stadtblatt zum Blättern
stadtblatt / 27. Juli 2022 12 BEKANNTMACHUNGEN k) die Aufnahme von Krediten in einer Höhe von mehr als 100.000,00 €, l) den An- und Verkauf von Grundstücken und Grundstücksrechten im Wert von mehr als 100.000,00 €, m) Festlegung der Grundsätze zur Ansied- lung von Gewerbe- und Industriebetrie- ben und zur Veräußerung von Grundstü- cken im Verbandsgebiet und n) alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeu- tung sind. § 6 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung (1) Auf den Geschäftsgang der Verbands- versammlung finden die Bestimmungen des § 15 GKZ und ergänzend die Bestim- mungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats Anwen- dung, soweit in dieser Satzung nichts An- deres geregelt ist. (2) Die Verbandsversammlung ist einzu- berufen, wenn es die Geschäftslage erfor- dert,je-dochmindestens zweimal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen wer- den, wenn es ein Verbandsmitglied unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, für die die Verbandsversammlung zustän- dig ist,verlangt. (3) Die Sitzungen der Verbandsversamm- lung sind öffentlich. Nichtöffentlich ist nur zu ver-handeln, wenn es das öffentli- che Wohl oder berechtigte Interessen Ein- zelner erfordern. (4) Die Verbandsversammlung kann sach- kundige Einwohner/innen der Verbands- mitglieder oder sonstige sachverständige Personen zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (5) Die Verbandsversammlung ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertreter/innen anwesend ist und beide Verbandsmitglieder vertreten sind. Ist die Verbandsversammlung nicht be- schlussfähig, muss der/die Verbandsvor- sitzende unter Abkürzung der Ladungs- frist auf eine Woche eine zweite Sitzung einberufen,bei der die Verbandsversamm- lung beschlussfähig ist,wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist; da- rauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. (6) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen,wobei die Stimmen eines Verbandsmitglieds nur einheitlich abgegebenwerden können (§ 4 Abs. 4). Die Beschlüsse werden mit einfa- cher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stim- mengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Ver- bandssatzung und die Auflösung des Ver- bands müssen einstimmig ergehen. (7) Über die Sitzung der Verbandsver- sammlung und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fer- tigen, die durch die/den Schriftführer/ in, den/die Verbandsvorsitzende/n und je eine/n weitere/n Vertreter/in pro Mit- glied des Zweckverbandes, die/der an der Sitzung teilgenommen haben, zu unter- zeichnen ist. Eine Mehrfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern der Ver- bandsversammlung innerhalb eines Mo- nats nach der Sitzung zu übersenden. § 7 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte zwei beschließende Ausschüs- se,die selbstständig anstelle der Verbands- versammlung im Rahmen ihrer Zustän- digkeit und ihres Sachgebiets entscheiden können, soweit die Entscheidungen nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind oder die Verbandsversammlung die entsprechende Angelegenheit nicht ge- mäß § 5 Abs. 1 S. 3 an sich gezogen oder ihren Vollzug aufgehoben oder geändert hat, und soweit die Entscheidungen nicht dem/der Verbandsvorsitzenden über-tra- gen worden sind oder kraft Gesetzes oder kraft Verbandssatzung zustehen. (2) Angelegenheiten, deren Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehalten sind, sol-len von den Ausschüssen inner- halb ihres Aufgabengebiets vorberaten werden. (3) Die Verbandsversammlung bildet ei- nen Marketing- und einen Bauausschuss. (4) Der Marketingausschuss setzt sich zusammen aus dem/der Verbandsvorsit- zenden, den stellvertretenden Verbands- vorsitzenden und jeweils 2 weiteren Ver- treter/innen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung. Der Marke- tingausschuss befasst sich mit allen An- gelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung des „Interkommuna- len Gewerbe- und Industriegebiets Hei- delberg-Leimen“ stehen. Dazu gehören die Beratung und Abstimmung von Ver- marktungsinstrumenten und von Marke- tingmaßnahmen, die der Außendarstel- lung des Gebiets und der Gewinnung von Investoren dienen. (5) Der Bauausschuss setzt sich zusam- men aus dem/der Verbandsvorsitzenden, den stellvertretenden Verbandsvorsit- zenden und jeweils 3 weiteren Vertreter/ innen der Verbandsmitglieder in der Ver- bandsversammlung. Der Bauausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten, die vorbehaltlich der Zuständigkeit der Verbandsversammlung für die Bauleit- planung und verkehrliche Planung, im Zusammenhang mit Erschließungsmaß- nahmen und Bauvorhaben im Verbands- gebiet stehen. (6) Zur Zuständigkeit des Bauausschusses gehören insbesondere a) die Beratung von und die Abstimmung mit Bauherren/Bauträgern im Rahmen vom Bauvorhaben, b) die Beratung und Beschlussfassung über Einzelmaßnahmen im Rahmen von Bau-voranfrage- und Baugenehmigungs- verfahren, insbesondere die dem Verband inso-weit nach § 2 Abs. 3 übertragenen Befugnisse nach § 14 BauGB (Zurückstel- lung), §§ 24, 25 BauGB (Ausübung des Vor- kaufsrechts), § 36 BauGB (gemeindliches Einver-nehmen), §§ 175 ff. BauGB (städte- bauliche Gebote) und etwa nach § 37 Abs.5 LBO (Zustimmung zur Ablösung von Stell- platzverpflichtungen), c) die Prüfung und Bewilligung von För- deranträgen und Zuschüssen nach Maß- gabe der gesetzlichen Bestimmungen und zur Umsetzung von entsprechenden Be- schlussfassungen der Verbandsversamm- lung, etwa hinsichtlich des Einsatzes al- ternativer Energien und d) die Bewirtschaftung der entsprechen- den Haushaltsmittel sowie Erwerb/Ver- äußerung von Grundstücken bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000,00 €, soweit nicht die Zuständigkeit des/der Verbands- vorsitzenden gegeben ist. Bezüglich der Wert-grenze ist von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen,die Zerlegung eines solchen Vorgangs inmeh- rere Teile zur Begründung der Zuständig- keit des Bauausschusses ist unzulässig. (7) Wird im Verbandsgebiet eine Boden- ordnung nach Maßgabe der §§ 45 ff.BauGB (Umlegung) durchgeführt, wird der Bau- ausschuss als Umlegungsausschuss (Umlegungsstelle) tätig. Er kann diese Befugnis sowie deren Vorbereitung und Durchführung gemäß § 46 Abs. 4 BauGB auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde so-wie auf öffentlich bestellte Vermessungsingeni- eure/innen übertragen. § 8 Der/Die Verbandsvorsitzende (1) Der/Die Verbandsvorsitzende und sei- ne/ihre Stellvertreter/innen werden ge- mäß § 16 Abs. 3 GKZ aus der Mitte der Ver- bandsversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel die jeweiligen Oberbürger- meister/innen oder der/die Erste Bürger- meister/in bzw. der/die Bürgermeister/in der Verbandsmitglieder sein.Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Scheidet ein/e Gewählte/r aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein/ihr Amt. Die Ver- bandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit eine/n neue/n Verbands- vorsitzende/n oder eine/n neue/n stell- vertretende/n Verbandsvorsitzende/n zu wählen. (2) Der/Die Verbandsvorsitzende ist Vorsit- zende/r der Verbandsversammlung. Er/Sie leitet die Verbandsverwaltung und ver- tritt den Zweckverband.Er/Sie bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.In eigener Zuständigkeit erledigt er/sie die Geschäfte der laufenden Verbandsverwaltung.Die in § 5 nicht der Verbandsversammlung und in § 7 nicht den beschließendenAusschüs- sen vorbehaltenen Aufgaben erledigt er/ sie in eigener Zuständigkeit, hinsichtlich der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € im Einzelfall und bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einer Wert- grenze im Einzelfall von 25.000,00 €, be- zogen entweder auf den Streitwert oder auf das Zugeständnis des Verbands bei Ver-gleichen sowie bei der Stundung, Nie- derschlagung oder beim Erlass von Forde- rungen; bezüglich derWertgrenzen gilt § 7 Abs.6 Buchst.d) S.2 entsprechend. (3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer nach § 6 Abs.2 einberufenen Sitzung der Verbands- versammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Verbandsvorsit- zende anstelle der Verbandsversammlung oder der beschließenden Ausschüsse. