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stadtblatt  / 27. Juli 2022 11 BEKANNTMACHUNG Verbandssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und In- dustriegebiet Heidelberg-Leimen“ vom 19.Juli 2022 Präambel: Getragen vom gemeinsamen Willen der beiden Städte Heidelberg und Leimen soll ein gemeinsames Gewerbe- und Indust- riegebiet unter Einbeziehung unbebauter und nicht überplanter Grundstücke auf beiden Gemarkungen sowie unter Ein- beziehung der beiden großen Betriebe Eternit GmbH und HeidelbergCement AG geplant,erschlossen und genutzt werden. Die nur zum Teil formell überplanten, in- einander verschränkten Gewerbe- und In- dustriegebiete im Grenzbereich zwischen den Gemarkungen der Städte Heidelberg und Leimen bedürfen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Optimierung der Verkehrsinfrastruktur und auch deshalb, weil sich abzeichnet, dass die dort ansäs- sigen Produktionsstandorte der Firmen Eternit GmbH und HeidelbergCement AG in absehbarer Zeit einem Veränderungs- prozess unterworfen werden, einer ge- meinschaftlichen Planung, Erschließung und Nutzung durch einen interkommu- nalen Träger. Zur Erreichung dieses Zwecks wird ein aus den beiden Städten bestehender Zweckverband gegründet, dessen Aufga- be es ist, ausgehend von den bestehen- den Planungen und der vorhandenen Bebauung ein gemeinsames Industrie- und Gewerbegebiet zu entwickeln sowie insbesondere dessen Siedlungsstruktur, Nutzung und Erschließung, soweit städ- tebaulich an-gezeigt, neu zu ordnen. Den Belangen der Umwelt, aber auch den In- teressen der dort ansässigen Betriebe soll dabei in besonderer Weise Rechnung ge- tragen werden. Auf Grund der §§ 5, 6 und 13 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S 408) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Juni 2020 (GBl.S.403) in Verbindung mit § 205 Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung vom 3. Novem- ber 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.April 2022 (BGBl.I, S. 674) hat die Verbandsver- sammlung am 19. Juli 2022 folgende Ver- bandssatzung beschlossen: Verbandssatzung: § 1 Mitglieder,Name,Sitz,Gebiet und Rechtsgrundlagen des Zweckverbands (1) Die Städte Heidelberg und Leimen – nachfolgend: „Verbandsmitglieder“ genannt – bilden den Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Indus- triegebiet Heidelberg – Leimen“. (2) Der Zweckverband – nachfolgend: „Verband“ genannt – hat seinen Sitz in Leimen. (3) DasVerbandsgebiet ist circa 99 ha.groß. Davon liegen circa 55 ha. auf Gemarkung Leimen und circa 44 ha. auf Gemarkung Heidelberg. Es umfasst neben den nicht überplanten Produktionsstandorten der Firmen Eternit GmbH und HeidelbergCe- ment AG weitere zum Teil durch den Be- bauungsplan „Gewerbegebiet Rohrbach- Süd“ und durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bau- und Garten- fachmarkt „OBI“ der Stadt Heidelberg einerseits sowie durch die Bebauungsplä- ne „Gewerbegebiet Nord III, 1. und 2.Teil- abschnitt“ und das „Gewerbegebiet Nord II, 1. Änderung Neufassung“ (Teilflächen) der Stadt Leimen andererseits überplante, zum Teil aber auch nicht überplante, be- baute und unbebaute Flächen im Grenz- bereich der Städte Leimen und Heidelberg so-wie außerdem das Gewann „Fauten -bühl“ auf Gemarkung Leimen, auf dem zum Teil eine Altlast liegt. Die genaue Ab- grenzung des Verbandsgebiets ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan im Maß- stab 1:5000, aus dem die jeweiligen Flä- cheninhalte der Verbandsmitglieder und deren Abgrenzung ersichtlich sind und in dem auch die Geltungsbereiche der vor- handenen Planungen dargestellt sind. