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9 stadtblatt  / 1. Juni 2022 BEKANNTMACHUNGEN ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Kirchheim Nord – 3. Änderung im Bereich Tilsiter Straße 4,7 und 9 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 05.Mai 2022 ge- mäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für das Plangebiet im Be- reich Tilsiter Straße 4, 7 und 9, welches sich im Norden des Stadtteils Kirchheims befindet und über die Tilsiter Straße er- schlossen wird, ein Bebauungsplanver- fahren einzuleiten. Der Geltungsbereich für die Änderung des Bebauungsplans wird so gefasst, dass lediglich die zu überplanenden Grund- stücke und der dazwischenliegende Ab- schnitt der Tilsiter Straße durch die Auf- stellung des Bebauungsplans betroffen sind. Die Grenze des Geltungsbereichs des vor- habenbezogenen Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Einleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenent- wicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbauch (BauGB) durchgeführt. Für das beschleunigte Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs.2 und 3 Satz 1 Baugesetzbuch entsprechend. Danach wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch auf die Durchführung einer Umweltprüfung ge- mäß § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet, da eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung in diesem Ver- fahren nicht erforderlich ist. Ziele der Planung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan sollen die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für den Neubau von zwei Wohnhäusern in Reihenhausform mit insgesamt sechs Wohneinheiten geschaf- fen werden. Heidelberg,den 19.Mai 2022 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wieblingen – Mann- heimer Straße 45-47 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 05.Mai 2022 ge- mäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für das Plangebiet an der Mannheimer Straße 45-47 ein Bebauungs- planverfahren einzuleiten. Die Grenze des Geltungsbereichs des vor- habenbezogenen Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Einleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ziele der Planung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan sollen die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für die Realisierung des Vorhabens geschaffen werden. Heidelberg,den 18.Mai 2022 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt BEKANNTMACHUNG Die Stadt Heidelberg beabsichtigt nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg die im Planauszug gekenn- zeichnete Teilfläche der Straße „Im Klin- genbühl“ zu entwidmen. Einwände können innerhalb eines Mo- nats nach Veröffentlichung bei der Stadt- verwaltung Heidelberg – Tiefbauamt –, Gaisbergstraße 7, 69115 Heidelberg, Zim- mer 510,erhoben werden. Heidelberg,den 01.06.2022 Der Oberbürgermeister Bekanntmachung Hinweis auf die Beendigung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern auf den Heidelberger Friedhöfen. Friedhof Grabnummer Name Bergfriedhof Handschuhsheim Kirchheim Neuenheim Rohrbach Wieblingen alt Wieblingen neu C/001/00181c D/001/00222-222a D/001/00371 E/003/00176 H/NEU/001/00439 H/NEU/001/00648 J/001/00320d J/001/00806 M/001/00538 P/001/00138 P/001/00397 Q/001/00032 R/001/00246 R/001/00311 W/001/00380 A/WLD/001/00150 B/WLD/001/00319 G/001/00003-4 H/001/00464 J/001/00177 A/001/00387 F/001/00926 UN/00018 C/001/00357 D/001/00045 C/001/00035a A/001/00414 Tonollo Hummel / Oettinger Seifert Haug von Uxkull Leucht Wagner Pelz Fuchs Kress / Kister Hierholzer Mulli Stock Wancke Martin Münnich Hutt Lamminger Dejan Reiss Steiger Pfisterer Fach Köberich Kaltschmidt Maaß Veith a) Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgräbern Personen, deren Nutzungsrecht an einem Wahlgrab auf einem der Friedhöfe im Stadtgebiet Heidelberg zum 31.12.2021 oder früher endete, wurden darüber durch die Friedhofsverwaltung schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt. Sofern obenstehend aufgelistet, konnte kein Kontakt zu den bei uns hinterlegten Nutzungsberechtigten hergestellt werden. Entsprechende Schilder an den Grabstätten, weisen darauf hin, dass die Nutzungsberechtigten sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung setzen sollen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Dieser hat schriftlich zu erfolgen und ist bis spätestens 30.09.2022 bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Friedhofsverwaltung | Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg Telefon: 06221 58-28090 | E-Mail: friedhof-servicebuero@heidelberg.de Ausbleibende Anträge auf erneute Verleihung setzen wir mit der Rückgabe des Nutzungsrechts gleich. (§25 Friedhofsordnung) In diesem Fall hat die Räumung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten beziehungsweise einen von ihnen beauftragten Fachbetrieb zu erfolgen. Die Räumung hat bis zum 31.10.2022 zu erfolgen. b) Räumung der Reihengrabstätten Bei Reihengräbern, welche bis zum 31.05.2004 angelegt wurden, endete die Ruhefrist zum 31.05.2022. Die Räumung der Grabfelder erfolgt nach dem 31.08.2022 durch die Stadt Heidelberg. Stadt Heidelberg Landschafts- und Forstamt

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