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. (4) Der/die Verbandsvorsitzende ist ver- pflichtet, die Verbandsversammlung in entsprechen-der Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 43 Abs.5 GemO zu unterrichten. § 9 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Vertreter/innen der Verbandsmit- glieder in der Verbandsversammlung sind ehren-amtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und an Dienst- geschäften außerhalb von Sitzungen eine Entschädigung, die die Verbandsver- sammlung gesondert durch eine Satzung regelt. (2) Der/Die Verbandsvorsitzende sowie seine Stellvertreter/innen sind eben- falls ehrenamt-lich tätig. Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 erhalten der/ die Verbandsvorsitzende sowie seine/ihre Stellvertreter/innen für Ihre Verbandstä- tigkeit eine gesonderte Aufwandsentschä- digung,die ebenfalls von der Verbandsver- sammlung gesondert durch eine Satzung geregelt wird. § 10 Verbandsverwaltung/Haftung/ Geschäftsführung (1) Am Sitz des Zweckverbandes wird eine Geschäftsstelle zur Erledigung der Ver- waltungsaufgaben des Verbandes einge- richtet. Hierfür und für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands im Übrigen stellt dieser die erforderliche Anzahl von Bediensteten ein, die auch hauptamt- lich Beamte/Beamtinnen sein können. Der Zweckverband kann sich aber auch geeigneter Bediensteter und außerdem sächlicher Verwaltungsmittel der Ver- bandsmitglieder bedienen; das Nähere ist in einer öffentlich-rechtlichen Ver- einbarung zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Verbandsmitglied zu regeln. (2) Verletzt ein/e Bedienstete/r eines Ver- bandsmitglieds in Ausübung einer Ver- bandsaufgabe die ihm/ihr einem Dritten gegenüberliegende Amtspflicht, so haftet der Verband. Im Übrigen haften die Ver- bandsmitglieder,für die die jeweiligen Be- diensteten tätig sind. (3) Die Verbandsversammlung kann im Einvernehmen mit dem/der Verbands- vorsitzenden eine/n Geschäftsführer/in und eine/n stellvertretende/n Geschäfts- führer/in bestellen, die den/die Verbands- vorsitzende/n bei der Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und bei der Durchführung seiner Beschlüsse unterstützen. Der/Die Verbands-vorsit- zende kann den Geschäftsführern/innen imRahmen einer entsprechenden Dienst- anweisung, die der Zustimmung der Ver- bandsversammlung bedarf, Zuständigkei- ten im Rahmen des § 8 Abs. 2 übertragen. Die Geschäftsführer/innen sind berech- tigt, an den Verbandsversammlungen be- ratend teilzunehmen. (4) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der technischen Verwaltung kann entweder von der Verbandsversamm- lung ein/e Technische/r Leiter/in bestellt und/oder können vom Verbandsvorsitzen- den imAuftrag der Verbandsversammlung geeignete Dritte beauftragt werden. (5) Der/Die Geschäftsführer/in, der/die Technische Leiter/in und/oder beauftrag- te Dritte vertreten den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben. § 11 Wirtschaftsführung,Kassen- und Rechnungswesen Für die Wirtschaftsführung des Verbands gelten die Vorschriften über die Gemein- dewirtschaft entsprechend, mit Ausnah- me der Vorschriften über die Auslegung des Jahresabschlusses, das Rechnungs- prüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen. § 87 Abs. 1 GemO gilt mit der Maßgabe, dass Kredite auch zur Rückführung von Kapitaleinlagen an die Verbandsmitglieder aufgenommen werden dürfen. Von der ortsüblichen Be- kanntgabe des Beschlusses über die Fest- stellung des Jahresabschlusses kann ab- gesehen werden; dies gilt nicht,
RkJQdWJsaXNoZXIy NjQ3NzI2