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und liegt zur Einsichtnahme durch je- dermann während der offiziellen Dienst- stunden am Sitz des Verbandes aus. Das Verbandsgebiet kann durch Änderung der Satzung verändert werden. (4) Aufgabenstellung, Verfassung, Ver- waltung, Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen des Verbandes richten sich nach dem Gesetz über die kommuna- le Zusammenarbeit und ergänzend nach der Gemeindeordnung und den hierzu ergangenen Ausführungs- und Durch- führungsvorschriften und nach den Vor- schriften des Baugesetzbuches für Pla- nungsverbände, jeweils in der geltenden Fassung, soweit diese Satzung nicht et- was an-deres bestimmt. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband plant, erschließt und ver- marktet das „Interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“. Nach der Fertigstellung übergibt der Zweckverband die Erschließungsanlagen der jeweiligen Gemeinde, auf deren Ge- markung sich die Erschließungsanlage befindet. Der Verband erwirbt und veräu- ßert, soweit notwendig, Grundstücke zur Erreichung des Verbandszwecks. Im Üb- rigen bleiben die Eigentumsverhältnisse der Mitgliedsgemeinden von der Grün- dung des Verbandes unberührt. (2) Zu den Aufgaben des Verbandes ge- hört, in Abstimmung mit dem Land Ba- den-Württemberg, insbesondere auch die Planung und der Bau einer neuen Stra- ßenverbindung (Lückenschluss Landes- straßen L 600/L 594) einschließlich einer neuen Straßenbahnverbindung mit Hal- testellen und die Erweiterung des Rad- wegenetzes. Dazu zählt auch die Planung und der Bau einer S-Bahn-Haltestelle im Verbandsgebiet, sofern die gutachterli- chen Überprüfungen dessen Realisierbar- keit ergeben. (3) Der Verband übernimmt für das Ver- bandsgebiet anstelle der Städte Heidel- berg und Leimen die Aufgaben eines Pla- nungsverbandes im Sinne des § 205 Abs. 1 BauGB für die verbindliche Bauleitpla- nung (Bebauungspläne) und für örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauord- nung für Baden-Württemberg (LBO) in der derzeit gültigen Fassung. Dem Verband werden danach – mit Aus- nahme der Flächennutzungsplanung – alle Auf-gaben übertragen, die den beiden Städten nach dem Baugesetzbuch und nach der Landesbauordnung zustehen, insbesondere BEKANNTMACHUNGEN a) die verbindliche Bauleitplanung, b) die Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14,15 BauGB, c) die Ausübung von gesetzlichen Vor- kaufsrechten (§§ 24 ff.BauGB), d) der Erlass von Satzungen zur Begrün- dung von Vorkaufsrechten gemäß § 25 BauGB und die Ausübung entsprechender Vorkaufsrechte, e) die Erklärung des Einvernehmens ge- mäß § 36 BauGB bei der Entscheidung über Baugesuche nach den §§ 31, 33 – 35 BauGB und bei weiteren, im Baugesetz- buch vorgesehenen Fällen des gemeind- lichen Einvernehmens, f) die Durchführung von Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 – 84 BauGB), g) die Befugnis, zum Vollzug des Bebau- ungsplans Enteignungen nach § 85 ff. BauGB zu beantragen, h) die Erschließung nach § 123 ff. BauGB unter Einschluss der Versorgung mit Was- ser und der Entsorgung von Abwasser i) die Anordnung städtebaulicher Gebote (§§ 175 – 179 BauGB), j) der Abschluss von Erschließungsverträ- gen nach § 124 BauGB, k) der Abschluss von städtebaulichen Ver- trägen nach § 11 BauGB und l) der Erlass von örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO. (4) Die bisher den Verbandsmitgliedern zustehenden Rechte und Pflichten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ge- hen nach § 4 Abs. 1 GKZ auf den Verband über. Dem Verband stehen nach § 5 Abs. 3 GKZ innerhalb des Verbandsgebiets auch die mit seinen Aufgaben verbundenen Satzungsbefugnisse einschließlich des Rechts zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen (insbesondere Erschließungs- beiträgen im Sinne des KAG und Kostener- stattungsbeiträgen nach dem BauGB) und sonstigen Entgelten zu sowie die Befugnis für die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen, soweit in dieser Satzung nichts An-deres geregelt ist. (5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband gegen angemessene Vergütung der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. Er