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stadtblatt  / 29. Juni 2022 13 BEKANNTMACHUNGEN 3.Darstellung Mit den Bodenrichtwerten 2022 wird auf das Abgabeformat für BORIS-BW (gutachteraus schuesse-bw.de) umgestellt.Die Interaktive Bodenrichtwertkarte auf der Internetseite der Stadt Heidelberg entfällt. Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Boden- richtwertzone) sowiemit seinenwertbeeinflussendenGrundstücksmerkmalen dargestellt. Den Bodenrichtwertzonen sind Zonennummern zugeordnet. Eine Zonennummer setzt sich aus einer 4-stelligen Gemarkungsnummer und der eigentlichen 4-stelligen Heidelber- ger Zonennummer zusammen (z.B.: 3322 1001). Deckungsgleiche Zonen erhalten eigene Zonennummern. 4.Grundstücksmerkmale (Auszug aus Anlage 5 zu § 16 Absatz (3) der ImmoWertV) Art der Nutzung W Wohnbaufläche MI Mischgebiet MK Kerngebiet GE Gewerbegebiet SO Sonstige Sondergebiete L Landwirtschaftliche Flächen F Forstwirtschaftliche Flächen PG Private Grünfläche FGA Freizeitgartenflächen SN Sondernutzungsflächen Ergänzende Art der Nutzung EFH Ein- und Zweifamilienhäuser mit bis zu 3 Wohneinheiten, die ausschließlich oder überwiegend eigengenutzt werden oder eine Eigennutzung üblicherweise erwartet werden kann. Eine weitere Wohneinheit unter 40 m² (Einliegerwoh- nung) bleibt unberücksichtigt. MFH Mehrfamilienhäuser WGH Wohn- und Geschäftshäuser EKZ Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandel (Großflächige Einzelhandels- und sonstige Handelsbetriebe i.S.d.§ 11 Abs.3 BauNVOmit einer Verkaufsfläche über 800 m²) Beitragsrechtlicher Zustand frei beitragsfrei ebf erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbeitragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht ebp Erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbeitragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht Angaben zum Grundstück f Grundstücksfläche in Quadratmetern Sanierungs- und Entwicklungszusatz SU sanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung SB sanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung EU entwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung EB entwicklungsbeeinflusster Zustand,unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung E Bauerwartungsland 5.Wertbeeinflussende Merkmale Die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks beziehen sich auf die vor- herrschenden wertbeeinflussenden Merkmale der Mehrheit der Grundstücke in der Bo- denrichtwertzone. 5.1 Fläche des Bodenrichtwertgrundstücks Bei Angabe der Grundstücksfläche (f) ist der volle Bodenrichtwert nur bis 700 m² Grund- stücksfläche anzusetzen. Die darüber hinausgehende private Grünfläche zwischen 701 und 1.400 m², deren Bebauung rechtlich ausgeschlossen ist, ist mit 10 %,wiederum dar- über hinausgehende private Grünfläche ist mit 5 % des betreffenden Bodenrichtwertes zu werten.Die über 700 m² hinausgehende Hinterlandfläche ,deren Bebauung rechtlich möglich ist, ist mit maximal weiteren 700 m² Grundstücksfläche mit 100 % des betref- fenden Bodenrichtwertes zu werten. Liegen zwei eigenständig nutzbare Ein-/Zweifamilienhäuser oder zwei Doppelhaushälf- ten auf einem Flurstück,sind maximal 1.400 m² Grundstücksfläche mit 100 % des betref- fenden Bodenrichtwertes zu werten. 