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stadtblatt  / 11. Mai 2022 9 BEKANNTMACHUNG Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Heidelberg (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKS) vom 05.Mai 2022 Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) ge- ändert worden ist und der §§ 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2,Absatz 5 Satz 2 des Feuer- wehrgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 05. Mai 2022 folgende Sat- zung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- pflicht für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Heidelberg,die sich aus § 34 des Feu- erwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergeben. (2) Ersatzansprüche nach anderen Vor- schriften und die Erhebung von Verwal- tungsgebühren bleiben unberührt. § 2 Kostenersatzpflicht (1) Die Stadt Heidelberg verlangt für Ein- sätze der Feuerwehr Kostenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 34 des Feuerwehrgesetzes. (2) Kostenersatzpflichtig sind die in 34 Absatz 1 und 2 des Feuerwehrgesetzes Ge- nannten. § 3 Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stunden- sätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehr- fahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absatz 4 bis 8 des Feuerwehrgesetzes erhoben. Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung bei- gefügten Kostenverzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatz- kräftewerden Durchschnittssätze gebildet. (3) Für die normierten und mit diesen ver- gleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gel- ten gemäß § 34 Absatz 8 des Feuerwehr- gesetzes die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr vom 18. März 2016 (GBl. S. 253) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergibt sich der Kosten- ersatz aus dem in der Anlage zu dieser Sat- zung beigefügten Kostenverzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reini- gungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach derWiederherstellung der Einsatz- bereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-,Reparatur- und sonstiger Zei- ten, die sich daraus ergeben, dass Feuer- wehrfahrzeuge wieder einsatzfähig ge- macht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstun- denweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus in volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1.von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werk- feuerwehren oder anderen Hilfe leisten- den Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und -ein- satzmittel nach § 34Absatz 1 Satz 2 Num- mer 3 des Feuerwehrgesetzes, 3. sonstige durch den Einsatz verursach- te notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und -einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. § 4 Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Trä- ger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist.§ 34 Absatz 4 bis 8 des Feuerwehrgesetzes in Verbindung mit § 3 gilt entsprechend. § 5 Entstehung,Festsetzung und Fällig- keit des Kostenersatzanspruches (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Ende des Einsatzes der Feuerwehr. (2) Die Kosten werden durch Verwal- tungsakt festgesetzt und mit dessen Be- kanntgabe fällig. § 6 Inkrafttreten,Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenordnung der Feuer- wehr der Stadt Heidelberg vom 27. Juli 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom 10. Au- gust 2005), die durch Satzung vom 20.Mai 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Mai 2009) geändert worden ist,außer Kraft. Heidelberg,den 05.Mai 2022 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder BEKANNTMACHUNGEN Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Ver- letzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kostenverzeichnis zur Feuerwehrkostenersatzsatzung (Feuerwehrkostenverzeichnis - KoVerz-FwKS) 1. Einsatzkräfte (Stundensätze je Person) 1.1. Feuerwehrangehörige/r im mittleren Dienst 58 Euro 1.2. Feuerwehrangehörige/r im gehobenen Dienst 70 Euro 1.3. Feuerwehrangehörige/r im höheren Dienst 93 Euro 1.4. Feuerwehrangehörige/r der Freiwilligen Feuerwehr 21 Euro 2. Feuerwehrfahrzeuge (Stundensätze je Fahrzeug) 2.1. Fahrzeuge nach der Verordnung Kostenersatz Feuerwehr Für die in der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr vom 18. März 2016 (GBl. S. 253) genannten Fahrzeuge gelten die Stundensätze dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die dort genannten Pauschalsätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. 2.2. Fahrzeuge außerhalb der Verordnung Kostenersatz Feuerwehr 2.2.1. Kleineinsatzfahrzeug 76 Euro 2.2.2. Gerätewagen Hygiene 203 Euro 2.2.3. Gerätewagen Wasserrettung 68 Euro 2.2.4. Abrollbehälter Auffangmittel 18 Euro 2.2.5. Abrollbehälter Großventilator 121 Euro 2.2.6. Abrollbehälter Hochwasser 35 Euro 2.2.7. Abrollbehälter Logistik 38 Euro 2.2.8. Abrollbehälter Mulde/Löschcontainer 23 Euro 2.2.9. Abrollbehälter Ölsperre 53 Euro 2.2.10. Abrollbehälter Rüst 87 Euro 2.2.11. Abrollbehälter Sonderlöschmittel 31 Euro 2.2.12. Abrollbehälter Mehrzweckboot 16 Euro 2.2.13. Abrollbehälter Wasser 54 Euro 2.2.14. Abrollbehälter Teleskoplader 49 Euro 2.2.15. Abrollbehälter Transport 8 Euro 2.2.16. Abrollbehälter Schaum 83 Euro 2.2.17. Abrollbehälter Gefahrgut 152 Euro 2.2.18. Wechselladerfahrzeug mit Kran 189 Euro 2.2.19. Mehrzweckfahrzeug 14 Euro 2.2.20. Hochwasserboote / Rettungsboote 7 Euro 2.2.21. Mehrzweckboot 47 Euro 2.2.22. Feldküche 20 Euro 2.2.23. Schlauchanhänger 18 Euro 3. Brandsicherheitswachen (Stundensätze) 3.1. Feuerwehrangehörige/r der Berufsfeuerwehr je Person 41 Euro 3.2. Feuerwehrangehörige/r der Freiwilligen Feuerwehr je Person 14 Euro 3.3. Kommandowagen je Fahrzeug 16 Euro Für die Zu- und Abfahrt wird pauschal eine Stunde je Person und je Fahrzeug angesetzt. 4. Maßnahmen der Brandverhütung (Stundensätze) 4.1. Abnahme von Anlagen des technischen Brandschutzes 4.1.1. Feuerwehrangehörige/r im mittleren Dienst je Person 58 Euro 4.1.2. Feuerwehrangehörige/r im gehobenen Dienst je Person 70 Euro 4.1.3. Feuerwehrangehörige/r im höheren Dienst je Person 93 Euro 4.1.4. Kommandowagen je Fahrzeug 16 Euro 4.2. Siegelung von Feuerwehrflächen 4.2.1. Feuerwehrangehörige/r im mittleren Dienst je Person 58 Euro 4.2.2. Feuerwehrangehörige/r im gehobenen Dienst je Person 70 Euro 4.2.3. Feuerwehrangehörige/r im höheren Dienst je Person 93 Euro 4.2.4. Kommandowagen je Fahrzeug 16 Euro 4.3. Leistungen zu Feuerwehrschlüsseldepots und Anlagen des technischen Brandschutzes 4.3.1. Feuerwehrangehörige/r im mittleren Dienst je Person 58 Euro

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