kann sich zu diesem Zweck gemäß § 20 GKZ in Verbindung mit § 102 GemO auch an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. (6) Der Verband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.Die Erzielung eines Gewinns ist jedoch nicht ausschlag- gebend. § 3 Organe des Zweckverbandes Organe des Verbandes sind: 1.die Verbandsversammlung (§§ 4 – 6) 2.der/die Verbandsvorsitzende (§ 8) § 4 Zusammensetzung der Verbands- versammlung (1) Der Verbandsversammlung gehören an a) kraft Amtes der/die Oberbürgermeis- ter/in, der/die Erste Bürgermeister/in der Stadt Heidelberg und 5 weitere Vertreter/ innen b) kraft Amtes der/die Oberbürgermeister/ in, der/die Bürgermeister/in der Stadt Lei- men und 5 weitere Vertreter/innen. Die Oberbürgermeister/innen werden im Verhinderungsfall durch ihre allgemei- nen Stellvertreter/innen vertreten. Im Übrigen gilt § 48 Abs.1 GemO. (2) Die jeweils 5 weiteren Vertreter/innen jedes Verbandsmitglieds und deren Stell- vertreter/innen werden nach jeder regel- mäßigen Gemeinderatswahl vom jewei- ligen Gemeinderat widerruflich auf die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte/ innen (§ 30 Abs.1 GemO) gewählt. (3) Bis zu einer Neuwahl üben die weite- ren Vertreter/innen und Stellvertreter/ innen ihr Amt weiter aus. Scheidet ein/e weitere/r Vertreter/in oder ein/e Stellver- treter/in vor-zeitig aus dem Gemeinderat aus, endet damit auch deren Zugehörig- keit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderats wird ein/e Nachfolger/in gewählt. (4) Beide Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung jeweils 7 Stim- men, die für jedes Verbandsmitglied nur einheitlich ausgeübt werden können. Stimmführer ist jeweils der/die Oberbür- germeister/in oder sein/e/ihr/e gesetzli- che/r Vertreter/in. § 5 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbands. Sie legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Verbands fest und beschließt über alle nicht in die Zuständigkeit des/der Verbandsvorsitzen- den fallenden Angelegenheiten. Angele- genheiten, die in die Zuständigkeit der nach § 7 zu bildenden Ausschüsse fallen, kann die Verbandsversammlung jederzeit an sich ziehen und Beschlüsse der Aus- schüsse,die noch nicht vollzogen wurden, jederzeit aufheben oder ändern. (2) Die Verbandsversammlung ist insbe- sondere zuständig für: a) die Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/innen, b) die Bildung von Ausschüssen im Sinne des § 14 GKZ, c) die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und der Verbandsverwaltung, d) die Änderung der Verbandssatzung so- wie die Auflösung des Verbands und die Aus-einandersetzungsvereinbarung, e) die Bestellung, Entlassung, und Abbe- rufung der Geschäftsführung sowie für Personalentscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 GemO bei sonstigen Bedienste- ten des Verbands,soweit nicht der/die Ver- bandsvorsitzende zuständig ist, f) den Erlass von Satzungen des Verbands einschließlich der Haushaltssatzung, Nachtragssatzungen und der Bebauungs- pläne, g) die Feststellung des Haushaltsplans,die Festsetzung der Verbandsumlagen und die Feststellung der Jahresrechnung des Verbands und des Jahresabschlusses, h) die Bewirtschaftung von Haushalts- mitteln, insbesondere die Vergabe von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen nach VOB/A, VgV und UVgO, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der/des Verbandsvorsit- zenden fallen, i) die Durchführung von Rechtsstreitig- keiten und den Abschluss von Verglei- chen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder das Zugeständnis des Verbands bei Vergleichen sowie bei der Stundung, Nie- derschlagung oder beim Erlass von Forde- rungen mehr als 25.000,00 € beträgt, j) die Ausführung von Vorhaben des Ver- mögensplans, wenn die Gesamtkosten 100.000,00 € übersteigen,

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