stadtblatt zum Blättern
stadtblatt / 27. Juli 2022 15 BEKANNTMACHUNG 1.Änderung des Redaktionsstatuts der Stadt Heidelberg vom 15.07.2022 Auf Grund von § 20 Absatz 3 der Gemein- deordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Ge- meinderat der Stadt Heidelberg am 2.Juni 2022 folgende Änderung des Redaktions- statuts beschlossen: Artikel 1 Änderung des Redaktionsstatuts § 4 Absatz 1 des Redaktionsstatuts der Stadt Heidelberg vom 20. Dezember 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 28. Dezem- ber 2016) wird wie folgt geändert: 1. Die Wörter „Sechs Wochen“ werden durch die Wörter „Acht Wochen“ ersetzt. 2. Dem Wortlaut werden folgende Sätze angefügt: „Während der Karenzzeit soll der redakti- onelle Teil des Stadtblattes wenn möglich in neutraler Form erfolgen und auf per- sönliche Zitate und Fotos von Kandidaten und Kandidatinnen verzichten. Dies gilt auch für die entsprechenden digitalen In- halte. Ebenso dürfen keine Verlinkungen angegeben sein.“ Artikel 2 Inkrafttreten DieseÄnderung tritt amTag nach ihrer öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 15.07.2022 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister ÖFFENTLICHE ERINNERUNG An die Zahlung folgender Forderungen wird erinnert: Abschluss- und Vorauszahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus Erst- oder Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungs- aufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Für Teilnehmer am SEPA–Lastschriftmandat gilt die „Öffentli- che Erinnerung“ nicht. Ferner erinnert das Amt für Finanzen,Lie- genschaften und Konversion daran, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtkreis Heidelberg verpflichtet ist, innerhalb ei- nes Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von drei Monaten erreicht hat sowie am Ende der Hundehaltung ebenfalls in- nerhalb eines Monats dies dem Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konver- sion der Stadt Heidelberg, Abteilung Kasse und Steuern, Friedrich-Ebert- Platz 3,Tel.58-14 360 mitzuteilen. Die Bankverbindungen der Stadt Heidel- berg entnehmen Sie bitte den Ihnen zuge- gangenen Abgabenbescheiden und Rech- nungen. Stadt Heidelberg; Amt für Finanzen, Liegenschaften und Konversion, (ehe- mals Kämmereiamt) Abteilung Kasse und Steuern BEKANNTMACHUNG Die Stadt Heidelberg entzieht nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Würt- temberg die im Planauszug gekennzeich- nete Teilfläche der Straße „Im Klingen- bühl“ dem öffentlichen Verkehr. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der StadtverwaltungHeidelberg–Tiefbauamt-, Gaisbergstraße 7, 69115 Heidelberg, Zim- mer 510,erhoben werden. Heidelberg,den 27.07.2022 Der Oberbürgermeister AKTUELLE INFORMATION ZUR GRUNDSTEUERREFORM Seit 1. Juli 2022 können Eigentümerin- nen und Eigentümer von Grundstücken ihre Grundsteuererklärung abgeben. Bis Ende Oktober 2022 haben sie dafür Zeit. Mit den Daten, die auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de zur Verfügung gestellt werden, kann die Grundsteuererklärung damit ausgefüllt werden. Die Abgabe ist verpflichtend: Die Erklärungen bilden die Grundlage für die Grundsteuerreform, die zum Stichtag 01. Januar 2025 in Kraft tritt. Die Erklärung ist elektronisch einzurei- chen. Das geht zum Beispiel über ELSTER ( www.elster.de ). Auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de wird dazu seit dem 1. Juli 2022 eine Schritt-für-Schritt- Anleitung bereitgestellt. In Ausnahmefäl- len können auch Papiervordrucke genutzt werden. Diese gibt es ebenfalls ab dem 1. Juli 2022 in den Finanzämtern vor Ort. Für die Grundsteuer B sind unter anderem die Grundstücksfläche und der Boden- richtwert in die Erklärung einzutragen. Beide Werte können seit dem 1. Juli 2022 über die zentrale Internetseite www. grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Bei Fragen helfen die Finanzämter ( https://kontakt.fv-bwl.de ) weiter. In der Diskussion um die Einführung der Reform wurde eine Aufkommensneutra- lität angestrebt. Aufgrund des neuen Be- wertungsmodells werden sich allerdings zwangsläufig Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücksarten und La- gen ergeben. Die Grundsteuer-Hebesät- ze der Stadt Heidelberg werden zum 01. Januar 2025 (Inkrafttreten der Reform) neu festgelegt. Die Datenbasis für die Er- mittlung der Hebesätze liegt erst im Jahr 2024 vollständig vor, sodass mit einer Veröffentlichung der neuen Hebesätze frühestens im Herbst 2024 zu rechnen ist. Eine Berechnung der neuen Grund- steuer im Einzelfall auf der Basis der bisherigen Hebesätze führt zu einem fal- schen Ergebnis. Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) – Förderaufruf 2023 Die EU-Kommission hat am 31.Mai 2022 das rund 218 Millionen Euro umfassen- de Programm des Europäischen Sozial- fonds Plus (ESF Plus) in der Förderpe- riode 2021-2027 für Baden-Württemberg genehmigt. Die regionale Umsetzung bleibt ein wichtiges Strukturmerkmal des ESF in Baden-Württemberg. Auch künftig sollen die ESF - Interventionen auf konkrete Regionalbedarfe ausge- richtet und von den regionalen Akteu- ren in den ESF-Arbeitskreisen maßgeb- lich geplant werden. Der Stadtkreis Heidelberg verfügt für das Jahr 2023 über regionalisierte ESF Plus-Mittel in Höhe von 165.000 Euro. Der ESF-Arbeitskreis hat im Juni 2022 auf der Grundlage der Förderstrategie des ESF Plus in Baden-Württemberg und regionaler Arbeitsmarktdaten sei- ne Förderschwerpunkte für das Jahr 2023 festgelegt. Die Arbeitsmarktstra- tegie des ESF-Arbeitskreises Heidelberg ist auf der Internet-seite der Stadt Hei- delberg unter www.heidelberg.de/esf veröffentlicht. Zentrale Ziele der Förderung sind › Verbesserung der Beschäftigungs- fähigkeit und Teilhabechancen von Menschen, die besonders von Armut und Ausgrenzung bedroht sind › Vermeidung von Schulabbruch und Verbesserung der Ausbildungsfähig- keit. Förderfähig sind Projekte, die zur Um- setzung der regionalisierten Ziele des Programms Baden-Württemberg beitra- gen und den zwei Förderschwerpunkten der regionalen ESF-Arbeitsmarktstrate- gie entsprechen. Die bereichsübergrei- fenden Grundsätze „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ sind imAn- trag angemessen zu berücksichtigen und darzustellen. Projekte, die zum Ziel der Nachhaltigkeit im Sinne des Schut- zes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität und insbesondere zu den Klimaschutzzielen beitragen, und transnationale Kooperationen werden begrüßt und sind ggf. im Antrag geson- dert darzustellen. Von denTrägernwird erwartet,dass ent- weder eine eigene Qualitätssicherung durchgeführt oder an den Angeboten des EPM (Landesprojekt ESF-Projekte managen – Erfolge sichern) teilgenom- men wurde beziehungsweise in diesem Jahr noch teilgenommen wird. Durchführungszeitraum für beantragte Projekte ist 01.01.2023 bis 31.12.2023. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch den regionalen Arbeitskreis unter Be- rücksichtigung des Strategiepapiers und gemäß der vom ESF-Begleitaus- schuss beschlossenen Methodik und Kriterien https://www.esf-bw.de/esf/ esfplus/allgemein/rechtlichevorga- ben/ . Antragsberechtigt sind juristische Per- sonen des öffentlichen und privaten Rechts sowie (teil)rechtsfähige Perso- nengesellschaften. Projektanträge sind über das webbasierte ESF-Antragsver- fahren ELAN zu stellen. Die Registrie- rung für das Online-Antragsverfahren und wichtige Informationen zur An- tragstellung sind unter: www.esf-bw.de zu finden. Anträge müssen bis zum 15.09.2022 vollständig und unterschrieben auf dem Postweg bei der L-Bank (Bereich Fi- nanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karls- ruhe) eingegangen sein. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewil- ligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förde- rung ist ausgeschlossen. Auf eine Abgrenzung der Förderung durch den ESF des Bundes und der Län- der ist zu achten. Projektförderungen des Bundes können unter www.esf.de eingesehen werden. Die Projektförderung wird in Form ei- nes nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz soll mindestens 30%, höchs- tens 40% betragen. Die Gesamtfinanzie- rung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Kofinanzierung muss mit den Antragsunterlagen nachgewiesen wer- den. Die förderfähigen Gesamtkosten betra- gen bei Bewilligung mindestens etwa 30.000 Euro. Die planmäßige Zahl der Teilnehmenden muss sich auf mindes- tens 10 Personen je Vorhaben belaufen. Bei den förderfähigen Kostenpositionen bitten wir um Beachtung der aktuellen Informationen auf der Seite www.esf- bw.de. Interessierte Projektträger können sich auf der Seite EPM (Landesprojekt ESF- Projekte managen – Erfolge sichern) informieren. Bei Fragen zum ELAN richten Sie bitte eine E-Mail an: ESF@ sm.bwl.de. Weitere Informationen erhalten Sie un- ter chancengleichheit@heidelberg. de BEKANNTMACHUNGEN
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2