5.2 Wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) Für Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser sowie reine Geschäftshäuser dient als Maß für die bauliche Ausnutzung des Grundstücks die wertrelevante Geschoss- flächenzahl (WGFZ),die das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und wertrelevanter Geschossfläche festlegt (z.B.: WGFZ 1,0 bedeutet, dass 100 % der Grundstücksfläche als wertrelevante Geschossfläche auf demBaugrundstück realisiert werden soll bzw.bereits vorhanden ist).Die wertrelevante Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäu- de in allen oberirdischen Geschossen (siehe § 16 Abs. 4 ImmoWertV) zu ermitteln. Bei einem ausgebauten oder ausbaufähigen Dachgeschoss sind pauschal 75% der Geschoss- fläche des darunterliegenden Vollgeschosses hinzuzurechnen. 5.3 Umrechnungskoeffizienten - URK (für die WGFZ nach ImmoWertV) WGFZ 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 URK 0,48 0,52 0,59 0,66 0,72 0,78 0,84 0,90 0,95 1,00 1,05 1,10 1,14 1,19 1,24 1,28 1,32 1,36 1,41 WGFZ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 4,0 URK 1,45 1,49 1,53 1,57 1,61 1,65 1,69 1,73 1,76 1,8 1,84 1,88 1,91 1,95 1,99 2,02 2,05 2,17 Formel: Bodenrichtwert * URK Objekt / URK BRW-Zone = WGFZ angepasster Bodenwert Beispiel: Bewertungsobjekt im Stadtteil XY in der Bodenrichtwert Zone 001 mit dem Richtwert 1.200,- €/m² bei einer WGFZ von 1,5 (Umrechnungskoeffizient = 1,24) Die WGFZ des Bewertungsobjekts beträgt 2,0 ((Umrechnungskoeffizient = 1,45) 1.200,- €/m² * 1,45 / 1,24 = rd. 1.403,- €/m² Bodenrichtwert URK Objekt URK BRW Zone WGFZ angepasster Bodenwert In Geschäftslagen kann die Abhängigkeit des Bodenwerts von den höherwertig genutzten Flächen (zum Beispiel ebenerdige Läden) erheblich größer sein als die Abhängigkeit von der WGFZ.Deshalb ist für die Bodenrichtwerte in den beiden Hauptstraßenzonen keineWGFZ-Umrechnung durchzuführen.Sonstige Anpassungen sind sachverständig zu ermitteln. 6.Bodenwertermittlung gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) - Bewertungsmodelle Die im folgenden dargestellten Bodenwertermittlungen sind den Bodenrichtwer- ten gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) gleichgestellt. 6.1 Anwendungshinweise Gemeinbedarfsgrundstücke Die nachfolgenden Bewertungsmodelle beziehen sich auf Grundstücke innerhalb einer Bodenrichtwertzone, auf die der festgelegte Bodenrichtwert aufgrund der Eigentums- verhältnisse und der Nutzungsart (siehe §§ 4 ff Landesgrundsteuergesetz Baden-Würt- temberg (LGrStG)) nicht angewendet werden kann. Bebaute grundsteuerpflichtige Grundstücke imAußenbereich Gleiches gilt für grundsteuerpflichtige Grundstücke oder grundsteuerpflichtige Teilflä- chen eines Grundstücks im Außenbereich, wenn für Art und Maß der baulichen Nut- zung dieses Grundstücks kein Bodenrichtwert festgelegt ist. 6.2 Außenbereich - grundsteuerpflichtige Grundstücke Ermittlung des Bodenwertes der nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württem- berg (LGrStG) grundsteuerpflichtigen Grundstücke , bei fehlendem Bodenrichtwert für Art und Maß der Bebauung 6.2.1 Ermittlung des Bodenwertes je m² nach Nutzungsart des grundsteuerpflich- tigen Grundstücks (GP) Die Vervielfältiger zur Berechnung des Bodenwertes beziehen sich auf den in Boris BW vorrangig genannten Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone, in welcher das Grund- stück liegt. Nutzungsarten Vervielfältigter GP bei landwirtschaftlichen Bodenrichtwerten bei forstwirtschaftlichen Bodenrichtwerten Gewerbe 14 120 Gastronomie/Hotel 25 150 Untergeordnete Bebauung 1) 7 30 Wohnen (solitär) 35 140 Garten am Haus 3 14 Dorfgebiete und Ansiedlungen Wohnen 45 200 Gastronomie/Hotel 45 200 sonstiges Gewerbe 30 120 landwirtschaftliches Betriebsgelände 18 50 Grünland im Gemeindewald 4 1) Gewerbeflächen mit geringer baulicher Ausprägung (Hochbau)

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