorschläge zugelassen. Sie sind in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen aufgeführt: lfd. Nr. Name, Vorname Beruf oder Stand Geburtsjahr Wohnort 1. Leuzinger, Björn Chemielaborant 1989 Heidelberg 2. Zieger, Bernd Betriebsratsvorsitzender 1968 Heidelberg 3. Prof. Dr. Würzner, Eckart Oberbürgermeister 1961 Heidelberg 4. Bauer, Theresia Landtagsabgeordnete, Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst a.D. 1965 Heidelberg 5. Leser, Sofia Unternehmerin, Künstlerin 1995 Heidelberg 6. Schmitz, Mathias Diplom-Physiker 1960 Heidelberg 7. Michelsburg, Sören Oberstudienrat 1988 Heidelberg 8. Papagiannaki-Sönmez, Angeliki Berufsschullehrerin 1969 Leimen 9. Khajehali, Sassan Übersetzer, Dozent für Deutsch als Fremdsprache 1965 Heidelberg Diese Bewerberinnen/Bewerber werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen. Heidelberg,den 12.Oktober 2022 Jürgen Odszuck,Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG zur Durchführung der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Heidelberg am 06. November 2022 Am 06. November 2022 findet die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Heidelberg statt. Hierzu wird Folgendes bekannt gemacht: I. DieWahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. II. Die Stadt ist in 71 Urnenwahlbezirke und 58 Briefwahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 16. 10.2022 zugegangen sind, sind die Wahlbezirke und Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten wählen können. III. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen/Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden.DieWählerinnen/Wähler sind an diese Bewerberinnen/Bewerber nicht gebunden, sondern können auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen amWahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind Personen, › die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, › die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. › Unionsbürgerinnen/Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar,wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen, › wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechendenVerfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder › wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren. Werden Sie Teil unseres Teams! Bei der Stadt Heidelberg ist folgende Stelle zu besetzen: Verstärken Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Amt für Schule und Bildung als Ingenieurin/Ingenieur (m/w/d) oder Technikerin/Techniker (m/w/d) oder Meisterin/Meister (m/w/d) mit der Zuständigkeit für alle amtsbezogenen arbeitsschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Aufgabenstellungen. Vollzeit | Entgeltgruppe 11 TVöD-V Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens 06. November 2022 online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifikationen sowie weiteren Informationen. IV. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Sie/Er gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel den Namen einer/eines auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer/seiner Person einträgt. Das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht. Beleidigende oder auf die Person desWählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerberinnen/Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel, oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag bei der Briefwahl sonst eine derartige Äußerung befindet, machen die Stimmabgabe ungültig. V. Jede Wählerin/jeder Wähler kann -außer in den unter Nr.VI. genannten Fällen- nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Die Wählerinnen/Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird von denWahlvorständen nicht einbehalten, da sie auch bei einer eventuell erforderlich werdenden Neuwahl vorzulegen ist. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen amtlich hergestellten Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. VI. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können in einem beliebigenWahlbezirk der Stadt Heidelberg oder durch Briefwahl wählen. Das Merkblatt enthält nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird. VII. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die nicht schreiben oder lesen können oder die durch körperliche Beeinträchtigungen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung muss sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin/des Wählers beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107 a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. VIII. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
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