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stadtblatt  / 20. Juli 2022 6 BEKANNTMACHUNGEN Bürgerschaft, Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Heidelberg trauern um Stadtrat Raimund Beisel Herr Raimund Beisel war von November 2014 bis Juli 2022 Mitglied des Heidelberger Gemeinderates. Zum Wohle seiner Mitbürgerinnen und Mitbürger und der Stadt Heidelberg hat er ein hohes Maß an Kraft und Zeit eingebracht. Er hat sich als Stadtrat sowie als langjähriger Vorsitzender des Stadtteilvereins Ziegelhausen herausragend engagiert und maßgeblich zur Weiterentwicklung unserer Stadt beigetragen. Heidelberg verliert einen Menschen mit vielen Ideen und einem großen Gestaltungswillen. In dankbarer Erinnerung nehmen wir Abschied von ihm. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie. Stadt Heidelberg Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Verordnung über die Beförderungsentgelte der Taxen in Heidelberg (Taxientgeltverordnung - TaxiEVO) vom 04.05.2022 Auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Per- sonenbeförderungsgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 8.August 1990 (BGBl. I S. 1690) und § 1 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personen- beförderungsrechtliche Zuständigkeiten vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75) verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Heidel- berg: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle in Heidel- berg zugelassene Taxen bei Fahrten im Bereich des Stadtkreises Heidelberg. § 2 Allgemeines Die in § 3 festgesetzten Beförderungs- entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht überschritten oder unterschritten wer- den. Sondervereinbarungen sind nur ge- mäß § 6 zulässig. § 3 Fahrpreis (1) Der Grundpreis (Bereithaltung) beträgt einschließlich der ersten Fortschaltein- heit 3,50 Euro. Er wird nur einmal berech- net. (2) Der Kilometerpreis beträgt: 1.in Stufe I (für die ersten zwei Kilometer): 3,30 Euro/km (entspricht 0,10 Euro je 30,30 m). 2.in Stufe II (für die anschlie- ßende Wegstrecke): 2,20 Euro/km (entspricht 0,10 Euro je 45,45 m). (3) Wartezeiten werden mit 33,00 Euro je Stunde (entspricht 0,10 Euro je 10,91 Sekunden) berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während einer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder aus ver- kehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu ver- tretenden Gründen.Bei Bestellfahrten gilt als Wartezeit auch der Zeitraum zwischen der Benachrichtigung des Kunden über das Eintreffen des Taxis am Bestellort und dem Einstieg des Kunden.Ist eine Be- nachrichtigung aus vom Kunden zu ver- tretenden Gründen nicht möglich, kann der Fahrpreisanzeiger bereits ab Eintref- fen am Bestellort eingeschaltet werden. (4) Für Fahrzeuge, in denen mindestens fünf Personen befördert werden können, wird ab der fünften Person ein einmali- ger Zuschlag von 7,00 Euro erhoben. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreis- anzeiger. § 4 Fahrweg Die das Taxi fahrende Person hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. § 5 Störungen des Fahrpreisanzeigers Treten während der Beförderung Störun- gen des Fahrpreisanzeigers auf, ist das Beförderungsentgelt aufgrund der schät- zungsweise zu ermittelnden Wegstrecke nach § 3 dieser Verordnung zu berechnen. § 6 Sondervereinbarungen (1) Abweichungen von den in § 3 festgeleg- ten Beförderungsentgelten sind entgegen § 2 als Sondervereinbarungen unter fol- genden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagen- verkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden. 2. Beförderungsentgelte und Beförde- rungsbedingungen müssen jeweils schriftlich vereinbart sein. 3.Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Ab- rechnungsverfahren festlegen. 4. Die Sondervereinbarung ist der Ge- nehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen,die denAbschluss und die ver- einbarten Beförderungsentgelte rechtfer- tigen, zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf die Sonderverein- barung nicht durchgeführt werden. (2) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraums un- wirksam,für den sie genehmigt ist. § 7 Sonstiges (1) Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist die- se unter Angabe der Wegstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ord- nungsnummer des Tarifs zu erteilen. (2) Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Ver- langen vorzulegen. (3) Blindenhunde sind frei zu befördern. § 8 Ordnungswidrigkeiten Nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Perso- nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, handelt ord- nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr- lässig dieser Verordnung oder einer auf- grund dieser Verordnung ergangenen vollziehbaren schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntau- send Euro geahndet werden. § 9 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxi- entgeltverordnung vom 10. Januar 2019 (Heidelberger Stadtblatt vom 30. Januar 2019) außer Kraft. Heidelberg,den 29.05.2022 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Be- schluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Ver- fahrens- oder Formvorschrift unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschrie- benen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung gel- tend machen. ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplans Bergheim – Kurfürsten-Anlage Nord, östlicher Teil Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 02.06.2022 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Bergheim – Kurfürsten-Anlage Nord, öst- licher Teil einen Bebauungsplan aufzu- stellen. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Kurfürsten-Anlage im Süden,die Poststra- ße im Westen und Norden und die Rohr- bacher Straße im Osten. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans ist dem abgedruckten La- geplan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüb- lich bekannt gemacht. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Der Bebauungsplan wird als Bebauungs- plan der Innenentwicklung im beschleu- nigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Für das beschleunigte Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs.2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Danach wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit sowie der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch auf die Durchführung einer Um- weltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung in die- sem Verfahren nicht erforderlich ist. Ziele der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans

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