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stadtblatt  / 18. Mai 2022 10 BEKANNTMACHUNGEN ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG Satzungsbeschluss für den Bebauungs- plan mit örtlichen Bauvorschriften Neuenheim – Nördliches Neckarufer, 2.Änderung im Bereich Ziegelhäuser Landstraße 21-23 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 17.03.2022 ge- mäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan Neuenheim - Nördliches Neckarufer, 2. Änderung im Bereich Ziegelhäuser Landstraße 21-23 sowie die örtlichen Bauvorschriften ge- mäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung be- schlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich be- kannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans mit örtlichen Bauvorschrif- ten ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvor- schriften gemäß § 10 Absatz 3 des Bauge- setzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Be- gründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemei- nen Öffnungszeiten einsehen und Aus- kunft über den Inhalt erhalten. Das Technische Bürgeramt ist zurzeit für Besucher und Besucherinnen aktuell nur zu folgenden Zeitfenstern geöffnet: dienstags von 11 bis 12.30 Uhr und don- nerstags von 15 bis 17 Uhr . An den übri- gen Tagen ist eine Einsichtnahme in die o.g. Satzung im Technischen Bürgeramt nur nach vorheriger terminlicher Ab- sprache unter der Telefonnummer 06221 – 58 25150 oder per E-Mail unter baubera tung@heidelberg.de möglich ist. Ort: Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude Prinz Carl,EG Kornmarkt 1,69117 Heidelberg telefonische Erreichbarkeit: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un- beachtlich 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- zungsplans und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heidelberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung,die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung ist gemäß § 4 Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde denBeschluss be- anstandet hat oder wenn nicht die Verlet- zung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidelberg,den 09.05.2022 Stadt Heidelberg Stadtplanungsamt KLEINBAUTEN, ZÄUNE UND CO. IN DER FREIEN LANDSCHAFT Das Umweltamt informiert In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft – baurechtlich auch als Außenbereich bezeichnet – viele Frei- zeitgärten mit Hütten, Einfriedigungen, Lagerplätzen sowie Grillstellen mit Sitz- plätzen entstanden. Das Amt für Umwelt- schutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg warnt davor, dass dadurch eine zunehmende Zersiedelung der gewachsenen Kulturlandschaft droht. Diese Entwicklung beeinflusse nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ, sondern beeinträchtig- te auch die Erholungswirkung der Land- schaft für die Allgemeinheit. Geschirrhütten im Außenbereich sind unter Auflagen erlaubt Wer einen Garten im Außenbereich, also außerhalb der bebauten Ortsteile im Ge- meindegebiet besitzt, benötigt für dessen Pflege entsprechende Gerätschaften. Die- se müssen nach der Gartenarbeit unter- gebracht werden. Die Errichtung von Ge- schirrhütten im Außenbereich ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne vorherige Genehmigung erlaubt: › Das Grundstück liegt nicht in einem Schutzgebiet › Der umbaute Raum der Geschirrhütte ist nicht größer als 20 m³ (die Berech- nung erfolgt nach den Außenmaßen. Der Dachraum,ein über der Gelände- oberfläche liegender Sockel und der von einem Vordach überdeckte Raum sind voll anzurechnen). › Die Geschirrhütte dient ausschließlich der Unterbringung von Geräten,die für die Arbeiten auf dem Grundstück ge- braucht werden. › Geschirrhütten haben keine Toilette, Feuerstätte und sind auch für den Auf- enthalt von Menschen nicht geeignet. Sie haben keine Fenster oder Terrassen. › Fundament-Betonplatten oder Streifen- fundamente sind unzulässig.Punktfun- damente,Sockelsteine oder Holzbalken- lager dürfen verwendet werden. Grundsätzlich sollte die Geschirrhütte in Farbe und Material unauffällig gestaltet sein und sich der Landschaft anpassen. Helle, leuchtende oder gar reflektierende Materialien sollten vermieden werden. Nicht gestattet imAußenbereich: Zäune, Wohnwagen und befestigte Terrassen Einfriedigungen, darunter fallen Zäu- ne aller Art, Mauern Sichtschutzanlagen und ähnliches, dürfen im Außenbereich grundsätzlich nicht errichtet werden. He- cken mit einfriedigendem Charakter als „lebende Zäune“ sind ebenso zu werten. Das Abstellen von Wohnwagen, Bauwa- gen,Campingwagen und ähnlichem ist im Außenbereich nicht gestattet.Sonstige An- lagen wie befestigte Terrassen, überdach- te Sitzplätze, befestigte Auto-Stellplätze, Toilettenhäuschen, ortsfeste Grillanlagen, Gewächshäuser und Lagerplätze sind im Außenbereich ebenfalls nicht gestattet. Bei nicht privilegierten Vorhaben, also solchen, die nicht im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung statt- finden, beurteilt sich die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch. Diese sonsti- gen Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Das Umweltamt bittet zu beachten, dass auch verfahrens- freie Vorhaben – wie die Errichtung von Geschirrhütten – immer den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ent- sprechen müssen, also den sonstigen Vorschriften des Bau-, Planungs-, Natur- schutz-,Wasserrechtes und so weiter. Was ist der Außenbereich? Als Außenbereich wertet man das Ge- biet innerhalb einer Gemeinde, welches grundsätzlich nicht für eine Bebauung bestimmt ist. Es beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus.Hier hat der Gesetzgeber sogenannten „privilegierten Vorhaben“ der Land- und Forstwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Eine freizeit- mäßige, kleingärtnerische Nutzung fällt nicht darunter. Grundstücke im Landschaftsschutz- gebiet Bergstraße-Mitte Für Grundstücke im Landschaftsschutz- gebiet gelten besondere Regelungen.Diese Gebiete sind besonders schutzbedürftig, deshalb ist das Errichten von baulichen Anlagen dort immer erlaubnispflichtig. Das Umweltamt bittet darum, sich zu informieren, bevor mit der Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich begonnen wird. Gerne kann ein entspre- chendes Vorhaben bei den zuständigen Ämtern der Stadt Heidelberg geschildert und geklärt werden, ob gegebenenfalls eine Baugenehmigung oder Erlaubnis durch die Naturschutzbehörde nötig ist. Ansprechpartner bei der Stadt ist das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – Untere Naturschutzbehör- de, Verwaltungsgebäude Prinz-Carl, Am Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, per E-Mail an umweltamt@heidelberg.de, Telefon 06221 58-18120 oder 58-18125. GREMIENSITZUNGEN Haupt- und Finanzausschuss: Mittwoch, 18.Mai,17.30 Uhr Bezirksbeirat Bahnstadt: Donnerstag, 19.Mai,18 Uhr Beirat von Menschen mit Behinderun- gen: Montag,23.Mai,17 Uhr Bezirksbeirat Wieblingen: Dienstag, 24.Mai,18 Uhr Konversionsausschuss: Mittwoch, 25.Mai,17 Uhr Die Tagesordnungen stehen unter: www.gemeinderat.heidelberg.de Bei der Stadt Heidelberg ist folgende Stelle zu besetzen: Das Kinder- und Jugendamt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Aufgabenfeld All- gemeiner Sozialer Dienst (ASD) mehrere sozialpädagogische Fachkräfte (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit. Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe S 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-V). Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen inklusive ein- schlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse online unter www.heidelberg.de/arbeitgeberin. Hier finden Sie auch die detaillierten Stellenausschreibungen mit den notwendigen Qualifi- kationen sowie weiteren Informationen.

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