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stadtblatt / 27. Juli 2022 13 BEKANNTMACHUNGEN wenn dem Verband Aufgaben übertra- gen sind, die er überwiegend unmittel- bar gegenüber Dritten wahrnimmt. Das Wirtschaftsjahr des Verbands ist das Ka- lenderjahr. § 12 Deckung des Finanzbedarfs (1) Die Aufwendungen des Verbands wer- den, soweit sie nicht durch eigene Ein- nahmen, Zuschüsse, Beiträge Dritter und Darlehen gedeckt werden,durch Umlagen finanziert.Der Verband erhebt dazu a) eine Verwaltungs- und Betriebskosten- umlage, die den Finanzbedarf für diesen Aufgabenbereich im Ergebnishaushalt deckt und b) eine Vermögens- bzw. Kapitalumlage, die der restlichen Deckung von Auszah- lungen für diesen Aufgabenbereich im Fi- nanzhaushalt dient. (2) An den Umlagen beteiligen sich die Verbandsmitglieder mit jeweils 50 %. Bei investiven Maßnahmen sind gesonderte Kostenvereinbarungen zwischen den Ver- bandsmitgliedern zu treffen. (3) Die Höhe der jährlichen Umlagen wird von der Verbandsversammlung in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Vermögens- bzw. Kapitalumlage ist nach Festsetzung und nach entsprechender Zahlungsaufforderung binnen eines Mo- nats zur Zahlung fällig. Die Verwaltung- und Betriebskostenumlage ist nach Festsetzung zu je einemViertel am 15.Fe- bruar, 15. Mai, 15. August und 15. Novem- ber eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 2 % jährlich über dem jeweils gülti- gen Basis- zinssatz der EZB (mindestens jedoch 2 %) zu leisten. (4) Der Verband erstattet den Verbands- mitgliedern die gezahlten Umlagen,wenn und so-weit er in einem Haushaltsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten Haus-halt nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen oder Rück- lagen benötigt werden. Die Verteilung des Überschussbetrages erfolgt in entspre- chender Anwendung des Abs.2. § 13 Verteilung des Steueraufkommens Das ihnen nach dem Gesetz zustehende Gewerbesteuer- und Grundsteueraufkom- men behalten die Verbandsmitglieder vor- behaltlich einer ergänzenden Regelung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes bei Aufteilung des Gewerbe- und des Grundsteuerauf- kommens im Rahmen eines Zweckver- bandes zu berücksichtigen hätte, zu- nächst auf sich. § 14 Verhalten/Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Die Verbandsmitglieder sind sich da- rüber einig, dass die dem Verband über- tragene Aufgabe zur Entwicklung des „Interkommunalen Gewerbe- und Indus- triegebiets Heidelberg – Leimen“ nur in gemeinsamer Solidarität aller Beteiligten bewältigt werden kann. Sie verpflichten sich gegenseitig,zum Gelingen dieses Vor- habens beizutragen. (2) Die eigenständige Gewerbeansied- lungspolitik der Verbandsmitglieder bleibt gewährleistet.Die Verbandsmitglie- der verpflichten sich jedoch, gegenüber den imVerbandsgebiet angesiedelten bzw. an einer Ansiedlung interessierten Betrie- ben keine Abwerbung zu betreiben. (3) Soweit die Verbandsmitglieder im räumlichen Anschluss an das Verbands- gebiet gewerblich nutzbare Grundstücke bauplanungsrechtlich ausweisen oder auf solchen Grundstücken eine gewerb- liche Nutzung zulassen oder deren we- sentliche Erweiterung zulassen wollen, informieren sie den Verband rechtzeitig hierüber und stimmen mit ihm ab, ob es angezeigt oder wünschenswert wäre, diese Grundstücke in das Verbandsgebiet einzubringen, um es entsprechend zu er- weitern. § 15 Auflösung des Verbands (1) Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung auf- gelöst werden. (2) Im Falle der Auflösung wird das nach Tilgung der Schulden verbleibende Ver- mögen des Verbands veräußert und unter den Verbandsmitgliedern hälftig aufge- teilt; gleiches gilt für eventuell verblei- bende Schulden. (2) Im Falle der Auflösung wird das Perso- nal des Verbands, dessen Beschäftigungs- verhältnis nicht aufgelöst werden kann, von den Verbandsmitgliedern übernom- men. Eine entsprechende Vereinbarung ist vor Auflösung des Verbands zwischen den Verbandsmitgliedern zu treffen. (3) Die Abwicklung der Auflösung des Verbands obliegt dem/der Verbandsvor- sitzenden. Der Verband gilt nach seiner Auflösung so lange als fortbestehend, wie dies die Abwicklung einzelner Geschäfte erfordert. § 16 Entscheidung bei Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Ver- band und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinan- der über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesonde- re über Vermögensauseinandersetzungen, über die Aufteilung der Überschüsse oder über die Pflicht zur Tragung der Verbands- kosten, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe als Schiedsstelle zur Schlich- tung anzurufen. Dies gilt entsprechend, wenn Beschlüsse der Verbandsversamm- lung auch bei einer Wiederholung der Abstimmung zum gleichen Gegenstand daran scheitern, dass Stimmengleichheit vorliegt. (2) Die Schiedsstelle hat zur Schlichtung eine mündliche Verhandlung zwischen den streitenden Parteien durchzuführen und anschließend einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten. (3) Erst wenn sich die streitenden Parteien mit diesem Schlichtungsvorschlag nicht inner-halb von 2 Monaten einverstanden erklärt haben, können sie ihre Ansprüche vor dem zuständigen Gericht geltend ma- chen. § 17 Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbands werden nach Maßgabe der Bekanntmachungs- satzungen der Verbandsmitglieder veröf- fentlicht. Maßgebend für die Berechnung von Fristen ist die letzte öffentliche Be- kanntmachung. Die Kosten der Veröffent- lichung trägt der Verband. § 18 Entstehung des Verbandes/ Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Nach Genehmigung der ersten Ver- bandssatzung und deren öffentlicher Bekanntmachung durch die Rechtsauf- sichtsbehörde trat diese zum 01. Januar 2021 in Kraft. Der Verband entstand zum 01.Januar 2021. (2) Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisheri- ge Verbandssatzung (veröffentlicht am 27.11.2020 im Staatsanzeiger Baden-Würt- temberg) außer Kraft. Anlagen: 1.Karte des Plangebiets imMaß- stab 1 : 5000 Leimen,den 19.Juli 2022 Hans D.Reinwald,Verbandsvorsitzender Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeinde- ordnung Baden-Württemberg oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrens- vorschriften beim Zustandekommen die- ser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung ge- genüber dem Zweckverband „Interkom- munales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver- letzung begründen soll,ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. BEKANNTMACHUNG Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und In- dustriegebiet Heidelberg-Leimen“ vom 19.Juli 2022 Auf Grund der §§ 4 und 19 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581ff, berichtigt S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De- zember 2020 (GBl. S. 1095,1098) und der §§ 5 und 13 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408) zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) in Verbindung mit § 9 der Zweckverbandssatzung hat die Ver- bandsversammlung am 19. Juli 2022 fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Mitglieder der Verbandsversamm- lung, nicht jedoch der/die Verbandsvor- sitzende und der/die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen einen pauscha- len Entschädigungssatz (einschließlich Wegstreckenentschädigung) von 50 Euro. Eventuell entstehende Verdienstausfälle werden auf Nachweis erstattet. (2) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen wäh- rend der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden auf Antrag gesondert, auch neben der Aufwandsentschädigung, erstattet.Hierfür gilt der Entschädigungs- satz nach Absatz 1. (3) Die Entschädigung nach Absatz 2 er- folgt in Einzelfällen im zeitlichen Zusam- menhangmit der Inanspruchnahme.Sind wiederholte Inanspruchnahmen abzuse- hen, kann die Erstattung vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen. § 2 Aufwandsentschädigung (1) Der/die Verbandsvorsitzende und der/ die stellvertretenden Verbandsvorsitzen- den erhalten eine monatliche Aufwands- entschädigung von 350 Euro. (2) Etwaige notwendige Auslagen werden, sofern sie angemessen sind, dem/der Ver- bandvorsitzenden und den stellvertreten- den Verbandsvorsitzenden sobald Dienst- geschäfte außerhalb der Sitzungen im Interesse des Verbandes wahrgenommen werden,nach dem tatsächlichen Aufwand erstattet. § 3 Reisekostenvergütung Bei Dienstreisen außerhalb des Verbands- gebietes wird eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung gewährt. § 4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Entschädi- gung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17. März 2021 außer Kraft. Leimen,den 19.Juli 2022 Hans D.Reinwald Verbandsvorsitzender Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeinde- ordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch inner- halb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckver- band „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen gel- tend gemacht worden ist; der Sachver- halt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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